Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.08.2009 bis 31.07.2010 bei XXXXWien vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 21.08.2010 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 20.08.2015 wurde mit ihm vereinbart, dass er - zumal er bereits mehr als fünf Jahre arbeitslos ist - zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" besuche. Dies wurde auch in der am 20.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Da es aufgrund von EDV-Problemen am 20.08.2015 nicht möglich war, das Einladungsschreiben für diese Maßnahme auszudrucken und dem Beschwerdeführer auszufolgen, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm dieses Schreiben per Post zugestellt werde. Am 20.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer weder der Ort noch das Datum der Maßnahme bekannt gegeben und erfolgte somit keine endgültige Zuweisung zu der Maßnahme. Vielmehr wurde ihm mitgeteilt, dass sich die näheren Informationen zu dieser Maßnahme in dem Einladungsschreiben, welches er per Post erhalten werde, finden würden. Laut postalischer Mitteilung wurde das Einladungsschreiben nach erfolglosem Zustellversuch am 27.08.2015 am 28.08.2015 zur Abholung hinterlegt, wurde jedoch nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 18.09.2015 an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer hat weder vom Poststück (Einladungsschreiben) noch von einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt. Er hat in der Folge die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt", die am 10.09.2015 um 09:00 Uhr begonnen hat, nicht besucht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war erfolgreich.
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