Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2116428-1
Norm

W145 2116428-1

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.10.2012 bis 07.01.2013 vollversichert beschäftigt. Ab 29.06.2013 bezog er Arbeitslosengeld und seit dem 29.03.2014 steht er im Notstandshilfebezug. Seit 01.09.2011 bis laufend ist der Beschwerdeführer geringfügig als Taxilenker beschäftigt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ablehnenden Bescheid der PVA am 11.08.2015 Klage beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.06.2015 bis 02.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 08.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und dahingehend abgeändert wurde, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 erfüllt wurde. Am 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Taxilenker vom AMS zugewiesen: "Stellenangebot für Herrn XXXX: Ihr Taxi XXXX ist rund um die Uhr unter der Nummer XXXX in St. Pölten und Umgebung für Sie da. Unser Team bringt Sie sicher und verlässlich an Ihr Ziel. Wir suchen ab sofort 1 Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein. Anforderungen: Taxischein (Personen ohne Taxischein können bezüglich Erwerb gerne mit uns Kontakt aufnehmen), gute Deutschkenntnisse um eine reibungslose Kommunikation zu ermöglichen. Sie sind dynamisch und variabel einsetzbar. Eigenverantwortung und kaufmännisches Denken. Kundenfreundlichkeit und Engagement. Bereitschaft für Nachtdienst. Geboten wird eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, Arbeitszeit nach Absprache. Die Entlohnung erfolgt nach Qualifikation und Vorbeschäftigung plus Umsatzbeteiligung. Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter XXXX. [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein beträgt 1.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung". Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Laut BerufsInformationsComputer befördern TaxifahrerInnen Personen und deren Gepäck in Personenkraftwagen zum gewünschten Zielort. Als benötigte Sozialkompetenzen werden unter anderem Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und Kundenorientierung angeführt. Als persönliche Eigenschaften ist unter anderem Belastbarkeit wichtig. (http://www.bic.at/berufsinformation_druck.php?brfid=1126&regst=0&tab=1) Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2013 während einer Taxifahrt Opfer eines Überfalls und steht seitdem in psychologischer Betreuung. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 24.02.2016 geht ua hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht belastender Kundenkontakt möglich ist. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Beschäftigung als Taxilenker objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung nicht vereitelt hat. Beschwerde war erfolgreich.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug