Im Zuge eines Betreuungsplanes am 29.04.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie am Kurs "XXXX" teilnimmt. Im Zuge dieses Betreuungsplanes wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie für die Dauer eines unentschuldigten Fernbleibens von der Maßnahme gemäß § 10 AlVG keine Leistung erhält. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitstraining nicht zustande kam, da laut dem Kursträger die Beschwerdeführerin die Teilnahme am Arbeitstraining im Bereich Verkauf abgelehnt hätte. Am 02.06.2016 gab die Beschwerdeführerin in Form einer Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie nicht bereit war, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr dort keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle angeboten werden konnte. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid am 10.06.2016 von der belangten Behörde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2016 bis 03.07.2016 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 15.06.2016. Am 14.07.2016 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich unter anderem an, dass sie bei der Infoveranstaltung Bewerbertag bei der XXXX war und gemeinsam mit anderen Personen ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der XXXX hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Mit Schreiben vom 04.08.2016 hat die Beschwerdeführerin via Email bei der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 25.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beschwerde war ohne Erfolg.
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