Die Beschwerdeführerin steht seit 2014 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin laut Aktenlage offenbar eigeninitiativ den Lehrgang "HelferIn in Kinderbetreuungseinrichtungen XXXX " bei einem zertifizierten Anbieter absolviert und am 05.10.2015 erfolgreich abgeschlossen, was sie dem AMS auch am 07.10.2015 mitteilte. Trotz der abgeschlossenen Ausbildung wurde mit der Beschwerdeführerin jedoch keine neue Betreuungsvereinbarung vereinbart, sondern der Beschwerdeführerin weiterhin (unter Androhung der Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausschließlich Stellenangebote im Bereich Reinigung vermittelt. Im Rahmen der ihr vorgeschriebenen Eigenbewerbungen findet sich am 12.11.2015 unter 10 Bewerbungen unter anderem auch eine bei der Firma I. Am 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus noch ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt mit dem Auftrag, sich dort zu bewerben. Aufgrund der Aussage der Firma I, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zuges des Vermittlungsvorschlages des AMS vom 27.11.2015 nicht beworben hatte, wurde mit Bescheid vom 19.01.2016 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 09.12.2015 bis 19.01.2016 verloren habe. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen keine Beschwerde ein. Am 21.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut (unter anderem) ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt, wo sich die Beschwerdeführerin am 28.01.2016 auch persönlich vorstellte. Im Hinblick auf die Gründe für das Nicht-Zustandekommen des Dienstverhältnisses divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I fand nicht statt. Beschwerde wurde zurückverwiesen.
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