Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2015 beim AMS erstmals einen Antrag auf Leistungsbezug und gab dabei an, an gesundheitliche Einschränkungen in Form einer dermatologischen Erkrankung zu haben. Am 30.11.2015 nahm das AMS zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine Absage im Rahmen eines Vorstellungstermines im Gastgewerbe erhielt, da er nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt wurde und diesbezüglich wahrheitsgemäß angab, eine Allergie zu haben. Dem Beschwerdeführer wurden von 04.09.2016 bis 04.02.016 mit zwei Ausnahmen lediglich freie Stellen im Gastgewerbe, darunter auch die gegenständliche Zuweisung vom 10.12.2015, vermittelt. Der Beschwerdeführer leidet an chronischem Handekzem mit Differentialdiagnose Kontaktallergie, und befindet sich deshalb seit längerem in Behandlung. Im April 2016 wurde der Beschwerdeführer vom AMS an das BDZ zur "Abklärung möglicher Einsetzbarkeiten aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen" zugewiesen. Im Rahmen der dabei durchgeführten medizinischen Begutachtung wurde auf Grund der vorhandenen medizinischen Befunde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Kellner nicht einsetzbar ist. Beschwerde war erfolgreich.
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