Der BF bezog zunächst bis zum 1.3.2015 Notstandshilfe und zuletzt seit 2.9.2015 Arbeitslosengeld. Im Zuge seiner Bewerbungsaktivitäten hatte der BF mit der Fa. G. Bau GmbH am 30.11.2015 ein Vorstellungsgespräch (betreffend eine Stelle als Bauhilfsarbeiter), bei dem eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 11.1.2016 vereinbart und dem BF aufgetragen wurde, er möge sich bis Ende Dezember melden und einen Termin für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Noch am 30.11.2015 wurde der Fa. G. Bau GmbH seitens des AMS in diesem Zusammenhang eine Eingliederungsbeihilfe zugesagt. In weiterer Folge zeigte der BF kein Interesse mehr an der Stelle und wurde dem AMS seitens der Fa. G. Bau GmbH am 14.1.2016 mitgeteilt, dass das Förderbegehren hinfällig sei, da der BF die Stelle nicht antreten wolle. Am 18.1.2016 wurde der BF vom AMS dazu niederschriftlich befragt und gab an, dass er zwar keinerlei Einwendungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit - gegen die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH habe, allerdings wolle er die Stelle nicht annehmen, da er sich als Fitnesstrainer ausbilden lassen möchte. Im Beschwerdeverfahren verwies der BF sodann auf gesundheitliche Probleme, die der Stelle entgegenstünden - so könne er aufgrund von Rückenproblemen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten -, sodass der BF im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen wurde, die beide zum Ergebnis führten, der BF sei uneingeschränkt für schwere körperliche Arbeiten einsetzbar. Festgestellt wird seitens des BVwG, dass die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH dem BF zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
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