Der BF bezog seit Oktober 2014 mit längeren Unterbrechungen Arbeitslosengeld. In Österreich war der BF bislang nur als Servierhilfe und gastgewerbliche Hilfskraft unselbständig erwerbstätig. Anlässlich einer Vorsprache des BF beim AMS am 16.2.2016 wurde dem BF eine Beschäftigung als Servierer bei der B.-Alm in Z. für die Wintersaison 2016 (Antritt der Beschäftigung ab sofort, Mindestentgelt € 1.400 Brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, freie Unterkunft und Verpflegung) verbindlich angeboten. Dazu gab der BF - nachdem er über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG belehrt worden war - zu Protokoll, er wolle nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten; er leide an Migräne. Sonstige Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe er nicht. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre. Der BF hat die Stelle nicht angenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
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