Der BF bezog vom 12.12.2014 bis 6.6.2015 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und ab dem 9.6.2015 Notstandshilfe. Zuletzt stand der BF in der Zeit vom 18.4.2012 bis zum 1.10.2013 bei der R. - Arbeitstraining und Beschäftigung in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 12.11.2015 hat das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen. Mit dem BF wurden am 12.11.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch beim AMS die Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme des BF besprochen und wurde der BF insbesondere auch ausdrücklich über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG im Fall einer Weigerung belehrt. Der BF hat sodann lediglich am 18. und 19.11.2015 an der Maßnahme teilgenommen und den Kurs nicht weiter besucht; am 20.11.2015 gab er vor dem AMS niederschriftlich zu Protokoll, dass er nicht das Gefühl habe, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten. Er habe lange Erfahrung hinsichtlich Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgesprächen, er sei im Kurs im falschen Umfeld unter Drogenabhängigen und Alkoholkranken, die er teilweise von der Haftzeit kenne. Es würden Tabletten untereinander ausgetauscht, es werde in der Gruppe laut geredet, sodass man nicht in Ruhe am Computer arbeiten könne; es würden Pornos geschaut und es werde am Computer gespielt. Beschwerde war ohne Erfolg.
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