Am 27.11.2015 hatte das AMS dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - nachweislich niederschriftlich aufgetragen, bis zum 7.12.2015 mindestens drei Eigenbewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. Am 14.12.2015 (der ursprünglich vereinbarte Termin vom 7.12.2015 war auf Wunsch des BF verschoben worden) legte der BF lediglich drei Visitenkarten von Firmen vor, wobei er sich in seiner Beschwerde damit rechtfertigte, er sei schon bei den Firmen "gewesen", allerdings seien ihm immer nur Visitenkarten ausgehändigt worden, da er bei den Firmen schon registriert gewesen sei; in seiner Stellungnahme vom 20.1.2016 gab der BF lapidar an, er habe sich bei den Firmen "beworben", aus dem bereits erwähnten Grund aber stets nur Visitenkarten erhalten. Der BF vermochte dem AMS weder bei seinem Termin am 14.12.2015 noch im Rahmen seiner (verspäteten) Stellungnahme vom 20.1.2016 (Poststempel) irgendwelche Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen. Festzustellen ist, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, im Zeitraum vom 27.11.2015 bis zum 14.12.2015 dem AMS mindestens drei Eigenbewerbungen nachzuweisen. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.
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