Die BF ist seit 2002 arbeitslos, das letzte Vollzeit-Dienstverhältnis endete im August 2002. Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe. Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bürobereich, als Bürohilfskraft oder Hilfsarbeiterin. Sie kann Berufserfahrung als Büro und Verwaltungsangestellte vorweisen. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 01.08.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenfalls Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung stellen die Aufklärung der BF betreffend ihrer Verpflichtung zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung aufgrund des Notstandshilfebezuges und des damit im Zusammenhang stehenden mangelnden Berufsschutzes dar. Arbeitsausmaß wurde Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. Weiters wurde der BF auch in dieser Betreuungsvereinbarung eine Stelle im Bürobereich im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten, vermittelt über ein Projekt des Personalleasers XXXX. Das der BF zugewiesene zumutbare Beschäftigungsverhältnis stellt ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis über ein dreimonatiges gefördertes Dienstverhältnis bei XXXX mit späterer Übernahme durch die XXXX dar. Die BF hat sich für die Stelle am 18.08.2014 persönlich in den Räumlichkeiten der XXXX vorgestellt. Die Personalleasingfirma XXXX teilte der belangten Behörde danach mit, dass die BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat und die Aufnahme beim Vorstellungsgespräch abgelehnt bzw. durch ihr Verhalten nicht mehr angeboten wurde. Bei der niederschriftlichen Befragung sämtlicher anwesender Personen zu ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch erklärten alle übereinstimmend, dass die BF durch Schimpfen, Desinteresse zeigend, Aussage "sie nehme nur Vollzeitstellen, alle seien Gauner" usw. ein Verhalten gesetzt habe, dass sie die angebotene Stelle als Bürokraft nicht mehr angeboten bekommen habe. Feststeht, dass die BF im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches den anwesenden Personen mitgeteilt hat, dass sie sich nur auf Vollzeitdienststellen bewerben würde und dass sie nicht mit XXXX arbeite. Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
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