Die BF steht seit 23.12.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 11,15 täglich. Die BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre im Gartenbau und konnte sich bereits Berufserfahrung aneignen. Die Vermittlung wird durch wenig Berufserfahrung und mangels FS B erschwert, da der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Baumschule XXXX - Gartenspezialist - suchte zum sofortigen Eintritt eine Gärtnerin bzw. Facharbeiterin Gartenbau, wobei Verkaufserfahrung erwünscht bzw. von Vorteil sind. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich um eine Vollzeitstelle, die Arbeitszeit wird nach Absprache vereinbart. Die Entlohnung erfolgt nach Vereinbarung, abhängig von der Qualifikation und Erfahrung, zumindest kollektivvertraglich. Gefordert wird eine abgeschlossene Lehre, körperliche Fitness, der FS B wäre von Vorteil sowie Verkaufserfahrung und ausreichende Deutschkenntnisse. Diese Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar, was von der BF auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Firma XXXX hat sich nach dem Auswahlverfahren für die BF entschieden und beabsichtigte sie mit 07.03.2016 als Facharbeiterin für Gartenbau einzustellen, die BF hat die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigung als Facharbeiterin im Gartenbau bei der Firma XXXX jedoch verweigert. Die BF hat am 01.06.2016 eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen, also 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist. Beschwerde war ohne Erfolg.
Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos