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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G312 2118788-1
Norm

G312 2118788-1

Der BF steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser und konnte sich Zusatzqualifikationen, wie den Staplerschein, den Mobil-, Lauf-, Bock- und Portal-Kranschein aneignen, zusätzlich absolvierte er die Wifi Unternehmerakademie. Der BF leidet an Lumboischialgie, Spondylosis deform., LWS-Lordose, Beinlängendifferenz re 8 mm, Skoliose, Cervicalsyndrom, St.p.Mb. Scheuermann, Osteochondrose mittlere BWS. Diese Diagnosen liegen der belangten Behörde auf und sind unstrittig. Der BF hat sich eigeninitiativ bei der Firma H. für eine Stelle im Bereich Kommissionierung und Einlagerung beworben. Beim darauf folgenden Vorstellungsgespräch wurde zwischen dem BF und der Firma H. einen Arbeitsbeginn mit 07.10.2015 vereinbart. Die Firma erstattete eine sogenannte Voranmeldung bei der GKK mit 07.10.2015. Zwei Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn hat der BF die geplante Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Die belangte Behörde schloss den Notstandshilfebezug des BF für den Zeitraum vom 07.10.2015 bis 17.11.2015 gemäß § 10 AlVG aus. Bei der gegenständlichen Beschäftigung lag bereits ab Beginn eine Unzumutbarkeit vor, somit ist die Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung evident gegeben und stellt für den BF somit keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Beschwerde war erfolgreich.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug