Mit Bescheid vom 01.02.2016, GZ XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurze BF), XXXX gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 11.02.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vor, der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 03.12.2015 eine zumutbare Beschäftigung als Buchhaltungsangestellte bei der Firma XXXX ab 01.01.2016 zugewiesen wurde. Sie habe aufgrund ihres Verhaltens am Telefon eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, in dem sie dem potentiellen Dienstgeber (im Folgenden kurz DG) mitgeteilt habe, nicht bei einer Personalleasingfirma arbeiten zu wollen und ihn angeschrieen habe. Ihre Angaben, dass der Dienstgeber ihr gesagt habe, die Stelle sei nicht ausgeschrieben und ihr gegenüber unangemessene Wörter verwendet habe, sei aus Sicht des AMS nicht glaubhaft. Beschwerde war erfolgreich.
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