Am XXXX wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Thekenkraft beim Dienstgeber XXXX mit einer "Entlohnung von brutto EUR XXXX zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." mit möglichem Arbeitsantritt zum XXXX zu. Der BF nahm in der Folge am XXXX mit der Dienstgeberin telefonisch Kontakt auf und erklärte seiner Gesprächspartnerin, als sie ihn nach seinem Alter und seiner letzten Tätigkeit befragte, dass er zuletzt am Bau gearbeitet habe. Die Frage, ob er schon einmal im Gastgewerbe gearbeitet hätte, beantwortete er dahin, dass dies schon über XXXX Jahre zurückliege. Sodann brachte er zum Ausdruck, dass er längere Zeit bei der Firma SXXXX gearbeitet habe, er an der ihm angebotenen Stelle kein Interesse habe und ihm eine Ganzjahresstelle in einem handwerklichen Bereich eher liegen würde. Ein weiteres Telefonat oder gar ein Vorstellungsgespräch kamen nicht mehr zustande. Auch wurde er von der potenziellen Dienstgeberin nicht dazu eingeladen, am XXXX den Dienst bei ihr anzutreten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er sich bemüht hätte, die ihm angebotene Arbeitsstelle doch noch antreten zu können und die Arbeitslosigkeit zu beenden. Noch am selben Tag setzte die potenzielle Dienstgeberin des BF die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass sich der BF bei ihr telefonisch gemeldet hätte, aber gleich gesagt habe, dass er an einer Arbeit im Gastgewerbe nicht interessiert sei und er sich bei sinngemäß nur deshalb gemeldet habe, weil er eine Sperre vermeiden wolle. Beschwerde war ohne Erfolg.
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