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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
G305 2130853-1
Norm

G305 2130853-1

Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er die Arbeitsaufnahme bei der Firma RXXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine zum XXXX datierte, am XXXX zur Post gegebene und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass er am XXXX bei der Firma RXXXX angerufen habe, um sich nach der ausgeschriebenen Stelle zu erkundigen. Da Frau SXXXX nicht zu Hause gewesen sei, sei seine Telefonnummer notiert und ein Rückruf versprochen worden. Am XXXX habe er nochmals angerufen und mit Frau SXXXX gesprochen. Darin habe er erklärt, dass er bereits eine Stelle gefunden habe, wo er am XXXX zu arbeiten beginnen werde. Auch habe er ihr gesagt, dass er bereit wäre, bis Ende Juli bei der Firma RXXXX zu arbeiten, doch habe seine Gesprächspartnerin gemeint, dass es sich um eine Dauerstelle handle und sie diese langfristig besetzen möchte, weshalb er (Anm.: der BF) deshalb nicht in Frage komme. In seinem Verhalten könne er keine Verweigerung der Arbeitsaufnahme sehen, weshalb er um eine nochmalige Prüfung bitte. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug