Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid vom XXXX ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der 42 Jahre alte Beschwerdeführer - ein Maschinenschlosser - seit dem XXXX arbeitslos sei. Seit dem XXXX werde ihm, da er nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei, Notstandshilfe ausbezahlt. Am XXXX sei ihm ein (Vollzeit-)Stellenangebot, das sich an Schlosser gerichtet habe, mit Dienstort in Zeltweg angeboten worden. Am XXXX habe die Firma XXXX dem AMS rückgemeldet, dass sie den BF angerufen habe und der BF den Anrufer sofort "angeschnauzt" und gesagt habe, dass ihn die Stelle nicht interessiere. Die Firma SANDVIK solle schauen, wie sie zu ihren Leuten komme; die Arbeit interessiere ihn "sicher nicht". Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX habe der BF sein Fehlverhalten zugegeben und den Anruf der Firma XXXX bestätigt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF im Telefonat mit der Firma XXXX "eindeutig arbeitswillig verhalten" hätte müssen, um die angebotene Stelle als Schlosser zu erhalten. Über eine allfällige Einstellung des BF hätte der Dienstgeber zu entscheiden gehabt. Da der BF am Telefon gleich sein Desinteresse an der angebotenen Arbeitsstelle bekundet und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, gebühre ihm für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe (§ 38 iVm. § 10 AlVG). Da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne auch keine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden. Beschwerde war ohne Erfolg.
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