Der BF ist XXXX Jahre alt, geschieden, hat keine Sorgepflichten und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Er hat eine Lehre zum KFZ-Mechaniker mit Lehrabschlussprüfung abgelegt und verfügt über eine Berufserfahrung als Elektroarbeiter, in der Lagerlogistik und als Fertigungsarbeiter. Bis zum XXXX war er bei der Firma XXXX als Fertigungsarbeiter beschäftigt. Seit dem XXXX bezieht er - lediglich unterbrochen durch ein 92-tätiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und drei Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX bezieht er Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX (monatlich/30 Tage: XXXX). Während der Ausschlussfrist - sohin zwischen dem XXXX und dem XXXX - bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Auf der Grundlage einer mit dem BF am 27.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unterstützt ihn die belangte Behörde bei der Suche nach einer (Vollzeit-)stelle als Lagerarbeiter bzw. Produktionsarbeiter oder im Bereich von Hilfstätigkeiten. Im Rahmen der genannten Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF zu Bewerbungen in Eigeninitiative und weiters zur Termineinhaltung und zur Vorlage der Liste seiner Eigenbewerbungen bei jedem Vorstellungsgespräch, sowie dazu, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben. Am XXXX bewarb sich der BF eigeninitiativ auf eine von der Firma XXXX im Internet geschaltete Stellenausschreibung; hierbei handelte es sich um die Stelle eines Helfers in Graz im Zweischichtbetrieb zu einem, dem Kollektivvertrag für die papier- und pappeverarbeitende Industrie (Lohngruppe 3a) entsprechenden Stundenlohn in Höhe von EUR XXXX. Das entspricht einem Monatslohn in Höhe von EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- netto. Der BF hätte die im Internet ausgelobte Stelle am XXXX antreten können. Der BF lehnte die ihm angebotene Stelle ab, da er sich ein Gehalt zwischen EUR XXXX-- und EUR XXXX-- vorstellte. Während des achtwöchigen Beobachtungszeitraums (vom XXXX bis XXXX) nahm er keine andere nachhaltige Beschäftigung auf. Beschwerde war ohne Erfolg.
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