Am 23.09.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Formular zur Antragstellung wurde die BF über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) aufgeklärt. Mit ihrer Unterschrift nahm sie die Pflichten, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, zur Kenntnis.Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.10.2015 bei der belangten Behörde wurde der BF ein Kontrollmeldetermin für den 04.11.2015, um 08:40 Uhr, vorgeschrieben. Der Ausdruck dieser Kontrollmelde-Vorschreibung gilt als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG und wurde der BF persönlich ausgehändigt. Die BF wurde hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mündlich und schriftlich informiert. Die BF hat den Kontrollmeldetermin am 04.11.2015 nicht eingehalten. Am 04.11.2015 versandte die belangte Behörde ein Schreiben an die BF, in dem diese auf die nicht eingehaltene Kontrollmeldung, die Leistungseinstellung, die finanzielle Auswirkung und auf die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung hingewiesen wurde. Am 11.11.2015, um 07:55 Uhr, meldete sich die BF wegen der Kontrollmeldeversäumnis vom 04.11.2015 bei der Service Line der belangten Behörde. Dabei wurde die BF mündlich auf die dringende Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache sowie die gesetzlichen Auswirkungen der Kontrollmeldeversäumnis gemäß § 49 AlVG aufmerksam gemacht. Sie gab an, noch am gleichen Tag bei der belangten Behörde vorzusprechen. Am 11.11.2015 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor, wobei eine Niederschrift aufgenommen wurde. In dieser Niederschrift gab die BF an, dass sie die Kontrollmeldung am 04.11.2015 vergessen hätte. Im EDV Datensatz der belangten Behörde wurde keine Einsichtnahme zwischen dem 04.11.2015 und dem 11.11.2015 gespeichert. Beschwerde war ohne Erfolg.
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