Kritische Punkte
1. Seite:
Rechts oben: Sozialversicherungsnummer darf von einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung nicht erhoben werden, weil sie ja kein Arbeitgeber ist und daher diese auch nicht für eine Anmeldung bei der Krankenkassa braucht. Wer diese bekannt gegeben hat: Löschung verlangen!
"Dauer der Betreuung 6 bis max. 12 Monate": Eigentlich müsste das AMS selbst die Dauer der Maßnahme fest legen. Nach neuerer das alte Recht aufweichende Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshof muß spätestens am Anfang einer AMS-Maßnahme deren Dauer festgelegt werden.
"Fortsetzung der Betreuung bis zu max. 12 Monate, falls Ihr Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 62 Tagen wieder beendert wird". Eindeutig völlig rechtswidrig, weil durch Aufnahme einer Beschäftigung die Betreuung durch das AMS beendet wird. Wenn Sie wieder arbeitslos werden, muß das AMS erneut zuweisen - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit Begründung und Rechtsbelehrung!
2. Seite:
"Mitwirkungspflichten"
Das Gesetz schreibt keine konkreten "Mitwirkungspflichten" in AMS-Maßnahmen vor, außer dass deren Erfolg nicht vereitelt werden darf. Daher darf die Teilnahme an vom AMS unter Sanktionsdrohung zugewiesenen Maßnahmen nicht von der Selbstverpflcihtung zu solchen "Mitwirkungspflichten" abhängig gemacht werden.
Insbesondere problematisch:
"Ihre Erreichbarkeit ... unter der Telefonnummer."
Ein Kursinstitut hat grundsätzlich nicht das Recht Ihre Telefonnummer zu verlangen und zu speichern. Ebenso darf es Sie nicht zu einer "Rufbereitschaft" verpflichten.
"Einhaltung der mit dem Zentrum für Kompetenz und Erfahrung vereinbarten Termine und Aufträge". Auch wenn Beratungstermine einzuhalten sind, so hat ein AMS-Kursinsitut, da ja nur bei der Arbeitssuche unterstützen darf oder ein Um- und Weiterschulung machen darf, keinesfalls das Recht, Ihnen "Aufträge" welcher Art auch immer zu erteilen!
"Bereitschaft zu ...". Völlig unnötig, weil Sie vom Gesetz her sowieso dazu verpflichtet sind und ein Maßnahmenträger diese nicht überwachen darf. Das ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe, die nur das AMS selbst oder eine Hilfsbehörde machen darf!
"Meldung aller notwendigen Informationen an das Zentrum für Kompetenz und Erfahrung (Arbeitsaufnahmen, Vermittlungshemmnisse, Abwesenheiten, ...)". Auch die Erhebung dieser Daten geht ein AMS-Kursinstitut in keinster Weise an. "Vermittlungshemmnisse" sond vom AMS zu ermitteln und von diesem an das Kursinstutut weiter zu geben, wenn dies notwendig zur Erreichung der Ziele ist. Abwesenheiten zwischen Betreuungstermine fallen unter den von der Verfassung garantierten Schutz ihrer Privatsphäre (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention)!
Das Sie mit Unterschrift unter eine solche vom Gesetz her nicht vorgesehene "Vereinbarung" dem Beratungssinstitut eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung und Speicherung von Daten geben könnten, raten wir grundsätzlich ab, eine solche zu unterschreiben!
Wir empfehlen, nötigenfalls eine Verschwiegenheitserklärung vom Beratungsinstitut zu verlangen. Diese sollte eine zeichnungsberechtige Person der Insitutsleitung unterfertigen, damit diese bindend ist.
Downloads
- Vereinbarung zur aktiven Vermittlungsunterstützung als PDF-Datei (Scan)
- Verschwiegenheitserklärung (Musterbrief als Word-Dokument)
Siehe auch: