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Arbeitslosenversicherungsrecht: Immer wieder neue Fallen. Meldepflicht auch bei entschuldigtem nicht Besuch eines Kontrollmeldetermins

Aktiver Admin am Mo., 11.11.2024 - 21:40

Anmerkung Aktive Arbeitslose: Selbstverständlich sollte mensch das AMS so rasch als möglich vom Hindernisgrund für verabsäumte Kontrollmeldetermine informieren und sich so überhaupt die Sperre nach § 49 AlVG zu ersparen. Das positive am Urteil des VwGH ist, dass mensch auf jeden Fall 1 Woche Zeit ab dem versäumten Kontrollmeldetermin hat. Natürlich würde ein ausreichendes, unvorhersebares "Hindernis" diese Frist verlängern, das wiederum ein "Nachsichtsgrund" wäre.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Im Arbeitslosenversicherungsrecht lauern Fallen über Fallen:

Zwar hat der VwGH mit Erkenntnis vom 27.07.2024 VwGH Ra 2023/08/0103 ausgesprochen:

»Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw. die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.«

Wenn der Arbeitslose vielleicht davon ausgehen sollte, dass nach einer Entschuldigung nach einem Kontrollmeldetermin die Sache hier bewenden hat und er eventuell war abwartet, bis er wieder einen Kontrollmeldetermin vom AMS zugestellt erhält, irrt er sich allerdings, denn in dem Rechtssatz 4, die aus diesem Judikat laboriert wurde, ist festgehalten:

»Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, darf nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 17.2.2020, Ra 2019/08/0175; sowie nochmals 19.9.2007, 2006/08/0272). Der Arbeitslose wäre daher, auch wenn ein triftiger Grund im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung vorgelegen sein sollte, verpflichtet gewesen - soweit ihm kein anderer Termin vorgeschrieben wurde - spätestens am letzten Tag der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintritt.«

Achtung: Wenn also kein neuer Kontrollmeldetermin vom AMS kommt, muss der Arbeitslose sich bis Ablauf der dem gewesenen Kontrollmeldetermin folgenden Woche selbst und initiativ beim AMS melden.

Der VwGH verweist auf die klare Regelung des § 49 Abs. 1 1. Satz AlVG. Nach dieser Regelung müssen sich die – nach den gestern veröffentlichten Arbeitslosenzahlen über 387 000 – Arbeitslosen einmal pro Woche persönlich beim AMS melden und dort gewissermaßen „auf der Matte stehen“.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.

Schottenfeldgasse 2-4/2/23
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
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Rechtsanwaltscode: R110832

Nachtrag Aktive Arbeitslose:

Im konkreten Fall wurde die Sperre aber deswegen aufgehoben, weil diese ab dem Tag des ursprünglichen Kontrollmeldetermins verhängt wurde und nicht ab dem letzten Tag, ab dem sich der Betroffen beim AMS selbst wieder persönlich melden hätte müssen:

"Da der Anspruchsverlust nach § 49 Abs. 2 AlVG aber erst mit der Versäumung dieser Verpflichtung eintreten kann, kann - entgegen der offensichtlich vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht - der gegenständlich ausgesprochene Anspruchsverlust ab 30. März 2023 nicht auf eine solche Pflichtverletzung gegründet werden."

Weiter stellte der VwGH fest, dass aufgrund unterschiedlicher Aussagen darüber, wie das AMS auf eine telefonische Ankündigung des Hindernisses vor dem Kontrollmeldetermin reagiert hätte, das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht zu berücksichtigen, weil die Glaubwürdigkeit einer Aussage nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks des Aussagenden festgestellt werden könne.

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