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Stellungnahme zur Änderung Epidemiegesetz 1950, COVID-19-Maßnahmengesetz (122/ME)

Aktive Arbeits… am Do., 20.05.2021 - 17:28

Wien, 19.5.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Ressourcen gestatten es leider nicht, juristisch bis in jede Einzelheit und in die ganze Tiefe zur Novelle und zum Epidemiegesetz an sich Stellung zu nehmen. Daher unsere Kritik aus eher praktischer und allgemeinpolitischer Sicht zu den einzelnen Punkten.

1. Begutachtungszeitraum

Völlig inakzeptabel ist, dass schon wieder, so wie bei der Novelle des Epidemiegesetzes Anfang diesen Jahres eine extrem kurze Begutachtungsfrist eine tiefer gehende Diskussion der Novelle unmöglich macht. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat in den vergangenen Jahrzehnten bereits mehrmals eine Begutachtungsfrist von mindestens 6 Monaten urgiert. Wir verweisen dringlichst auf unsere Stellungnahme zur Novelle des Epidemiegesetzes und des COVID-Maßnahmengesetzes (88/ME) vom 3.1.20211 hin.

2. Allgemein zu den Verschärfungen

Angesichts dessen, dass die Corona-Epidemie in Österreich dank der hohen Anzahl bereits durch Infektion natürlich immunisierter Menschen und dank endlich steigender Zahl der durch Impfung künstlich immunisierter Menschen bereits dem Ende zugeht, ist es inakzeptabel, sozusagen in letzter Minute noch rasch das Coronaregime auszubauen.

Obwohl durch die massiv gestiegene Zahl der Tests die Fallzahl in die Höhe getrieben wurde und vermutlich doppelt so viele Infizierte erfasst wie im Vorjahr, gehen die offiziellen Fallzahlen und die Indzidenzzahlen massiv zurück.

Es besteht daher kein Grund mehr, umfangreiche Datensammlung mit vielfältigen Verknüpfung zu anderen Datensammlungen anzufangen! Ebenso besteht kein Grund mehr, die „Öffnungen“ von der Unterwerfung unter ein rigides Testregime abhängig zu machen und alle Menschen zu diskriminieren, die nicht bei der permanenten Testerei mitmachen wollen oder nicht mitmachen können, weil sie aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht so mobil und agil sind.

Die Umgehung des Legalitätsprinzips durch massive Ausweitung der Verordnungsermächtigungen für den Gesundheitsminister stellt nicht nur eine Missachtung des Nationalrates dar, sondern des ganzen Volkes von Österreich, das ein Recht hat, nicht mit laufend sich ändernden Verordnungen, die oft erst kurz vor Inkrafttreten veröffentlicht werden, auseinander setzen zu müssen. Auch die stetig komplexer werdende Gesetzesmaterie verletzt letzten Endes demokratische Grundsätze wie das Bestimmtheitsgebot und die Vorhersehbarkeit der rechtlichen Folgen des eigenen Handelns. Mit der überbordenden Coronabürokratie schürt der Staat erst recht die Überforderung und daraus folgende Verdrossenheit der Bevölkerung, die sich dann in Form von Strömungen äußert, die der Staat als „staatsfeindliche Bewegungen“ verfolgt anstatt die Ursachen vieler Probleme bei sich selbst zu suchen und dort nachhaltig zu lösen!

Der verfassungswidrige Ausnahmszustand2 ist daher umgehend zu beenden!

3. Zu den Änderungen

Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme von epicenter.works an und verzichtet daher auf eine eingehende juristische Analyse, da die autoritär agierende Regierung offenbar weiter nicht gewillt ist, auf das Volk bzw. auf die Zivilgesellschaft zu hören und aus der selbst gestellten Falle autoritärer Politik nicht mehr hinaus kommt.

Stellungnahme von epicenter.works:
https://epicenter.works/sites/default/files/epicenter.works_-_epig2021.pdf

Insbesondere lehnen wir ab:

  • die Verknüpfung der Daten für den elektronischen Impfpass mit anderen sensiblen Daten wie historische Daten über Bildungsweg, Erwerbsleben und Arbeitslosigkeit, Krankenstände und Reha-Aufenthalte, Einkommensniveau. Diese Daten haben für die akute Epidemiebekämpfung keine Relevanz. Für ein wirklich zielgenaues und flexibles Epidemiemanagement ist die österreichische Bundesregierung schon aus Ressourcengründen nicht in der Lage zumal selbst relativ einfache Aufgaben wie die prioritäre Impfung der wirklich gefährdeten Menschen noch immer nicht abgeschlossen ist, weil viele Vordrängler die nicht gefährdet sind, dank der Klientelpolitk der Regierung wichtiger waren …
    Aktive Arbeitslose Österreich werden daher Betroffene Menschen ermutigen und unterstützen hier das Recht auf Datenschutz gegebenenfalls auch am Rechtsweg einzufordern und die auch unserer Meinung nach verfassungswidrigen Bestimmu

    https://www.aktive-arbeitslose.at/gesetzesbegutachtungen/stellungnahme_zur_novelle_des_epidemiegesetzes_und_des_covid_massnahmengesetzes_88…

    2 Adolf Merkl: Ist in Österreich ein Ausnahmezustand zulässig?
    https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/adolf_merkl_ist_in_oesterreich_ein_ausnahmezustand_zulaessig.html

    https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746

    https://focustaiwan.tw/society/202003100020

    https://www.healthaffairs.org/doi/10.1377/hlthaff.2020.00382

    https://www.aerztezeitung.de/Politik/Ethikrat-fordert-Wettbewerb-der-Ideen-statt-stumpfe-Corona-Obrigkeit-408400.html

    https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(20)31054-0/fulltext

    https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746/

    https://www.public-health-covid19.de/ergebnisse.html

    10 https://www.aerztezeitung.de/

    11 z.B. in“Estimating excess 1-year mortality associated with the COVID-19 pandemic according to underlying conditions and age: a population-based cohort study“
    https://linkinghub.elsevier.com/retrieve/pii/S0140673620308540

    12 Zur Vogelgrippe siehe beispielsweise: Mike Davis „Vogelgrippe. Zur gesellschaftlichen Produktion von Epidemien“ 
    https://www.assoziation-a.de/dokumente/Davis_Vogelgrippe.pdf

    ngen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten!Adolf Merkl: Ist in Österreich ein Ausnahmezustand zulässig?

  • Fehlendes Opt-Out beim elektronischen Impfpass. Offenbar will die Regierung mit dem ein dauerhaftes Überwachungssystem aufbauen.

  • Keine echte Anonymisierung der Daten, bloß Pseudonymisierung, die aufgrund der vielfältigen Datenverknüpfungen leicht wieder deanonymisiert werden kann!

  • Doppelte Speicherung der Impfzertifikate und damit Ausweitung der Zugriffsmöglichkeiten. Wir schließen uns auch hier epicenter.works an und fordern Bündelung der Datenverarbeitung bei ELGA.

  • Ausweitung der bereits zu umfangreichen Verordnungsbefugnisse des Gesundheitsministers: Insbesondere erfordern das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bzw. das Legalitätsprinzip in Zusammenhang mit der EU DSGVO dass nicht nur die Datenverarbeitungen sondern auch die Datenkategorieren per Gesetz festgelegt werden müssen und nicht einfach nach Belieben des Gesundheitsminister per Verordnung, die nicht einmal einer Begutachtung unterzogen werden muß!

  • Verlängerung der Testpflicht für Zutritt zu Lokalen des Gastgewerbes, Veranstaltungen, Freizeitseinrichtungen (Sport!) und sogar zu Vereinslokalen von Fristende 30.6.2021 auf 31.12.2021: Aufgrund dessen dass die Epidemie schon am abflauen ist, gibt es keinen sachlichen Grund für diesen massiven Eingriff in die via Bundesverfassung und Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grund- und Verfassungsrechte der Bewegungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und der Kunstfreiheit! Diese Diskriminierung wird zusätzlich durch Privilegien für politische Parteien und Religionsgemeinschaften im Epidemiegesetz (Befreiung von der Pflicht zur Führung von Kontaktlisten) verschärft, obwohl diese in der Verfassung und in der EMRK gleich behandelt werden wie normale Vereine und wie die Kunst.
    Insbesondere für Vereine ist es inakzeptabel, wenn Menschen, um an Vereinstreffen teilnehmen zu dürfen, diese erstens einen Test machen müssen und zweitens auch noch ihre Kontaktdaten hinterlegen müssen. Gerade für uns als Arbeitslosenverein, aber auch für viele Sozialeinrichtungen, die Beratung für bedrängte Menschen leisten, ist ein niederschwelliger Zugang und die Garantie voller Vertraulichkeit unabdingbar!
    Menschen am Land werden zusätzlich diskriminiert, wenn diese kein eigenes Fahrzeug besitzen und keine Testmöglichkeit im Ort haben. Diese
    letztlich auch sozialrassistische Diskriminierung, die geradezu auch als Apartheidsregime bezeichnet werden könnte, verstößt klar gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 EMRK. Durch diese Testpflicht wird, wie auch indirekt die erläuternden Bestimmungen offen eingestehen, die im Verfassungsrang stehende Unschuldsvermutung (Artikel 6 EMRK) umgekehrt: „Eine Einschränkung des öffentlichen Lebens ist nur für jene Personen gerechtfertigt, von denen eine (nicht geringe) epidemologische Gefahr ausgeht.“ Diese (nicht geringe) Gefahr wird aber allen Menschen unterstellt, die aus welchen Gründen auch immer, sich nicht permanent dem „Freitesten“ unterziehen !!! Daher ist der „grüne Impfpass“ de facto ein grund- und menschenrechtswidriger Diskriminierungspass!
    Aktive Arbeitslose Österreich werden im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zum Widerstand gegen dieses Diskriminierungssystem ermutigen und auch rechtliche Schritte dagegen unterstützen.

  • Bei der Gelegenheit: Ebenso ist es inakzeptabel, dass Menschen, die ein Opt-Out bei ELGA gemacht haben, sich beim Gesundheitsministerium um eine Genehmigung der Gratistests ansuchen müssen und die Bestätigung darüber in der Apotheke, auch vor den Augen anderer Kund*innen, abstempeln lassen müssen. Das ist nicht nur bloßstellend (Entwürdigende Behandlung nach Artikel 3 EMRK?) sondern verletzt auch das Koppelungsverbot nach EU DSGVO, demzufolge kein Mensch diskriminiert werden darf, der das Opt-Out von ELGA in Anspruch nimmt!

Anregung zu den Screeningprogrammen: Auffallend ist, dass die Feststellung des Anteils der durch eine Infektion bereits auf natürliche Weise immunisierten Menschen nicht angeführt ist als Zweck von Screeningprogrammen obwohl Antikörpertests als Mittel der Screenings doch angeführt werden. Offenbar ist das Interesse der Pharamindustrie möglichst viele Impfungen zu verkaufen wichtiger. Eine natürlich Immunisierung hat den Vorteil zumeist länger als eine Impfung zu wirken und auch eine breitere Kreuzimmunisierung gegenüber Mutationen oder verwandten Virenstämmen zu umfassen. Dauer um Umfang der Wirkung der Impfstoffe, sowie Auswirkungen der Impfungen auf die natürliche Immunisierung sind aber aufgrund des kurzen Zeitraums des Einsatzes der noch unerprobten neuen Impfstoffe völlig unbekannt!

4. Allgemeine Forderungen zum Epdiemiegesetz

Unsere weiteren Kritikpunkte am Epidemigesetz sowie daraus abgeleitete Forderungen bleiben natürlich bestehen! Wir weisen insbesondere auf das von Prof. David McCoy am 29.4.2020 veröffentlichte „Corona Manifest“3 hin.

4.1. Grundrechteabwägung und Bestimmtheitsgebot

Die ziemlich ausufernden Verordnungsvollmachten untergraben den demokratischen Rechtsstaat und geben dem Gesundheitsminister eine gefährliche Waffe in die Hand, die Rechte der Menschen in Österreich willkürlich einzuschränken. Die vielen und rasch ändernden Verordnungen sind geradezu unüberschaubar. Die nach Artikel 6 EMRK erforderliche Rechtssicherheit, die Vorherbestimmbarkeit der rechtlichen Folgen des eigenen Handelns, als wesentliche Grundlage des Rechtsstaates sind nicht mehr gegeben!

Es findet bislang überhaupt keine nachvollziehbare Grundrechteabwägung statt.

4.2. Folgenwirkungsabschätzung – keine Vermeidung von Kollateralschäden

Es fehlt nach wie vor eine zumindest grobe Wirkungsfolgeabschätzung in der zu erwartender Nutzen gegen zu erwartende bzw. mögliche Folgeschäden abgewogen werden. Bezeichnend ist, dass die aktuelle Gesetzesnovelle zwar hohe Kosten verursachen soll aber die vom Gesetz vorgeschriebene bloß auf finanzielle Bereich beschränkte Wirkungsfolgenabschätzung nicht enthält!

4.3. Entschädigung von Verdienstentgang, Einschränkung der Eigentumsrechte von Betrieben:

Hierbei handelt es sich um durch Verfassung und EMRK geschütztes vermögenswertes Recht das nicht durch Almosen, noch dazu verwaltet von nichthoheitlichen Einrichtungen wie die Wirtschaftskammer, ersetzt werden darf. Die vollen Entschädigungsrechte sind daher wieder herzustellen!

4.4. Entschädigung für Freiheitsentzug/einschränkung durch Qurantänierung u.ä.:

Das Standardlehrbuch zur EMRK von Prof. Grabenwarter und Prof. Pabel stellt hierzu fest:

"Artikel 5 Abs. 1 lit. e eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Auf diesen Tatbestand können insbesondere Quarantänemaßnahmen gestützt werden. Das Vorliegen ansteckender Krankheiten ist zwingend durch ein objektives ärztliches Attest festzustellen, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. 160
160 EGMR 24.10.1979, Winterwerp ./. NED, Nr. 6301/73, Z. 39; EGMR 5.11.1981, X. ./. GBR, Nr. 7215/75, Z 40; EGMR, 23.2.1984, Luberti ./. ITA, Nr. 9019/80, Z. 27; EGRM, 28.5.1985, Ashingdane ./(.GBR, Nr. 8225/78, Z. 37."

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 31

"Art. 2 Abs. 1 4. ZP gewährleistet in seiner ersten Tatbestandsalternative das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen. (350) Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck sich die betreffende Person von einem Ort zu einem anderen fortbewegen will. Die Wahl eines bestimmten Fortbewegungsmittels oder einer bestimmten Wegstrecke ist nicht vom Schutzbereich der Freizügigkeit erfasst, sofern der Grundrechtsträger durch entsprechende Beschränkungen nicht in seinem Recht auf, an den Ort seiner Wahl zu gelangen, gehindert ist. (351)"
350 Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich Art. 5 Abs 4 4. ZP.
351 So auch Pöschl in: Korinek/Houlubek, Art. 2 4. ZPEMRK Rn. 25f.; Griegerich, in Dörr/Grothe/Mahraun, Kap. 26 Rn 44

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 59

Schon von Rechts wegen gebührt daher grundsätzlich eine Entschädigung für den Freiheitsentzug. Insbesondere für Menschen, die gar nicht infiziert sind und unter Verletzung der Unschuldsvermutung auf bloßen Verdacht hin in deren Freiheit beschränkt werden! Wenn es in Taiwan4 grundsätzlich eine Entschädigung für Quarantänierung von umgerechnet etwa 30 Euro pro Tag gibt, warum nicht auch in Österreich? Eine wissenschaftliche Studie zur Complience bei der Quarantäne hat festgestellt, dass in Israel nach Abschaffung einer Entschädigung die Complience, die Einhaltung der Quarantäne geradezu auf die Hälfte sank!5 Schon aus pragmatischen Gründen sollte daher mehr auf positive Anreize als auf „Überwachen und Strafen“ („schwarze Pädagogik“) gesetzt werden!

Aufgrund der längeren Inkubationszeit gibt es keinen sachlichen Grund für eine Quarantänierung von „Kontaktpersonen“ auf reinen Verdacht hin! Eine ordentlich arbeitende Verwaltung sollte die Organisation von Tests von „Kontaktpersonen“ als gelinderes Mittel wohl nach 9 Monaten der Epidemie wohl schaffen!

4.5. Entschädigung für die Kollateralschäden die von der Regierung verursacht werden

Obwohl der Ausfall oder die Verzögerung von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie von Impfungen massive gesundheitliche Schäden, die bis zum Tod von Menschen reichen, hinterlässt, ist keinerlei Entschädigung für den von der Regierung und den Behörden angerichteten Schaden vorgesehen! Das ist in einem demokratischen Rechtsstaat völlig inakzeptabel!

4.6. Transparenz:

Wir fordern u.a. die Veröffentlichung aller statistischen Daten rund um die Anti-COVID-19 Politik. Insbesondere auch über die vielfältigen und massiven Schäden, die durch die Dogmen „Lockdown“ und „totaler Krieg gegen das Virus“ verursacht worden sind. Es sind daher ALLE statistischen Daten sowie alle Gutachten und Arbeitsunterlagen der Regierung und der Behörden zu veröffentlichen.

Das lange aufgeschobene Informationsfreiheitsgesetz ist nach eingehender Begutachtung und Beteiligung der Zivilgesellschaft endlich zu beschließen!

4.7. Partizipation der betroffenen Bevölkerung

Grundsätzlich fehlen Regeln für die Einbindung der von der Epidemiebekämpfung betroffenen und darunter leidenden Bevölkerung. Schon der Deutsche Ethikrat forderte schon vor gut 4 Monaten einen „Wettbewerb der Ideen statt stumpfer Corona-Obrigkeit6, mahnte der Europa-Verantwortliche der WHO die Einbeziehung der Communities ein7 und veröffentlichte medico das „Corona Manifest“ über Standards für eine demokratie- und menschenrechtskonforme Epidemipolitik8. Das aus 29 Fachorganisationen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehende Kompetenznetz Public Health zu COVID-19, das über 4.000 Wissenschafter*innen und Fachmediziner*innen vertritt, veröffentlicht seine Erkenntnisse über die „Kollateralschäden“ frei zugänglich9.

Die Regierung und die Bürokratie kann sich nicht darauf ausreden, nicht zu wissen, was die autoritäre Politik so alles anrichtet. Auch auf der Webseite der ÄrzteZeitung10 sind zahlreiche, verständliche Artikel zu finden!

4.8. Vorsorgeprinzip umsetzen

Im Epidemiegesetz sind die Grundprinzipien der Vorsorge für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Behindertenheime und zentrale soziale Dienste vorzusehen. Die Bevorratung von Schutzausrüstung, Erstellung von Epidemieplänen ist gerade für professionelle bzw. kommerzielle Einrichtungen zumutbar! Es dürfen keine Einrichtungen zugelassen werden, die nicht ausreichend Vorsorge treffen, dass einerseits Personal und Klient*innen geschützt sind, sichere Besuchsmöglichkeiten geschaffen werden und die laufende Betreuung sicher gestellt ist!

4.9. Schutz der verletzlichen Gruppen – ganzheitlicher Gesundheitsbegriff

Durch die autoritäre, widersprüchliche und chaotische Regierungspolitik sind gerade die verletzlichen Gruppen massiv in ihrer Gesundheit und ihren persönlichen Rechten (Zwangsisolation) verletzt worden. Durch den Ausfall oder durch zusätzliche Hürden beim Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung sind insbesondere ältere und chronisch Kranke Menschen massiv geschädigt worden. Statt die Versorgung dieser Menschen einzuschränken gehört die Versorgung verbessert! Expert*innen raten schon lange dazu, neben der Infektionsprävention auch einen Schwerpunkt auf Verbesserung des Gesundheitszustandes und Senkung der Erkrankungs- und Sterberisken der „verletzlichen Gruppen“ zu legen!11

Grundsätze der Public-Health sind auch im Epidemigesetz besonders zu berücksichtigen, weil gerade die gesundheitlichen Kollerateralschäden der aktuellen Seuchenpolitik enorm sind!

4.10 Ursachenbekämpfung angehen

Es reicht nicht, Epidemien im Nachhinein mit großem Aufwand und massiven Kollateralschäden zu bekämpfen, sondern es sind endlich auch die tieferen Ursachen zu untersuchen und zu beseitigen. Zahlreiche Expert*innen weisen schon seit Jahren darauf hin, dass die fortschreitende Zerstörung der Umwelt, die industrialisierte Landwirtschaft mit der Massentierhaltung großen Anteil an den immer wieder neu auftretenden Epidemien haben.12

Aufgrund der zahlreichen Grund- und Menschenrechtsverletzungen fordern wir eine gründliche Überarbeitung des Entwurfes und insbesondere eine ersatzlose Streichung von Paragraph 8c Epidemiegesetz sowie die Einstellung des Regimes der Impfpassapartheid!

Die fortgesetzte Missachtung demokratiepolitischer und menschenrechtlicher Standards durch die schwarzgrüne Bundesregierung lässt uns als an echter (horizontaler) Demokratie und an einem ganzheitlichen Menschenrechtsbegriff orientierten Verein keine andere Wahl über, als das Volkes mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln über das verfassungs- und menschenrechtsfeindliche Handeln dieser Regierung aufzuklären!

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

1 https://www.aktive-arbeitslose.at/gesetzesbegutachtungen/stellungnahme_zur_novelle_des_epidemiegesetzes_und_des_covid_massnahmengesetzes_88me.html

2 Adolf Merkl: Ist in Österreich ein Ausnahmezustand zulässig?
https://www.aktive-arbeitslose.at/recht/adolf_merkl_ist_in_oesterreich_ein_ausnahmezustand_zulaessig.html

3 https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746

4 https://focustaiwan.tw/society/202003100020

5 https://www.healthaffairs.org/doi/10.1377/hlthaff.2020.00382

6 https://www.aerztezeitung.de/Politik/Ethikrat-fordert-Wettbewerb-der-Ideen-statt-stumpfe-Corona-Obrigkeit-408400.html

7 https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(20)31054-0/fulltext

8 https://www.medico.de/ein-corona-manifest-17746/

9 https://www.public-health-covid19.de/ergebnisse.html

10 https://www.aerztezeitung.de/

11 z.B. in“Estimating excess 1-year mortality associated with the COVID-19 pandemic according to underlying conditions and age: a population-based cohort study“
https://linkinghub.elsevier.com/retrieve/pii/S0140673620308540

12 Zur Vogelgrippe siehe beispielsweise: Mike Davis „Vogelgrippe. Zur gesellschaftlichen Produktion von Epidemien“
https://www.assoziation-a.de/dokumente/Davis_Vogelgrippe.pdf

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