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Problematisch: Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen via AMS

Aktiver Admin am Sa., 14.03.2020 - 21:04

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Ich wurde auf das beiliegende Papier des AMS Wien betreffend Arbeitserprobungen und Arbeitstraining unter der Federführung des AMS aufmerksam gemacht.

Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, räumt der VwGH die Zulässigkeit der Zuweisung/Anordnung von Arbeitstrainings ein. Ob die apodiktische Aussage des VwGH in seiner Entscheidung vom 02.06.2016, Ra 2015/08/0044:

»7 Zum Argument der Revisionswerberin, Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuweisung zu einem Arbeitstraining bei Jobtransfair (mit Beginn am 22. April 2014) gewesen, während das Bundesverwaltungsgericht die Sperre der Notstandshilfe auf die Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (mit Beginn am 15. April 2014) gestützt habe, genügt es festzuhalten, dass ein Arbeitstraining eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinn des AlVG darstellt.«

der Senatszusammensetzung des Senats 8, wie sie seit geraumer Zeit gegeben ist, seit der man einen rigorosen Kurs gegen Arbeitslose durch den VwGH (mit dem man auf „Hardliner“ macht) oder dem unsäglichen neuen System der außerordentlichen Revisionen (statt der frühen VwGH-Beschwerden) geschuldet ist, muss man dahingestellt lassen.

Von dem Senat 8 kann man sich nicht wirklich erwarten, hinter die Kulissen zu blicken und eine Einfallspforte für die Umgehung geordneter Beschäftigungsverhältnisse mit dieser seiner Aussage zu erkennen. Wenn der kürzeste Bundeskanzler der 2. Republik ein strengeres Regime zur Sanktionierung von Arbeitslosen fordert, so muss konstatiert werden, dass der Sanktions-Senat 8 des VwGH unter dem Vorsitz des Hofrats Waldstätten (für ein Genealogie interessierte: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Waldst%C3%A4tten_(Adelsgeschlecht) dem schon längst nachgekommen ist.

Von der Verweigerung der Anordnung eines Arbeitstrainings ist jedenfalls dringend abzuraten, wenn man keine Kraft 10-AlVG-Sperre riskieren will.

Ich empfehle daher solchen Anordnungen Folge zu leisten und allenfalls nachträglich zu überprüfen, ob nicht bei angeordneten Arbeitserprobungen und Arbeitstrainings doch ein (nach dem jeweiligen KV zu entlohnen des) Arbeitsverhältnis vorliegt. Es kann auf den Aufsatz von Regina Zechner, DRdA-infas 2019, 226 Heft 4 v. 1.7.2019: „Das Arbeitstraining – Eine Wiedereingliederungsmaßnahme mit Abgrenzungsproblemen zum Arbeitsverhältnis“ hingewiesen werden, wobei nicht einmal diese Autorin eine abschließende Beurteilung/rechtliche Auskunft geben kann.

Es ist zu empfehlen, in solchen Fällen die Art der Beschäftigung genauestens zu dokumentieren (bspw und insbesondere, wenn Hilfstätigkeiten, zum Beispiel in der Gastronomie als Abwäscher o. ä. zugewiesen würden), um sich dann entweder an die Arbeiterkammer oder Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt (wenn es eine Rechtsschutzversicherung geben sollte, in welchem Falle der AK-Rechtsschutz nicht greift aber auch nicht notwendig ist) zu wenden, um Entgeltansprüche und sonstige Leistungen gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen.

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien
Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
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Rechtsanwaltscode: R110832

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