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Antwort von Volksanwalt Peter Kostelka auf die Beschwerde zur Einschränkung des Heizkostenzuschusses in Wien

Aktive Arbeits… am Sa., 07.05.2011 - 23:37

Dr. Peter Kostelka
Volksanwalt

Sachbearbeiter/-in: Dr. Martin Hiesel
Geschäftszahl: VA-W-SOZ/0083-A/1/2011
Datum: 4. Mai 2011

Herrn Roman M.

Betr.: Heizkostenzuschuss – Festlegung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen

Sehr geehrter Herr M.!

Ich habe Ihr Schreiben vom 19. April 2011 erhalten und danke Ihnen für das Vertrauen, welches Sie der Tätigkeit der Volksanwaltschaft entgegenbringen.

Zu Ihrer konkreten Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass das von Ihnen angesprochene Problem der Festlegung des Kreises der für die Gewährung des Heizkostenzuschusses anspruchsberechtigten Personen der Volksanwaltschaft seit einiger Zeit bekannt ist.

Die Volksanwaltschaft hat daher bereits in ihrem 31. Tätigkeitsbericht an den Wiener Landtag für das Jahr 2009 (S.53 ff) die Auffassung vertreten, dass der Zweck des jährlichen Heizkostenzuschusses darin bestehen muss, allen sozial schwachen Wienerinnen und Wienern eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zur Tragung der Heizkosten zukommen zu lassen. Die Volksanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Kreis der anspruchsberechtigten Personen auch auf jene sozial gefährdeten Wienerinnen und Wiener ausgeweitet werden müsste, die entweder gar kein eigenes Erwerbseinkommen beziehen oder deren Einkünfte aus welchen Quellen immer stammend unter dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG liegt, sofern sie keine anderen relevanten Zuwendungen von dritter Seite erhalten.

Auch im Rahmen des soeben fertig gestellten 32. Tätigkeitsberichtes an den Wiener Landtag für das Jahr 2010 (S. 30 ff) hat die Volksanwaltschaft mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass bei einer am Zweck des Heizkostenzuschusses orientierten Betrachtungsweise der Kreis der anspruchsberechtigten Personen auch auf jene sozial gefährdeten Menschen ausgeweitet werden müsste, die über keinerlei Einkünfte verfügen bzw. deren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG liegen.

Ob diese Anregungen der Volksanwaltschaft zu einer Änderung der Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für das Jahr 2011/2012 führen werden vermag ich derzeit offen gesagt nicht abschließend zu beurteilen. Mit dem mir als Volksanwalt zur Verfügung stehenden Instrumentarium habe ich jedoch keine andere Möglichkeit als die, bestehende Defizite der jeweils aktuellen Regelung aufzuzeigen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft die Erlassung einer den Zielsetzungen des Heizkostenzuschusses besser entsprechenden Regelung einzumahnen.

Ich hoffe, dass ich Sie mit diesen Ausführungen hinreichend über die Bemühungen der Volksanwaltschaft in der gegenständlichen Angelegenheit informieren konnte. Sollten Sie noch Fragen haben, so steht Ihnen mein Mitarbeiter Dr. Hiesel (Dw. 103) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.

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