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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2106815-2
Norm

W162 2106815-2

Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen wurden. Ein Vermittlungsvorschlag darunter betraf die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015. Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer erfolgreich auf sein eAMS-Konto zugestellt wurde und der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Zugriff auf sein eAMS-Konto hatte. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird weiters, dass auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle eine gültige Zuweisung ist. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Vorauswahl der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle erschienen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, ist es zu keiner Einstellung gekommen, dieses war kausal dafür. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

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