Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 13.04.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daneben absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung in Sozialpädagogik für Berufstätige mit Fernunterricht und ist selbständig erwerbstätig mit einem Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Stunden wöchentlich. Laut den zuletzt am 11.09.2013 und am 12.12.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen wurden mit dem Beschwerdeführer Defizite besprochen und der erhöhte Unterstützungsbedarf wegen der bislang erfolglosen Arbeitsplatzsuche wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde mit ihm die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen verbindlich besprochen. Mit dem Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Modulares Bewerbungstraining in XXXX" wurde eine Rechtsbelehrung übermittelt. In der am 19.02.2014 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer protokollierten Niederschrift wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen wurde er nochmals über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt. Dennoch gab der Beschwerdeführer an, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen zu wollen. Die Niederschrift wurde seitens des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichnet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer verbindlich vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert (2011 "Job Suche Intensiv", 2012 "BBE Mindestsicherung Burgenland Süd", 2013 "Blickwinkel in XXXX"). Seit 14.04.2009 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice ca. 40 Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bzw. übermittelt, denen er auch nachgekommen ist. Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 03.03.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
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