Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 26.06.2014 die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , in XXXX , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 07.07.2014 zugewiesen wurde. Der Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt. Laut vorgelegtem Rückschein wurde vom zuständigen Postamt am 27.06.2014 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge das Schreiben mit Beginn der Abholfrist am 28.06.2014 hinterlegt. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass der potentielle Dienstgeber eine Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.45 Uhr bis 11.45 Uhr suche. Seitens des Unternehmens wurde eine Reinigungskraft für die werktägliche Büroreinigung bzw. in Urlaubsvertretungsfällen auch für die Lagerreinigung gesucht. Konkret lautet das Anforderungsprofil: "Erfahrung in der Reinigung von Vorteil; kommunikationssichere Deutschkenntnisse; freundliches Wesen sowie gepflegtes Erscheinungsbild; selbständiges verantwortungsvolles Handeln sowie schnelles Auffassungsvermögen; Führerschein B und Privat PKW von Vorteil." Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass für die zu besetzende Stelle als Reinigungskraft eine Jobbörse in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Baden, XXXX , Josefsplatz 7, am 03.07.2014 in der Zeit von 08.00 bis 10.00 Uhr, im Erdgeschoß, Zimmer 0.018, stattfindet. Zu diesem Termin waren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto) mitzubringen. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 nicht erschienen ist. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AIVG zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 10.07.2014 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.07.2014 keine Einwendungen erhebe. Sie gab zu Protokoll, unbeabsichtigt nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein. Es habe sich um ein Versehen gehandelt. Die Niederschrift wurde seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet. Im seitens des AMS eingeholten amtsärztlichen Gutachten Dris. XXXX Amtsarzt in XXXX , vom 30.10.2014 wird die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die zugewiesene Beschäftigung diagnostiziert. Lediglich schweres Heben ab 15 kg und Tragen ab 15 kg sind vorübergehend zu vermeiden. Der medizinische Sachverständige führt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, am 03.07.2014 bzw. 07.07.2014 nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, in Zweifel gezogen werden, da für diesen Zeitraum kein aufrechter Krankenstand aufscheint und die Blinddarmoperation erst für Herbst 2014 vorgesehen war. Für die vorgebrachten Wirbelsäulenbeschwerden hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Befunde vorgebracht. Laut Gutachten Dris. XXXX war die Beschäftigung als Reinigungskraft in der beschriebenen Form zumutbar. Der Beschwerdeführerin wurden zur Wahrung des Parteiengehörs seitens des AMS die Ergebnisse des durchgeführten amtsärztlichen Gutachtens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme zu den gemachten Ausführungen hat sie nicht abgegeben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist. Ihr Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 10.07.2014 unbeabsichtigt ("aus Versehen") nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein, stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 10 Abs 3 A1VG dar. Die - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung hat sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AlVG entsprochen- insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und war daher der Beschwerdeführerin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Krankenhausbestätigung für die Zeit vom 22.07.2014 bis 23.07.2014 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
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