Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt und stand bis zu seiner neuerlichen Arbeitsaufnahme am XXXX mit einem Tagsatz von zuletzt € 24,77 im Arbeitslosengeldbezug. Von XXXX war er laufend geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt, bei dem er seit dem XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass er eine Vollzeitstelle als gastgewerbliche Hilfskraft bzw. Verkaufshelfer sucht. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Stellenvorschlag als Servierer im XXXX (im Folgenden: Gasthaus) mit einer Entlohnung von € XXXX,-- mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX im Gasthaus vorgestellt. Dabei hat er beim Betreten des Lokals seine bis in die Augenbrauen gezogene Schirmkappe nicht abgenommen, dies auch nicht trotz der Bitte des Geschäftsführers/Küchenchefs. Der Beschwerdeführer hat auch gleich nachgefragt, wieviel er verdiene, erklärt, dass er lieber zu Hause bleibe, wenn die Bezahlung nicht passe und dass er sowieso nicht gleich anfangen könne, da er noch anderes zu tun habe. Als die Restaurantleiterin das Arbeitsumfeld mit dem Beschwerdeführer besprechen wollte, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er unter einer Frau mit Sicherheit nicht arbeite, ist aufgestanden und gegangen. Gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung hat der Beschwerdeführer weder in der Befragung durch das Arbeitsamt noch nach Bescheiderlassung Einwendungen erhoben. Das AMS hat mit Bescheid eine Sperre des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen (Zeitraum XXXX) verhängt. Beschwerde war ohne Erfolg.
Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos