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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W209 2122451-1
Norm

W209 2122451-1

Der 1972 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre und hat von 1991 bis 2011 in Österreich als Elektriker (von 2003 bis 2006 als Betriebselektriker) gearbeitet. Er bezog seit 14.10.2014 Notstandshilfe. Am 20.10.2015 wurde ihm anlässlich eines Beratungstermins u.a. ein Stellenvorschlag als Betriebselektriker bei der Firma XXXX ausgefolgt. Am 22.10.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich in der oben angeführten Firma. Er legte dem Personalverantwortlichen den oben angeführten Stellenvorschlag sowie seine Bewerbungsliste vor und erklärte ihm, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Der Aufforderung des Personalverantwortlichen, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf der Personalverantwortliche das Gespräch beendete und auf dem vom Unternehmen auszufüllenden Abschnitt am Stellenvorschlag vermerkte, dass ein Rückruf des Arbeitsmarktservice erwünscht sei. Die Rubrik "Stelle bereits besetzt" wurde nicht angekreuzt. Mit E-Mail vom 22.10.2015 informierte der Personalverantwortliche von sich aus die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer soeben unangemeldet als Betriebselektriker vorgestellt habe, sich nur einen Stempel holen habe wollen, um keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, und an Arbeit nicht wirklich interessiert gewesen sei. Abschließend ersuchte er, unbedingt den zuständigen AMS-Betreuer zu informieren. Seit 21.03.2016 bis laufend steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Beschwerde war ohne Erfolg.

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