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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L513 2117780-1
Norm

L513 2117780-1

Herr XXXX (in der Folge bP) bezieht seit dem 09.11.2009 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit 09.08.2010 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS Schärding und der bP am 27.04.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützen werde. Auch wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde vereinbart, dass die bP auch selbständig Aktivitäten setze (Aktivbewerbungen). Aufgrund der langen Bezugsdauer und erfolglosen Arbeitssuche hat das AMS der bP im August 2015 und abermals im September 2015 eine Beschäftigung als Lagerist bei einem sozialökonomischen Betrieb in Schärding mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Als möglicher Dienstantritt wurde der 08.09.2015 vermerkt. Im EDV-System des AMS ist am 08.09.2015 vermerkt, dass die bP telefonisch über den Dienstbeginn am 08.09.2015 informiert worden wäre. Die bP hätte daraufhin erklärt, kein Interesse zu haben. Die bP wurde daraufhin am 15.09.2015 durch das AMS niederschriftlich wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. In dieser wurde von der bP erklärt, dass sie im Vorstellungsgespräch mit dem Firmenverantwortlichen, in concreto Herr XXXX, übereingekommen wäre, dieses Stellenangebot nicht anzunehmen, da es für sie aufgrund der beruflichen Vorbildung und Erfahrung nicht passe. Herr XXXX hat in der Folge dem AMS mitgeteilt, dass u.a. aufgrund der Fähigkeiten der bP diese nur bedingt auf der angebotenen Stelle einsetzbar wären. Da jedoch die Stelle des Lageristen schnellstmöglich nachzubesetzen war, wäre der bP angeboten worden, dass sie bereits am 31.08.2015 anfangen hätte können. Die bP hätte daraufhin vermerkt, dass die angebotene Stelle aufgrund seiner Ausbildung nicht passe und er nicht unbedingt auf dieses Angebot angewiesen wäre. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde der bP für den Zeitraum 08.09.2015 bis 19.10.2015 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Volkshilfe in Schärding nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden. Beschwerde war ohne Erfolg.

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