Dem BF - er bezog seit dem 1.2.2016 Arbeitslosengeld - war am 3.5.2016 vom AMS schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 1.6.2016, 9:15 Uhr, bei Frau M. P. vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. Am 30.5.2016 erschien der BF beim AMS und ließ sich am Infopoint ein Antragsformular betreffend Notstandshilfe ausfolgen. Darüber hinaus wies der BF die Mitarbeiterin am Infopoint darauf hin, dass er nicht - wie ursprünglich von ihm geplant - am 1.6.2016zu arbeiten beginnen werde; von der Mitarbeiterin am Infopoint wurde dies zur Kenntnis genommen. Der Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 wurde dabei nicht erörtert. Den Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 hat der BF dann nicht wahrgenommen, da er die Auffassung vertrat, durch seinen bereits zwei Tage zuvor am 30.5.2016 erfolgten "Besuch" beim AMS hätte sich die Kontrollmeldung erübrigt. Mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 2.6.2016 wurde der BF vom AMS über die Einstellung des Bezugs und die erforderliche Wiedermeldung informiert. Der BF sprach dann am 10.6.2016 persönlich beim AMS vor. Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 1.6.2016 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 10.6.2016 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass dem BF in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt. Beschwerde war ohne Erfolg.
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