§49 (3 Positiv / 12 Negativ / 2 Zurückverwiesen)
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 30.10.2015 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.12.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. BF bekam somit vom 30.10.2015 - 15.12.2015 keine Notstandshilfe. Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben. Am 29.01.2016 konnte seitens des BVwG von der belangten Behörde telefonisch in Erfahrung gebracht werden, dass der Bescheid vom 21.12.2015 mit der Post versendet wurde. Die Zustellung ergebe sich somit am dritten Tag, dh mit 24.12.2015, letzter Tag der Beschwerdefrist sei somit der 21.01.2016. Die vier wöchige Beschwerdefrist endete daher mit 21.01.2016. Da die Beschwerde erst am 22.01.2015 persönlich vom BF bei der belangten Behörde - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Beschwerde wurde als verspätet zurückverwiesen.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Dem BF wurde seitens AMS Dresdner Straße am 25.01.2016 ein Hausverbot ausgesprochen, seitdem ist BF beim Casemanagement des AMS Wien. Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten des Casemanagements des AMS Wien für den 24.8.2016 um 9:00 Uhr ein Kontrolltermin vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte mit Schreiben vom 17.8.2016. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins war der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer hat diesen Kontrolltermin nicht eingehalten. Mit Mail vom 5.9.2016 hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit 24.8.2016 beantragt. Ein triftiger Grund für das Nichterscheinen konnte aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht festgestellt werden. Als triftige Gründe sind z.B. zu werten (sofern nachgewiesen): Erkrankung, Erledigung dringender unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden, usw... . Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer steht seit 2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache von Seiten des AMS für den 17.06.2015 um 09:00 Uhr ein Kontrolltermin, welcher als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Im Zuge einer Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 09.03.2015 wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.02.2015 wurde mit ihm eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt, in welcher - nochmals mit dem Hinweis, dass einerseits der für 17.06.2015 vereinbarte Termin als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, - festgehalten wurde, dass der 17.06.2015, 09:00 Uhr, als Kontrollmeldetermin vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 nicht wahrgenommen und sich erst am 08.07.2015 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 17.06.2015 bis 07.07.2015 eingestellt wurde. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 17.06.2015 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.06.2015 um 09:00 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 10.Lfg., RZ 828). Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Dem BF - er bezog seit dem 1.2.2016 Arbeitslosengeld - war am 3.5.2016 vom AMS schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 1.6.2016, 9:15 Uhr, bei Frau M. P. vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. Am 30.5.2016 erschien der BF beim AMS und ließ sich am Infopoint ein Antragsformular betreffend Notstandshilfe ausfolgen. Darüber hinaus wies der BF die Mitarbeiterin am Infopoint darauf hin, dass er nicht - wie ursprünglich von ihm geplant - am 1.6.2016zu arbeiten beginnen werde; von der Mitarbeiterin am Infopoint wurde dies zur Kenntnis genommen. Der Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 wurde dabei nicht erörtert. Den Kontrollmeldetermin vom 1.6.2016 hat der BF dann nicht wahrgenommen, da er die Auffassung vertrat, durch seinen bereits zwei Tage zuvor am 30.5.2016 erfolgten "Besuch" beim AMS hätte sich die Kontrollmeldung erübrigt. Mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 2.6.2016 wurde der BF vom AMS über die Einstellung des Bezugs und die erforderliche Wiedermeldung informiert. Der BF sprach dann am 10.6.2016 persönlich beim AMS vor. Das AMS hat somit - da der BF die Kontrollmeldung am 1.6.2016 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 10.6.2016 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass dem BF in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 17.03.2014 bis 29.02.2016 anwartschaftsbegründend beschäftigt und stellte am 01.03.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer vereinbarte persönlich mit einem Mitarbeiter des AMS einen Beratungstermin am 05.04.2016. Am 04.04.2016 informierte der Beschwerdeführer das AMS telefonisch, dass er den vereinbarten Kontrolltermin nicht einhalten könne, weil er am 05.04.2016 von 10:00 bis 12:00 ein Bewerbungsgespräch führen würde. Am 11.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und entschuldigte sich für den versäumten Termin. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug mit 05.04.2016 eingestellt wird. Am 04.05.2016 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und legte eine Bestätigung über ein geführtes Bewerbungsgespräch am 05.04.2016 vor. Die Rechtsfolgen des § 49 AlVG wurden dem Beschwerdeführer vom AMS sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. Es ist kein Grund ersichtlich und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht, weshalb er ab dem 06.04.2016 nicht persönlich bei AMS vorsprechen konnte. BF bekommt somit vom Zeitraum 05.04.2016 bis 03.05.2016 kein Arbeitslosengeld. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 01.12.2015 bei der Firma "XXXX Rechtsanwälte" als Rechtsanwaltsanwärter in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seit 02.12.2015 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 29.06.2016 bezieht er Notstandshilfe. Seitens des AMS wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ausbildung für Rechtsanwaltsanwärter die Kurskosten für den Kurs Zivilrecht zugesagt. Am 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zunächst ein Kontrollmeldetermin für den 18.03.2016 vorgeschrieben. Bei diesem Termin, welchen der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eingehalten hat, wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung des zugesagten Kurses beim nächsten Kontrollmeldetermin vorlegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2016 von Seiten des AMS für den 23.03.2016, 10:00 Uhr, ein Kontrolltermin vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen, dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt und lagen ihm die Rechtsfolgen des Kontrollmeldeterminversäumnisses schriftlich vor. Noch am 18.03.2016 schickte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den absolvierten Kurs an das AMS. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung wurde der Förderfall seitens des AMS positiv geprüft, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer am 22.03.2016 eine mit 18.03. 2016 datierte Mitteilung erhalten hat, dass der anerkannte Kurskostenbeitrag auf sein Konto angewiesen wird. Den Kontrollmeldetermin beim AMS am 23.03.2016 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er hat sich erst am 11.04.2016 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 23.03.2016 bis 10.04.2016 eingestellt wurde. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 23.03.2016 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.03.2016 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Dem BF war am 29.10.2015 vom AMS anlässlich einer persönlichen Vorsprache schriftlich ein Kontrollmeldetermin für den 18.1.2016, 8:30 Uhr, vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit dem BF auch mündlich erörtert worden seien. Der Kontrollmeldetermin wurde vom BF nicht wahrgenommen, wobei er sich dem AMS gegenüber damit rechtfertigte, er habe beim potentiellen Dienstgeber, Herrn "Horst XXXX , ein Vorstellungsgespräch geführt. Eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS erfolgte sodann am 22.1. 2016. In weiterer Folge legte der BF dem AMS eine "Vorstellungsbestätigung" von XXXX vor. Festzustellen ist, dass die Person " XXXX " nicht existiert (wurde behördlich überprüft) und dass der BF am besagten Tag somit kein Vorstellungsgespräch hatte. In diesem Sinne ist auch festzustellen, dass die vom BF beim AMS in Vorlage gebrachte "Vorstellungsbestätigung" von " XXXX " nicht von diesem oder einem sonstigen potentiellen Arbeitgeber stammen kann. Der BF wurde wegen der Vorlage der "Vorstellungsbestätigung" vom AMS bereits gem. § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. BF hat somit zu Recht vom 18.1.2016 bis zum 21.1.2016 keine Notstandshilfe erhalten. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 11.01.016 wurde die Beschwerdeführerin über einen Kontrollmeldetermin am 18.01.2016 informiert. Dieses Schreiben enthält Informationen hinsichtlich der Auswirkungen des Nichterscheinens. Die Beschwerdeführerin ist zum Kontrolltermin am 18.01.2016 nicht erschienen. Das Schreiben vom 11.01.2016 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.01.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 2703 zugestellt. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Abgabeeinrichtung in das Hausbrieffach eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 13.01.2016. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben bzw. den Termin vom AMS nicht erhalten zu haben. Damit vermag sie keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind vom Zusteller erstellte Zustellnachweise öffentliche Urkunden. Diese machen Beweis über die Zustellung. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO ist offen (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0001 sowie insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061). Insofern genügt es als Gegenbeweis nicht, wenn die Beschwerdeführerin angibt, die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen zu haben. Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, nie einen Termin und damit auch keinen Brief erhalten zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass es für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin das hinterlegte Schriftstück behoben hat (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit § 49 AlVG VwGH vom 19.03.2003, 2002/08/0061). Wurde, wie im vorliegenden Fall, das Schriftstück nicht behoben, so vermag dies im Zusammenhang mit dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an der Wirksamkeit der Zustellung zu ändern. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2016 wurde somit zurecht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis 25.01.2016 keine Notstandshilfe erhalte. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 23.12.2015 in der Infozone des AMS Wien Dresdner Straße ein Kontrolltermin für den 05.01.2016 vorgeschrieben worden sei, den er nicht eingehalten habe. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins sei er in Kenntnis gesetzt worden. Das diesbezügliche Schreiben vom 23.12.2015 wird in der Beschwerdevorentscheidung wieder gegeben. Die nächste Vorsprache beim AMS erfolgte am 11.01.2016. Zur Klärung der Sachlage sei ein neuer Kontrolltermin für den 20.01.2016 vorgeschrieben worde, den er ebenfalls nicht eingehalten habe. Mit E-Mail vom 08.02.2016 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, kein Interesse an einer Niederschrift zu haben. Die Tatsache, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, in Folge derer der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Notstandshilfe erhalte) noch nicht abgeschlossen sei, stelle keinen triftigen Grund dar. Dem Arbeitslosen sei es durchaus zuzumuten, seine Termine beim AMS in Evidenz zu halten und die Termine auch zuverlässig einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am 05.01.2016 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe, weshalb die Notstandshilfe vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 nicht gewährt werde. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2005 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Schreiben des AMS vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 12.01.2016 (Einladung zur Jobbörse XXXX um 9 Uhr) vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben über die Eigenschaft der Veranstaltung als Kontrollmeldung sowie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Das Schreiben vom 05.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 12.01.2016 vorgeschrieben wurde, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Das hinterlegte Dokument galt nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist am 07.01.2016 als zugestellt, weil vom Zustellorgan kein tauglicher Zustellversuch unternommen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben betreffend Vorschreibung eines Kontrolltermins erst am 15.01.2016 und versäumte daher den Kontrolltermin am 12.01.2016. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Kontrolltermin von dessen Vorschreibung Kenntnis erlangt hat, stellt einen triftigen Grund für die nachträgliche Entschuldigung seines Fernbleibens vom Kontrolltermin dar. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 07.07.2015 bis 13.07.2015 keine Notstandshilfe. Da Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 07.07.2015, 13:45 Uhr, nicht eingehalten hat, weil er diesen im Kalender falsch eingetragen hatte. Dies mag zwar irrtümlich passiert sein, bei notwendiger Sorgfalt beim Termineintragen hätte dies dem Beschwerdeführer jedoch sofort auffallen müssen, da der 07.08.2015, den er irrtümlich eingetragen hatte, ein Freitag war, und das AMS XXXX am Freitag nur Öffnungszeiten bis 13:00 hat, was einen Kontrollmeldetermin um 13:45 unwahrscheinlich macht und den Beschwerdeführer veranlassen hätte müssen, sich das vorgeschriebene Datum noch einmal anzusehen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am Montag 06.07.2015 einen SMS-Reminder erhalten hatte, worin der Termin noch einmal ausdrücklich festgehalten wurde, stellt der Versäumnisgrund des Beschwerdeführers daher aus Sicht des erkennenden Senates keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer steht seit 08.05.2000 - mit kurzen Unterbrechungen durch ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vom 16.09.2005 bis 15.10.2005 - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 27,29 täglich. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer für den 22.10.2015 um 08:30 Uhr ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Bezüglich dieses Schreiben vom 29.09.2015 wurde vom AMS eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa)/ Zustellung mit Zustellnachweis verfügt, als Abgabestelle wurde die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene und im Zentralen Melderegister aufscheinende Meldedresse XXXX bestimmt. Auf dem am 07.10.2015 beim AMS eingelangten Zustellnachweis wurde vom Zusteller beurkundet, dass ein Zustellversuch am 02.10.2015 erfolgt ist, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der RSa Brief danach am Postamt 1115 hinterlegt wurde. Erster Tag der Abholfrist war der 02.10.2015. Der Beschwerdeführer ist zu dem ihm vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 22.10.2015 nicht erschienen. Am 27.10.2015 langte das Schriftstück vom 29.09.2015 ungeöffnet, mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder beim AMS ein. Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 22.10.2015 eingestellt werden musste, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe. Weiters wurde er darüber informiert, dass eine Weitergewährung des Leistungsanspruches erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen kann. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 30.10.2015. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 29.09.2015 ordnungsgemäß zugestellt und ihm der Kontrollmeldetermin für den 22.10.2015 sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2014 in einer Betreuungsvereinbarung vereinbart, dass der Beschwerdeführer - da er unsteten Aufenthaltes sei - jeden Freitag beim AMS vorsprechen und seine Post abholen müsse. Der Beschwerdeführer war in der Folge in Haft und sprach am 24.03.2015 erneut beim AMS vor. In der neuen Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 wurde die Vereinbarung, dass er seine Post beim AMS abholen müsse nicht getroffen. Die Vorschreibung des Kontrolltermin für den 13.04.2015 wurde mit 10.04.2015 bei der Poststelle des AMS für den Beschwerdeführer hinterlegt. Der Beschwerdeführer kam erstmalig am 27.04.2015 wieder zum AMS, wo ihm die Vorschreibung vom 07.04.2015 ausgehändigt wurde. Entgegen der vom AMS implizit vertretenen Auffassung bewirkte die Hinterlegung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins beim AMS auch keine ordnungsgemäße Zustellung (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165), da die in der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2014 noch getroffene Vereinbarung, der Beschwerdeführer müsse sich einmal wöchentlich beim AMS melden um seine Post abzuholen, in der Betreuungsvereinbarung vom 24.03.2015 - obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt immer noch unstet war - explizit nicht getroffen wurde. Es bestand daher keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer einmal wöchentlich seine AMS-Post beim AMS abzuholen. Der Beschwerdeführer erhielt daher erstmalig am 27.04.2015 Kenntnis vom Kontrolltermin vom 13.04.2015. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Die Beschwerdeführerin hat sich am 06.07.2015 beim AMS arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf diesem Antrag stand vermerkt, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular am 07.07.2015 beim AMS abzugeben hat. Die Beschwerdeführerin hat am 07.07.2015 beim AMS vorgesprochen, der Antrag konnte jedoch nicht rückgenommen werden, da das U1 Formular betreffend ihr letztes Dienstverhältnis in Deutschland ausständig war. Der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Termin für den 21.07.2015 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am 21.07.2015 vor dem AMS vorgesprochen und wurde ihr - zumal das U1 Formular noch nicht eingelangt war - ein neuer Termin für den 04.08.2015 gegeben. Da das U1 Formular an diesem Tag noch immer nicht eingelangt war, wurde ein neuer Antragsrückgabetermin für den 18.08.2015 vereinbart. Am 18.08.2015 hat die Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS vorgesprochen, da sie den Termin verschlafen hatte. Ihr wurde ein neuer Termin für den 21.08.2015 gegeben. Am 21.08.2015 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und erhielt sie schließlich - da das U1 Formular noch immer nicht eingelangt war - einen Antragsrückgabetermin für den 01.09.2015 gleichzeitig mit dem geplanten Kontrollmeldetermin. Die Beschwerdeführerin ist am 01.09.2015 nicht beim AMS erschienen. Bereits am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin in einem Schreiben des AMS mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 01.09.2015, 10:45 Uhr, stattfindet und wurde dies auch in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat am 05.10.2015 das U1 Formular erhalten und hat dieses sowie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.10.2015 beim AMS abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat mit 31.08.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis und mit 24.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Antragsrückgabetermin - nach zahlreichen Verschiebungen bedingt durch das Nichteinlangen des U1 Formulars - zuletzt zugleich mit dem geplanten Kontrolltermin für den 01.09.2015 vorgeschrieben. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins gemäß § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Antragsrückgabe ist jedoch unzulässig, da dessen Anwendung einen Leistungsanspruch voraussetzt. (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0172; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, RZ 792). Der Beschwerdeführerin wurde somit der Termin für die Antragsrückgabe vom AMS nicht wirksam vorgeschrieben und kann somit ihr Nichterscheinen am 01.09.2015 keine für sie nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.03.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Auf Grund eines bestehenden "Hausverbotes" (Grund: BF beschüttete einen Bediensteten mit einem Kübel Wasser) in der Geschäftsstelle der belangten Behörde wurde ihm am 27.10.2015 ein Kontrolltermin für den 09.11.2015 in den Räumen des "Casemanagements" (für Personen mit besonderem Betreuungsbedarf) am Sitz der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erschien mit einem - seinem AMS-Berater unbekannten - Begleiter zu diesem Termin. Gleich zu Beginn des Gespräches verwies der Beschwerdeführer seinen AMS-Betreuer auf die von ihm wegen Entschädigungszahlungen aufgrund des Verhaltens des Betreuers bereits eingeschaltete Finanzprokuratur und teilte dem Betreuer mit, dass er ihm darüber hinaus nichts zu sagen habe. Den Vorwurf des Betreuers, er sei "kommunikationsunwillig", erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sei, weil er ja mit ihm gesprochen habe. Der Betreuer machte sodann den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass dies die Einstellung der AMS-Leistung zur Folge habe, worauf der Beschwerdeführer sinngemäß mit den Worten "Das sei Aufgabe des Berater. Das müsse er schon selber tun. Dabei könne er ihm nicht helfen" mit seinem Begleiter verärgert das Büro verließ. Am Gang rief der Beschwerdeführer seinem Betreuer noch "Fick dich, du Hund!" nach. Dieser Sachverhalt ist als Gesprächsverweigerung zu werten. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsmarktservice und dessen Dienstleistungen und Mitarbeiter - darunter insbesondere sein Betreuer im Casemanagement - (extrem) negativ eingestellt ist. BF wurde der Bezug im Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 wegen Kontrollmeldeversäumnis eingestellt. Die Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe seinen Leistungsbezug nicht wegen Kontrollversäumnis einstellen dürfen, weil er bei dem vorgeschriebenen Kontrolltermin persönlich erschienen sei und - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch das Gespräch mit seinem AMS-Betreuer nicht verweigert habe. Er habe lediglich nichts mehr zu sagen gehabt, weil sich in den letzten zwei Wochen seit seinem letzten Kontrolltermin nichts in Bezug auf seine Arbeitslosigkeit geändert habe, und nach der Androhung der Einstellung des Leistungsbezugs wegen Kommunikationsunwilligkeit seitens seines Betreuers verärgert dessen Büro verlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seinem Betreuer "Vorbehalte" hat und ihm von diesem die Einstellung des Leistungsbezugs angedroht wird, weil er ihn der Kommunikationsunwilligkeit bezichtigt, berechtigt das den Beschwerdeführer nicht, während des Kontrolltermines das Büro des Betreuers zu verlassen. Die Weigerung, das Gespräch fortzuführen, verunmöglicht es dem Betreuer, seinen oben erwähnten Aufgaben nachzukommen, und ist daher mangels Bereitschaft, am Kontrolltermin mitzuwirken, als Nichteinhaltung des Kontrolltermines zu werten. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Am 23.09.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Formular zur Antragstellung wurde die BF über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) aufgeklärt. Mit ihrer Unterschrift nahm sie die Pflichten, die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sind, zur Kenntnis.Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.10.2015 bei der belangten Behörde wurde der BF ein Kontrollmeldetermin für den 04.11.2015, um 08:40 Uhr, vorgeschrieben. Der Ausdruck dieser Kontrollmelde-Vorschreibung gilt als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG und wurde der BF persönlich ausgehändigt. Die BF wurde hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mündlich und schriftlich informiert. Die BF hat den Kontrollmeldetermin am 04.11.2015 nicht eingehalten. Am 04.11.2015 versandte die belangte Behörde ein Schreiben an die BF, in dem diese auf die nicht eingehaltene Kontrollmeldung, die Leistungseinstellung, die finanzielle Auswirkung und auf die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung hingewiesen wurde. Am 11.11.2015, um 07:55 Uhr, meldete sich die BF wegen der Kontrollmeldeversäumnis vom 04.11.2015 bei der Service Line der belangten Behörde. Dabei wurde die BF mündlich auf die dringende Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache sowie die gesetzlichen Auswirkungen der Kontrollmeldeversäumnis gemäß § 49 AlVG aufmerksam gemacht. Sie gab an, noch am gleichen Tag bei der belangten Behörde vorzusprechen. Am 11.11.2015 sprach die BF persönlich bei der belangten Behörde vor, wobei eine Niederschrift aufgenommen wurde. In dieser Niederschrift gab die BF an, dass sie die Kontrollmeldung am 04.11.2015 vergessen hätte. Im EDV Datensatz der belangten Behörde wurde keine Einsichtnahme zwischen dem 04.11.2015 und dem 11.11.2015 gespeichert. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins. Der Bescheid des AMS vom 07.09.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, dem 22.09.2015, persönlich ausgefolgt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete sohin am Dienstag, dem 20.10.2015. Die Beschwerde langte jedoch erst am 22.10.2015 - sohin verspätet – beim AMS ein. Am Freitag, dem 13.11.2015 wurde versucht, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde und welche ebenfalls eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, an der Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab Freitag, 13.11.2015, war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist (Fristenlauf) mit diesem Tag; die zweiwöchige Frist endete sohin am Freitag, 27.11.2015. Auch der mit 18.12.2015 datierte Vorlageantrag wurde am 18.12.2015 - sohin verspätet - von der Beschwerdeführerin persönlich beim AMS eingebacht. Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 13.11.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 13.11.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 13.11.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der Beschwerdeführerin die mittels Zustellnachweis zuzustellende Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2015 sohin am 13.11.2015 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 13.11.2015 zu laufen und endete am 27.11.2015. Der Vorlageantrag, datiert mit 18.12.2015, wurde von der Beschwerdeführerin erst am 18.12.2015 persönlich beim AMS eingebracht und ist damit eindeutig verspätet. Beschwerde wurde als verspätet zurückverwiesen.
§9 (1 Negativ)
AlVG §9 Sperre wegen Arbeitsunwilligkeit. Der Beschwerdeführer bezog ab 07.10.2004 Arbeitslosengeld und von 05.05.2005 bis 14.07.2013 Notstandshilfe. Nachdem bereits fünf Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen waren, wurde mit Bescheid des AMS vom 13.08.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer die Einstellung der Notstandshilfe mit 15.07.2013 verfügt, da er nicht arbeitswillig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen war. Das AMS stellte im Fall des Beschwerdeführers eine generelle Arbeitsunwilligkeit fest, da er innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr das Zustandekommen mehrerer vom AMS vermittelten Beschäftigungsverhältnisse vereitelt hatte. Für folgende Zeiträume waren bereits Sanktionsbescheide gemäß § 10 AlVG ergangen: 20.10.2008 bis 30.11.2008, 09.03.2009 bis 03.05.2009, 29.09.2009 bis 23.11.2009, 11.10.2012 bis 05.12.2012 und 25.03.2013 bis 19.05.2013. Die Landesgeschäftsstelle Salzburg bestätigte diesen Bescheid mit ihrer Entscheidung vom 05.11.2013. Die dagegen eingebrachte Revision des Beschwerdeführers wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). Am 17.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer konnte seit 13.08.2013 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse - weder selbständig noch unselbständig - nachweisen, welche dazu geeignet wären, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Beschwerdeführer erklärte niederschriftlich am 24.04.2015 gegenüber der belangten Behörde, seit dem Jahr 2013 nicht gearbeitet zu haben. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung zu Recht damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Meldung beim AMS vom 15.07.2013 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, noch ausreichende Bestätigungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen könne, weshalb Arbeitswilligkeit nicht vorliege. Festgestellt wird, dass die Bewerbungsstrategien des Beschwerdeführers seit seiner Meldung beim AMS am 15.07.2013 zu keiner arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeit geführt haben, und somit diesbezüglich keinen Erfolg hatten. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich um künstlerische Erwerbstätigkeiten bemüht. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keineswegs bereit ist, seine Bewerbungsstrategien - hinsichtlich der Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Notstandshilfe - zu überdenken und anzupassen; der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich keine ausreichenden Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung zur Unterstützung seines Vorbringens, dass Arbeitswilligkeit vorliege, nachweisen. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zu Recht abgelehnt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
§10 (13 Positiv / 64 Negativ / 2 Zurückverwiesen)
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB). Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der am 22.02.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde am 03.03.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Diese zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Stelle als Bühnentischler bzw. Tischler oder gemäß § 9 AlVG in jeglichen zumutbaren Bereichen ab. Vereinbart wurde darin auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma XXXX am 18.03.2015. Festgehalten wurde darin, dass nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis bestehe. Festgestellt wird vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 03.03.2015 eine Einladung zur Teilnahme am "Informationstag für XXXX" übergeben wurde. In diesem Einladungsschreiben wird die Wiedereingliederungsmaßnahme ausdrücklich und umfassend erklärt und wird zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anschließend in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis, bei XXXX übernommen werden könne. Es wird auch ausgeführt, dass die Vorbereitungsphase fünf bis acht Wochen andauere und er für bis zu neun Monate in einem Transitdienstverhältnis bleiben könne. Festgestellt wird weiters, dass in diesem Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Verweigerung der Teilnahme zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen könne. Die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen, entsprach seinen Fähigkeiten sowie den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer am 18.03.2015 zum Informationstag für die Firma XXXX ordnungsgemäß eingefunden hat. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach Teilnahme am allgemeinen Einführungsvortrag sowie an einem kurzen Einzelgespräch ein Schreiben abgegeben hat, wonach er ausführte, dass er an den Maßnahmen nicht teilnehmen wolle, da er seine Bewerbungen selbst verfassen wolle. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bezüglich der ausdrücklichen Nichtteilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Ein wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Zi. 3 AlVG für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konnte von erkennenden Senat nicht festgestellt werden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Das AMS Hietzinger Kai führte für den potentiellen Dienstgeber eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2016 im Rahmen der Vorauswahl vorgesprochen. Er hat dort die Frage, ob er überhaupt Interesse an der Stelle als Abwäscher hätte, mit "nein" beantwortet. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur gekommen sei, weil er vom AMS hergeschickt wurde. Seine Unterlagen wurden in der Folge nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Die Beschäftigung als Abwäscher wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der persönlichen Vorauswahl beim AMS das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin steht seit 2014 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin laut Aktenlage offenbar eigeninitiativ den Lehrgang "HelferIn in Kinderbetreuungseinrichtungen XXXX " bei einem zertifizierten Anbieter absolviert und am 05.10.2015 erfolgreich abgeschlossen, was sie dem AMS auch am 07.10.2015 mitteilte. Trotz der abgeschlossenen Ausbildung wurde mit der Beschwerdeführerin jedoch keine neue Betreuungsvereinbarung vereinbart, sondern der Beschwerdeführerin weiterhin (unter Androhung der Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausschließlich Stellenangebote im Bereich Reinigung vermittelt. Im Rahmen der ihr vorgeschriebenen Eigenbewerbungen findet sich am 12.11.2015 unter 10 Bewerbungen unter anderem auch eine bei der Firma I. Am 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus noch ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt mit dem Auftrag, sich dort zu bewerben. Aufgrund der Aussage der Firma I, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zuges des Vermittlungsvorschlages des AMS vom 27.11.2015 nicht beworben hatte, wurde mit Bescheid vom 19.01.2016 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 09.12.2015 bis 19.01.2016 verloren habe. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen keine Beschwerde ein. Am 21.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut (unter anderem) ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt, wo sich die Beschwerdeführerin am 28.01.2016 auch persönlich vorstellte. Im Hinblick auf die Gründe für das Nicht-Zustandekommen des Dienstverhältnisses divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I fand nicht statt. Beschwerde wurde zurückverwiesen.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat 2012 die Handelsschule abgeschlossen. Er steht seit September 2012 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend im Leistungsbezug und sucht eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden als kaufmännischer Büroangestellter in den Bezirken Wiener Neustadt, Baden, Mödling und Neunkirchen. Er verfügt über einen eigenen PKW, mit dem er zur Arbeit fahren kann. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 09.10.2015 verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm das AMS übermittelt, und innerhalb von acht Tagen darüber eine Rückmeldung abzugeben. Am selben Tag wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt, dem zufolge er sich "dienstags und donnerstags wöchentlich in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr" ausschließlich persönlich in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für eine Stelle als Schalterkraft mit einer monatlichen Entlohnung von € 1.500,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bewerben soll und eine telefonische Vereinbarung nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer sprach nicht in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vor. Er bringt vor, sich zwei Wochen später telefonisch bei der Firma gemeldet zu haben, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei. Tatsächlich blieb die Stelle noch mindestens bis 18.11.2015 unbesetzt. Laut Stellenbeschreibung wurde ein Vollzeitdienstverhältnis als (kaufmännischer) Büroangestellter auf Basis 40 Stunden pro Woche im Schichtdienst von Montag bis Sonntag zwischen 04:00 und 24:00 Uhr mit Arbeitsort Flughafen Wien Schwechat angeboten. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der Beschwerdeführer erwarb zuletzt im Jahr 2008 eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Er bezog mit einer längeren Unterbrechung von 10.07.2008 bis 04.02.2009 Arbeitslosengeld und steht seit dem 10.03.2009 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer wohnt im Burgenland, XXXX. Seine Heimatgemeinde ist eine Gemeinde mit einem hohen Anteil an Auspendlern. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 aus, da der Beschwerdeführer die Maßnahme XXXX vorzeitig beendet hat. Am 17.12.2015 wies das AMS den Beschwerdeführer erneut der 12-wöchigen Maßnahme XXXX ab dem 11.01.2016 zu. Die Kurszeiten sind Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:00 bis 13:30 Uhr. Kursort ist XXXX. Eine Unterkunftsmöglichkeit am Schulungsort ist gegeben, dies wurde dem Beschwerdeführer allerdings erst am 01.02.2016, also nach Beginn der Maßnahme mitgeteilt. Der Kursort ist ca. 8 km vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und liegt im selben Bezirk. Der Beschwerdeführer war auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, um den Kursort zu erreichen. Die Wegzeiten betragen von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zur Bildungseinrichtung für die Hinfahrt 1 Stunde 42 Minuten und für die Rückfahrt 1 Stunde 39 Minuten bzw. am Freitag 1 Stunde 9 Minuten inklusive Fußwege und Wartezeiten. Am 10.01.2016 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er an der Maßnahme wegen unzumutbarer Wegzeiten nicht teilnehmen werde. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2015 beim AMS erstmals einen Antrag auf Leistungsbezug und gab dabei an, an gesundheitliche Einschränkungen in Form einer dermatologischen Erkrankung zu haben. Am 30.11.2015 nahm das AMS zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine Absage im Rahmen eines Vorstellungstermines im Gastgewerbe erhielt, da er nach seinen gesundheitlichen Problemen gefragt wurde und diesbezüglich wahrheitsgemäß angab, eine Allergie zu haben. Dem Beschwerdeführer wurden von 04.09.2016 bis 04.02.016 mit zwei Ausnahmen lediglich freie Stellen im Gastgewerbe, darunter auch die gegenständliche Zuweisung vom 10.12.2015, vermittelt. Der Beschwerdeführer leidet an chronischem Handekzem mit Differentialdiagnose Kontaktallergie, und befindet sich deshalb seit längerem in Behandlung. Im April 2016 wurde der Beschwerdeführer vom AMS an das BDZ zur "Abklärung möglicher Einsetzbarkeiten aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen" zugewiesen. Im Rahmen der dabei durchgeführten medizinischen Begutachtung wurde auf Grund der vorhandenen medizinischen Befunde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Kellner nicht einsetzbar ist. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Der Beschwerdeführer steht seit 2010 mit mehreren, auch krankheitsbedingten, Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. Am 23.02.2016 besuchte der Beschwerdeführer auf Anweisung des AMS eine Informationsveranstaltung des Vereins zur XXXX [ XXXX ], wobei ein Dienstverhältnis in der Folge nicht zustande kam. Im Hinblick auf die Gründe für das Nicht-Zustandekommen divergieren die Aussagen des Beschwerdeführers und jene der für die Informationsveranstaltung verantwortlichen Mitarbeiterin des XXXX . Es handelt sich um den ersten Ausschluss vom Leistungsbezug für den Beschwerdeführer in der gesamten Bezugsdauer von mehreren Jahren. Er ist seiner Verpflichtung sich bei Firmen zu bewerben in allen ihm aufgetragene Fällen, auch noch nach dem erstinstanzlichen Ausschluss vom Leistungsbezug, nachgekommen und hat darüber hinaus Eigeninitiative gezeigt. Gesamt sind für den Beschwerdeführer in den letzten 1 1/2 Jahren 138 Bewerbungen dokumentiert. Seit 02.05.2016 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis, welches auf Eigeninitiative zurückzuführen ist und zum Entscheidungszeitpunkt auch noch andauert. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit Bescheid vom 01.02.2016, GZ XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurze BF), XXXX gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 11.02.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vor, der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 03.12.2015 eine zumutbare Beschäftigung als Buchhaltungsangestellte bei der Firma XXXX ab 01.01.2016 zugewiesen wurde. Sie habe aufgrund ihres Verhaltens am Telefon eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, in dem sie dem potentiellen Dienstgeber (im Folgenden kurz DG) mitgeteilt habe, nicht bei einer Personalleasingfirma arbeiten zu wollen und ihn angeschrieen habe. Ihre Angaben, dass der Dienstgeber ihr gesagt habe, die Stelle sei nicht ausgeschrieben und ihr gegenüber unangemessene Wörter verwendet habe, sei aus Sicht des AMS nicht glaubhaft. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 18.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 07.03.2016 bis 01.05.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Detektiv mit möglichem Arbeitsantritt am 07.03.2016 vereitelt habe, da er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2015 eine Sanktion gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eintrete. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Stellenvorschlag mit der Einladung zur Jobbörse nicht erhalten habe, weil er im fraglichen Zeitraum nicht in Wien, sondern bei einer Bekannten im Burgenland gewesen sei. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 03.12.2015 ein Stellenangebot der Firma XXXX postalisch übermittelt. Am 07.12.2016 hat der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin beim AMS wahrgenommen. Das Stellenangebot vom 03.12.2015 hat der Beschwerdeführer erst nach dem Kontrolltermin vom 07.12.2015 erhalten. Im Zuge dieses Kontrolltermins am 07.12.2015 haben die zuständige Beraterin und der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle besprochen. Der Beschwerdeführer teilte mit, wegen eines Motorschadens über kein Auto mehr zu verfügen. Dies wurde von der Sachbearbeiterin akzeptiert und die Erreichbarkeit der zugewiesenen Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers zur Adresse der genannten Firma mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Richtung knapp zwei Stunden betrage. Die zuständige Beraterin räumt im Verfahren ein, gesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Stelle "vergessen" könne. Dass das bei der angebotenen Stelle zur Verfügung stehende Firmenauto beim Kontrolltermin am 07.12.2015 thematisiert wurde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das übermittelte Stellenangebot vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs vom 07.12.2015 nicht vollständig durchgelesen. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit Jänner 2015 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit September 2015 bezieht er Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom Jänner 2016 wird festgehalten, dass er eine Stelle als Hotlineberater im Bezirk Mödling und Wien im Vollzeitausmaß sucht. Die Betreuungspflichten sind geregelt, die Stelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Er plant, sich mit einem mobilen Paintballfeld mit März/ April selbständig zu machen, kann aber sofort eine Arbeit aufnehmen. Am 03.02.2016 wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag als Service Desk Engineer übermittelt. Diese Stelle entsprach seinem Profil und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen, es handelte sich um eine zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung. Durch mehrmaliges Verschieben des Vorstellungstermines und nicht zeitgemäßes Reagieren auf neue Terminvorschläge hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines möglichen Dienstverhältnisses vereitelt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser und konnte sich Zusatzqualifikationen, wie den Staplerschein, den Mobil-, Lauf-, Bock- und Portal-Kranschein aneignen, zusätzlich absolvierte er die Wifi Unternehmerakademie. Der BF leidet an Lumboischialgie, Spondylosis deform., LWS-Lordose, Beinlängendifferenz re 8 mm, Skoliose, Cervicalsyndrom, St.p.Mb. Scheuermann, Osteochondrose mittlere BWS. Diese Diagnosen liegen der belangten Behörde auf und sind unstrittig. Der BF hat sich eigeninitiativ bei der Firma H. für eine Stelle im Bereich Kommissionierung und Einlagerung beworben. Beim darauf folgenden Vorstellungsgespräch wurde zwischen dem BF und der Firma H. einen Arbeitsbeginn mit 07.10.2015 vereinbart. Die Firma erstattete eine sogenannte Voranmeldung bei der GKK mit 07.10.2015. Zwei Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn hat der BF die geplante Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Die belangte Behörde schloss den Notstandshilfebezug des BF für den Zeitraum vom 07.10.2015 bis 17.11.2015 gemäß § 10 AlVG aus. Bei der gegenständlichen Beschäftigung lag bereits ab Beginn eine Unzumutbarkeit vor, somit ist die Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung evident gegeben und stellt für den BF somit keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er die Arbeitsaufnahme bei der Firma RXXXX verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine zum XXXX datierte, am XXXX zur Post gegebene und am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass er am XXXX bei der Firma RXXXX angerufen habe, um sich nach der ausgeschriebenen Stelle zu erkundigen. Da Frau SXXXX nicht zu Hause gewesen sei, sei seine Telefonnummer notiert und ein Rückruf versprochen worden. Am XXXX habe er nochmals angerufen und mit Frau SXXXX gesprochen. Darin habe er erklärt, dass er bereits eine Stelle gefunden habe, wo er am XXXX zu arbeiten beginnen werde. Auch habe er ihr gesagt, dass er bereit wäre, bis Ende Juli bei der Firma RXXXX zu arbeiten, doch habe seine Gesprächspartnerin gemeint, dass es sich um eine Dauerstelle handle und sie diese langfristig besetzen möchte, weshalb er (Anm.: der BF) deshalb nicht in Frage komme. In seinem Verhalten könne er keine Verweigerung der Arbeitsaufnahme sehen, weshalb er um eine nochmalige Prüfung bitte. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Am XXXX wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Thekenkraft beim Dienstgeber XXXX mit einer "Entlohnung von brutto EUR XXXX zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." mit möglichem Arbeitsantritt zum XXXX zu. Der BF nahm in der Folge am XXXX mit der Dienstgeberin telefonisch Kontakt auf und erklärte seiner Gesprächspartnerin, als sie ihn nach seinem Alter und seiner letzten Tätigkeit befragte, dass er zuletzt am Bau gearbeitet habe. Die Frage, ob er schon einmal im Gastgewerbe gearbeitet hätte, beantwortete er dahin, dass dies schon über XXXX Jahre zurückliege. Sodann brachte er zum Ausdruck, dass er längere Zeit bei der Firma SXXXX gearbeitet habe, er an der ihm angebotenen Stelle kein Interesse habe und ihm eine Ganzjahresstelle in einem handwerklichen Bereich eher liegen würde. Ein weiteres Telefonat oder gar ein Vorstellungsgespräch kamen nicht mehr zustande. Auch wurde er von der potenziellen Dienstgeberin nicht dazu eingeladen, am XXXX den Dienst bei ihr anzutreten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er sich bemüht hätte, die ihm angebotene Arbeitsstelle doch noch antreten zu können und die Arbeitslosigkeit zu beenden. Noch am selben Tag setzte die potenzielle Dienstgeberin des BF die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass sich der BF bei ihr telefonisch gemeldet hätte, aber gleich gesagt habe, dass er an einer Arbeit im Gastgewerbe nicht interessiert sei und er sich bei sinngemäß nur deshalb gemeldet habe, weil er eine Sperre vermeiden wolle. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Im Zuge eines Betreuungsplanes am 29.04.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie am Kurs "XXXX" teilnimmt. Im Zuge dieses Betreuungsplanes wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie für die Dauer eines unentschuldigten Fernbleibens von der Maßnahme gemäß § 10 AlVG keine Leistung erhält. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitstraining nicht zustande kam, da laut dem Kursträger die Beschwerdeführerin die Teilnahme am Arbeitstraining im Bereich Verkauf abgelehnt hätte. Am 02.06.2016 gab die Beschwerdeführerin in Form einer Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie nicht bereit war, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr dort keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle angeboten werden konnte. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid am 10.06.2016 von der belangten Behörde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2016 bis 03.07.2016 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 15.06.2016. Am 14.07.2016 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich unter anderem an, dass sie bei der Infoveranstaltung Bewerbertag bei der XXXX war und gemeinsam mit anderen Personen ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der XXXX hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Mit Schreiben vom 04.08.2016 hat die Beschwerdeführerin via Email bei der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 25.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Elektroenergietechniker bzw. Elektrowarenverkäufer. Er verfügt über Berufserfahrung als Elektroenergietechniker und darüber hinaus über einen Lehrabschluss als Elektroenergietechniker. Weiters steht ihm ein Privat-PKW zur Anreise zum Arbeitsplatz zur Verfügung. Seine gewünschten Arbeitsorte sind der Bezirk XXXX sowie der XXXX und XXXX Wiener Gemeindesbezirk. Dem Beschwerdeführer wurden am 17.02.2015 und 18.02.2015 insgesamt sieben Stellenangebote übermittelt. Am 18.02.2015 war ein Stellenangebot als Servicetechniker für Windkraftanlagen bei der Firma XXXX unter diesen Stellenangeboten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebotes für die Stelle beworben, da er von der Firma XXXX nach Abschluss seiner Lehre gekündigt worden ist und in der Vergangenheit von der Firma bereits Absagen erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich für die Stelle am 27.03.2015 beworben. Der Beschwerdeführer hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde erstmals angegeben, dass er im fraglichen Zeitraum an Depressionen litt und diesbezüglich in Behandlung war. Im Vorlageantrag belegt er die Depression mit einer ärztlichen Bestätigung, welche zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse dient und die Diagnose F33.1 (rezidivierende depressive Störung) enthält. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2015 in der Zeit von Jänner bis März in psychotherapeutischer Behandlung wegen der Diagnose F33.1. Diese Erkrankung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde kein Krankenstand genommen. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Laut der am 4.September 2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung weist der BF Berufserfahrung als Jurist auf, er steht jedoch seit dem Jahr 2006 in Bezug von Leistungen aus dem ALVG. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Jurist oder Steuerberater oder in allen anderen zumutbaren Beschäftigungsbereichen im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX unterstützt. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen des BF werden wie im Gutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. XXXX ausgeführt, bei der Stellenvermittlung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Dem BF wurde am 23.12.2014 der Vermittlungsvorschlag für die Stelle als Office Mitarbeiter mit Schwerpunkt Büroverwaltung beim XXXX zugewiesen, als Frist zur Meldung über die Bewerbung an das AMS waren acht Tage vorgesehen. Als Ende der Bewerbungsfrist beim XXXX in schriftlicher Form war der 15.Jänner 2015 angegeben. Im Stelleninserat waren folgende Anforderungen angegeben: Regionale Kenntnisse und Naturverbundenheit, Ausbildung im Bürobereich, Organisationstalent, Buchhaltungsvorbereitung, Büroverwaltung, Lager, Verkaufsshop, kommunikativ, flexibel, teamfähig, selbstständig, Grafikkenntisse, Englisch und Italienisch von Vorteil, Entlohnung € 1400 brutto. Der Beschwerdeführer hat sich auf diese Stelle erst am 27.01.2015, nach Ablauf der Bewerbungsfrist beworben. Der BF wurde arbeitsmedizinisch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersucht, mit dem Gutachtensergebnis, dass Arbeiten im Garten aus medizinischer Sicht nicht zumutbar wären. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.10.2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 29.01.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 17.02.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten möglichen Arbeitsantritt bei einer näher bezeichneten Firma am 07.01.2016 vereitelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.176,42 verpflichtet. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde das Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt. Im Verfahren des AMS wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Insbesondere führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zu den - für die Beurteilung der begehrten Zahlungserleichterung maßgeblichen - wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers durch. Die gepflogenen Ermittlungen des AMS reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ansuchen aus. Beschwerde wurde zurückverwiesen.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF verfügt über eine Lehrausbildung als Tischler mit Lehrabschlussprüfung, sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Tischler und eine Praxis als Sortierer und Produktionsmitarbeiter. Seit seinem letzten Dienstverhältnis (XXXX bis XXXX) sei er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden. Am XXXX sei ihm vom AMS eine Stelle als Tischler bei der Firma FXXXX ("Firma PXXXX") über den Personaldienstleister XXXX GmbH zugewiesen worden. Am 06.05.2016 habe er um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX von der Firma XXXX GmbH bei der Firma FXXXX gehabt, das positiv verlaufen sei. Es sei vereinbart worden, dass sich Herr PXXXX bei Frau XXXX wegen der Vereinbarung eines Probetages bzw. einer Arbeitsaufnahme melden werde und dass der BF die für eine Anmeldung benötigten Dokumente an die Firma XXXX GmbH zu übermitteln habe. Als Frau XXXX den BF kontaktieren wollte, um mit ihm den Probetag bzw. die Arbeitsaufnahme zu vereinbaren, sei er für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen und habe er auch auf SMS der Frau XXXX nicht geantwortet, wodurch er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Zuletzt sei über den BF für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine Sperre gemäß § 10 AlVG verhängt worden, da er bei der Firma RXXXX eine Stelle als Tischler nicht angenommen habe. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG wäre. Er ist ledig und Alleinerzieher. Er besitzt eine Berufserfahrung als Lagerarbeiter und Schweißer und ist überdies im Besitz eines Zertifikats als Schweißer. Am XXXX wurde der BF durch die Mitarbeiterin der Firma XXXX, auf eine Stelle als Schweißer in XXXX aufmerksam gemacht. Obwohl er ihr mitteilte, dass ihm eine Vollzeitstelle in einem Schichtbetrieb nicht möglich sei, habe er sich erfreut gezeigt, als er erfuhr, dass es sich bei der ihm angebotenen Stelle um eine solche auf der Grundlage von Normalarbeitszeit handle. Der BF gab auch an, einen Führerschein bzw. einen PKW zu besitzen. Mit ihm wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit bzw. der Übernachtung in XXXX besprochen. Sodann vereinbarte sie mit dem BF für den XXXX, zwischen XXXX und XXXX Uhr ein Termin für ein Probeschweißen. Der BF hätte die ihm angebotene Stelle auch gleich antreten können, wenn das Probeschweißen zur Zufriedenheit der Dienstgeberin ausgefallen wäre. Obwohl er der genannten Mitarbeiterin der Firma XXXX sein Kommen zugesichert hatte, erschien er am XXXX nicht. Nachdem sie vom potentiellen Dienstgeber des BF am späten Vormittag des XXXX davon in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte die Mitarbeiterin des genannten Personalbereitstellungsunternehmens mehrmals, den BF zu erreichen. Nachdem dieser endlich abgehoben hatte, erklärte er, dass es ihm wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen wäre, den vereinbarten Termin wahrzunehmen. Auch teilte der BF mit, dass man ihn nicht zwingen könne, diesen Termin wahrzunehmen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF ist XXXX Jahre alt, geschieden, hat keine Sorgepflichten und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Er hat eine Lehre zum KFZ-Mechaniker mit Lehrabschlussprüfung abgelegt und verfügt über eine Berufserfahrung als Elektroarbeiter, in der Lagerlogistik und als Fertigungsarbeiter. Bis zum XXXX war er bei der Firma XXXX als Fertigungsarbeiter beschäftigt. Seit dem XXXX bezieht er - lediglich unterbrochen durch ein 92-tätiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und drei Krankengeldbezügen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX bezieht er Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX (monatlich/30 Tage: XXXX). Während der Ausschlussfrist - sohin zwischen dem XXXX und dem XXXX - bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Auf der Grundlage einer mit dem BF am 27.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unterstützt ihn die belangte Behörde bei der Suche nach einer (Vollzeit-)stelle als Lagerarbeiter bzw. Produktionsarbeiter oder im Bereich von Hilfstätigkeiten. Im Rahmen der genannten Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF zu Bewerbungen in Eigeninitiative und weiters zur Termineinhaltung und zur Vorlage der Liste seiner Eigenbewerbungen bei jedem Vorstellungsgespräch, sowie dazu, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben. Am XXXX bewarb sich der BF eigeninitiativ auf eine von der Firma XXXX im Internet geschaltete Stellenausschreibung; hierbei handelte es sich um die Stelle eines Helfers in Graz im Zweischichtbetrieb zu einem, dem Kollektivvertrag für die papier- und pappeverarbeitende Industrie (Lohngruppe 3a) entsprechenden Stundenlohn in Höhe von EUR XXXX. Das entspricht einem Monatslohn in Höhe von EUR XXXX-- bis EUR XXXX-- netto. Der BF hätte die im Internet ausgelobte Stelle am XXXX antreten können. Der BF lehnte die ihm angebotene Stelle ab, da er sich ein Gehalt zwischen EUR XXXX-- und EUR XXXX-- vorstellte. Während des achtwöchigen Beobachtungszeitraums (vom XXXX bis XXXX) nahm er keine andere nachhaltige Beschäftigung auf. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF ist seit 23.10.2014 wieder arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 22.10.2014. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 18.05.2015 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,67 Euro.Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich Maler und Anstreicher bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung in den Bezirken XXXX und XXXX. Auf den Namen des BF ist ein PKW zugelassen. Dem BF wurde eine Stelle als Malerhelfer bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung (€ 10,50 brutto/Stunde) mit Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis sowie ehestmöglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF am 10.09.2015 über das eAMS Konto zugestellt. Das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis entspricht den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 AlVG. Der BF hat telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber wegen der Beschäftigung Kontakt aufgenommen, sich zwecks einer persönlichen Vorstellung jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl sein Krankenstand ab 15.09.2015 mit 22.09.2015 endete. Herr XXXX teilte der belangten Behörde am 23.09.2015 telefonisch, sowie am 21.10.2015 schriftlich mit, dass der BF ihn am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Stelle als Malerhelfer kontaktierte. Er habe mit ihm einen Vorstellungstermin für 12.09. bzw. 13.09.2015 vereinbaren wollen, jedoch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er da nicht könne, da er vom 12.09. bis 19.09.2015 auf Urlaub (gebuchter Urlaub) wäre und er sich am 20.09. wieder melden würde, um kurzfristig einen Vorstellungstermin am 20.09. durchzuführen und das Dienstverhältnis mit 21.09. beginnen zu können. Diese Kontaktaufnahme am 20.09.2015 sei jedoch nicht erfolgt. Der BF befand sich vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengestand, darüber liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX vor. Unstrittig ist, dass der BF sich nach seinem Krankenstand nicht beim potentiellen Dienstgeber nochmals gemeldet hat, daher kein persönliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist. Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die bP steht seit dem 10.12.2015 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Arbeitslosengeld, da die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde. Am 24.06.2015 hat die bP vom AMS ein Stellenangebot als Kanzleikraft bei der PVA in Salzburg erhalten. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wäre der 01.09.2015 vorgesehen gewesen. Nach dem Vorstellungsgespräch bei der PVA am 06.07.2015 hätte man sich für die bP als neue Mitarbeiterin entschieden. Am 10.07.2015 wäre dies der bP telefonisch mitgeteilt worden. Die bP hätte in der Folge mitgeteilt, dass eine Klage bei der Post anhängig wäre und der Ausgang ungewiss sei. Sie könne nicht anfangen, da sie nicht wisse, wie es ausgehen werde. Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2015 - 12.10.2015. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.08.2009 bis 31.07.2010 bei XXXXWien vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 21.08.2010 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 20.08.2015 wurde mit ihm vereinbart, dass er - zumal er bereits mehr als fünf Jahre arbeitslos ist - zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt" besuche. Dies wurde auch in der am 20.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Da es aufgrund von EDV-Problemen am 20.08.2015 nicht möglich war, das Einladungsschreiben für diese Maßnahme auszudrucken und dem Beschwerdeführer auszufolgen, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm dieses Schreiben per Post zugestellt werde. Am 20.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer weder der Ort noch das Datum der Maßnahme bekannt gegeben und erfolgte somit keine endgültige Zuweisung zu der Maßnahme. Vielmehr wurde ihm mitgeteilt, dass sich die näheren Informationen zu dieser Maßnahme in dem Einladungsschreiben, welches er per Post erhalten werde, finden würden. Laut postalischer Mitteilung wurde das Einladungsschreiben nach erfolglosem Zustellversuch am 27.08.2015 am 28.08.2015 zur Abholung hinterlegt, wurde jedoch nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 18.09.2015 an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer hat weder vom Poststück (Einladungsschreiben) noch von einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt. Er hat in der Folge die Maßnahme "AMS Jobwerkstatt", die am 10.09.2015 um 09:00 Uhr begonnen hat, nicht besucht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.08.2013 bis 30.04.2014 vollversichert beschäftigt. Ab 01.05.2014 bezog sie Arbeitslosengeld und seit dem 12.10.2014 steht sie im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2015 bis 01.11.2015 verloren hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiterin. Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfin vom AMS zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben, zumal sie von 03.08.2015 bis 17.08.2015 im Krankenstand war. Aus dem Leistungskalkül des ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 AlVG der PVA vom 12.01.2016, DDr. XXXX, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeitshaltung ständig, eine stehende und gehende Arbeitshaltung fallweise zumutbar ist. Weiters ist ihr eine leichte körperliche Belastbarkeit ständig und eine mittlere körperliche Belastbarkeit überwiegend zumutbar. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführerin vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, wobei exponierte Tätigkeiten sowie langes Stehen und Gehen aufgrund des Fersensporns vermieden werden sollten. Laut BerufsInformationsComputer führen KüchengehilfInnen die in Betriebs- und Großküchen anfallenden Hilfs- und Reinigungsarbeiten aus. Sie halten die Küche sauber, waschen Küchengeräte und bedienen Geschirrspülmaschinen. Auf Anweisung der Köche und Köchinnen stellen sie Zutaten bereit und übernehmen vorbereitende Arbeiten wie z.B. Gemüse waschen, schneiden, wiegen etc. Weiters besorgen KüchengehilfInnen den Einkauf, führen verschiedene Arbeiten im Lager aus, schlichten die Lebensmittel und Getränke nach, halten den Verbrauch fest und erstellen Inventur- und Einkaufslisten. Sie arbeiten im Team mit KöchInnen und haben Kontakt zu Restaurantfachleuten und LieferantInnen. Als körperliche Eigenschaften ist ua eine gute körperliche Verfassung - Stehen - wichtig. (http://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=küchengehilfe-küchengehilfin&brfid=777) Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung daher nicht vereitelt hat. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert, dem AMS wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbungen vorzulegen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer der 26.08.2015 vorgeschrieben. Im Zuge seiner Vorsprache am 26.08.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, in welcher er fünf Bewerbungen eingetragen hatte und gab er an, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil er nicht gewusst habe, dass er so viele Bewerbungen machen müsse. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.06.2015 bis 26.08.2015 lediglich bei einer einzigen Firma eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer ist in 1160 Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezog seit August 2011 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 15.04.2013. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lehrabschlussprüfung als Orthopädieschuhmacher. Bei einer persönlichen Vorsprache am 25.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag bzw. eine Einladung zur AMS Jobbörse "Verkauf Großbäckerei" dem 09.11.2013 um 10:00 Uhr übergeben. Das Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung betrug € 1.333,98,- pro Monat. Der Beschwerdeführer hat den Termin für die Jobbörse nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat keine Belege für eine Erkrankung über den 15.11.2013 hinausgehend vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse krankheits- bzw. medikamentös bedingt versäumt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB). Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Dreher mit Lehrabschlussprüfung und langjährige Berufserfahrung als CNC-Dreher und CNC-Fräser. Er ist am 06.08.2015 in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "Transjob-Stufenmodell", ein sozialökonomischer Betrieb, eingetreten. Nach der Clearingphase (Stufe 1) absolvierte er vom 31.08.2015 bis 04.09.2015 ein Arbeitstraining (Stufe 3). Am 02.09.2015 wurde ihm ein befristetes Dienstverhältnis auf einem Transitarbeitsplatz (Stufe 4) in der Metallwerkstätte der Beratungs- und Betreuungseinrichtung angeboten. Dabei ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Dienstvertrag einen automatischen Abzug der Reinigungskosten für das Arbeitsgewand in der Höhe von € 14 vorsehe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer abgelehnt, den Dienstvertrag zu unterschreiben, nachdem ihm eine weitere Personalentwicklerin der Einrichtung am 04.09.2015 nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung mitgeteilt hat, dass der Vertrag in diesem Punkt nicht abänderbar sei, weil aufgrund der Sicherheitsstreifen die Reinigung durch die vorgesehene Reinigungsfirma erforderlich sei. Das dem Beschwerdeführer angebotene Bruttoarbeitsentgelt entspricht jenem des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich ("BAGS-KV" Stand 01.02.2015) für Transitmitarbeiter (TMA) mit verwertbaren und branchenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbständig durchführen, und betrug 1.373,60 monatlich. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Die Beschwerdeführerin steht seit 01.12.2012 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 26.11.2013 im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 12.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Laut der am 04.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Pflegehelferin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich Hilfstätigkeiten lt. Notstandshilfeverordnung im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg, Bezirk Güssing unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Stelle beim sozialökonomischen Betrieb XXXX Küche angeboten. Sie erhielt ein Einladungsschreiben mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Frau XXXX , XXXX Küche ist ein sozialökonomischer Betrieb, der mit dem AMS Oberwart zusammenarbeitet. XXXX Küche bietet Dienstverhältnisse in verschiedensten Bereichen im Ausmaß von 20-35 Wochenstunden an. Wir möchten Ihnen gerne diese Arbeitsplätze vorstellen und anbieten und ersuchen Sie, Ihren persönlichen Vorstellungstermin [...] zu vereinbaren. Wir ersuchen Sie, einen aktuellen Lebenslauf und das Vorstellungsblatt zu diesem Termin mitzunehmen. Bitte geben Sie uns Ihr Bewerbungsergebnis innerhalb von zehn Tagen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest 6 Wochen nach sich zieht. Auch ein teilweises Fernbleiben führt zum Verlust der Leistung für diese Tage, außer es sind zwingende Gründe dafür gegeben." Diesem Einladungsschreiben war ein Produktblatt zu XXXX Küche beigelegt, in welchem die vier verschiedenen Tätigkeitsbereiche genau beschrieben sind. Bei den Tätigkeiten handelt es sich vorwiegend um die Zubereitung von Speisen und Mehlspeisen, die Zustellung der Speisen und Abholung des schmutzigen Geschirrs sowie Reinigungstätigkeiten. In der Küche handelt es sich vorwiegend um stehende Tätigkeiten, die Reinigungstätigkeiten können sitzend ausgeführt werden. Am 02.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund der bevorstehenden Aufnahme eines anderen Dienstverhältnisses (mit dem Tierheim XXXX ab Anfang Juli 2015) nicht annehmen kann. Das Dienstverhältnis mit dem Tierheim ist schlussendlich nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin bei XXXX Küche in Evidenz gehalten und am 30.06.2015 neuerlich zwecks Angebot einer Stelle mit Dienstbeginn am 06.07.2015 telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass sie die Pflege der Nachbarin übernehmen wolle, ab. Die Beschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen, Armschmerzen, chronischem Erschöpfungssyndrom, Stimmungsschwankungen und hat Probleme mit den Bandscheiben und dem Rücken. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 30.06.2015 bekannt gegeben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, indem sie im Zuge des Telefonats am 30.06.2015 ausführte, die Pflege der Nachbarin übernehmen zu wollen und sie daher das angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen könne. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Pflegehelferin. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 22.03.2016, mit Gültigkeit bis 22.09.2016, eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossenen. Diese zielte auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, bewerbe und sie innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung zu geben habe. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 22.03.2016 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Pflegehelferin beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 30.03.2016 zugewiesen wurde. Laut vorliegendem Stelleninserat war eine schriftliche Bewerbung beim oben angeführten Dienstgeber vorgesehen. Festgestellt wird, dass die Beschäftigung als Pflegehelferin beim Dienstgeber XXXX der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen wurde und deren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Vom Dienstgeber XXXX war laut Stelleninserat dieses Dienstgebers eine Beschäftigung als Pflegehelferin ausgeschrieben, für die eine Ausbildung als Pflegehelferin ausreichend ist. Laut diesem Stelleninserat wurde jedoch keine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im gehobenen Dienst gesucht. Die Beschwerdeführerin hat zwecks Bewerbung in der Zentrale der XXXX persönlich vorgesprochen. Sie war dabei sehr aufgebracht und wollte die Unterschiede zwischen der Tätigkeit der Pflegehelferin und der Tätigkeit einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin erklärt haben. Da sie danach die Zentrale mit ihren Bewerbungsunterlagen wieder verlassen hat, konnte der oben angeführte Dienstgeber ihre Bewerbung nicht bearbeiten. Eine schriftliche Bewerbung seitens der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Stelle als Pflegehelferin ist nicht erfolgt. Festgestellt wird somit weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Herr XXXX (in der Folge bP) bezieht seit dem 09.11.2009 beim Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld und seit 09.08.2010 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS Schärding und der bP am 27.04.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Projektleiter für Bauprojekte bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützen werde. Auch wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde vereinbart, dass die bP auch selbständig Aktivitäten setze (Aktivbewerbungen). Aufgrund der langen Bezugsdauer und erfolglosen Arbeitssuche hat das AMS der bP im August 2015 und abermals im September 2015 eine Beschäftigung als Lagerist bei einem sozialökonomischen Betrieb in Schärding mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Als möglicher Dienstantritt wurde der 08.09.2015 vermerkt. Im EDV-System des AMS ist am 08.09.2015 vermerkt, dass die bP telefonisch über den Dienstbeginn am 08.09.2015 informiert worden wäre. Die bP hätte daraufhin erklärt, kein Interesse zu haben. Die bP wurde daraufhin am 15.09.2015 durch das AMS niederschriftlich wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. In dieser wurde von der bP erklärt, dass sie im Vorstellungsgespräch mit dem Firmenverantwortlichen, in concreto Herr XXXX, übereingekommen wäre, dieses Stellenangebot nicht anzunehmen, da es für sie aufgrund der beruflichen Vorbildung und Erfahrung nicht passe. Herr XXXX hat in der Folge dem AMS mitgeteilt, dass u.a. aufgrund der Fähigkeiten der bP diese nur bedingt auf der angebotenen Stelle einsetzbar wären. Da jedoch die Stelle des Lageristen schnellstmöglich nachzubesetzen war, wäre der bP angeboten worden, dass sie bereits am 31.08.2015 anfangen hätte können. Die bP hätte daraufhin vermerkt, dass die angebotene Stelle aufgrund seiner Ausbildung nicht passe und er nicht unbedingt auf dieses Angebot angewiesen wäre. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde der bP für den Zeitraum 08.09.2015 bis 19.10.2015 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Volkshilfe in Schärding nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Mit Bescheid vom 05.11.2015 hat die belangte Behörde die Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zum Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.10.2015 bis 16.11.2015 (sechs Wochen) ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme am 06.10.2015 als Transitarbeitskraft beim XXXX verhindert habe, weil sie sich nicht beworben hätte. Mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2015, in der sie ausführte, dass sie weder die Einladung zur Jobbörse noch eine Verständigung über die Hinterlegung des RSb-Briefes erhalten habe. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde die Beschwerde vom 13.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Am 08.02.2016 beantragt die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 02.06.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Briefsendung ordnungsgemäß zugestellt, beziehungsweise der Beschwerdeführerin das Formular über die Hinterlegung und Abholmöglichkeit einer eingeschriebenen Briefsendung in den Postkasten hinterlegt wurde. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die BF ist seit 2002 arbeitslos, das letzte Vollzeit-Dienstverhältnis endete im August 2002. Seit diesem Zeitpunkt steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe. Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bürobereich, als Bürohilfskraft oder Hilfsarbeiterin. Sie kann Berufserfahrung als Büro und Verwaltungsangestellte vorweisen. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 01.08.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenfalls Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung stellen die Aufklärung der BF betreffend ihrer Verpflichtung zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung aufgrund des Notstandshilfebezuges und des damit im Zusammenhang stehenden mangelnden Berufsschutzes dar. Arbeitsausmaß wurde Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. Weiters wurde der BF auch in dieser Betreuungsvereinbarung eine Stelle im Bürobereich im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten, vermittelt über ein Projekt des Personalleasers XXXX. Das der BF zugewiesene zumutbare Beschäftigungsverhältnis stellt ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis über ein dreimonatiges gefördertes Dienstverhältnis bei XXXX mit späterer Übernahme durch die XXXX dar. Die BF hat sich für die Stelle am 18.08.2014 persönlich in den Räumlichkeiten der XXXX vorgestellt. Die Personalleasingfirma XXXX teilte der belangten Behörde danach mit, dass die BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat und die Aufnahme beim Vorstellungsgespräch abgelehnt bzw. durch ihr Verhalten nicht mehr angeboten wurde. Bei der niederschriftlichen Befragung sämtlicher anwesender Personen zu ihrem Verhalten beim Vorstellungsgespräch erklärten alle übereinstimmend, dass die BF durch Schimpfen, Desinteresse zeigend, Aussage "sie nehme nur Vollzeitstellen, alle seien Gauner" usw. ein Verhalten gesetzt habe, dass sie die angebotene Stelle als Bürokraft nicht mehr angeboten bekommen habe. Feststeht, dass die BF im Rahmen dieses Vorstellungsgespräches den anwesenden Personen mitgeteilt hat, dass sie sich nur auf Vollzeitdienststellen bewerben würde und dass sie nicht mit XXXX arbeite. Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 25.04.2015 (erstmalig seit 13 Jahren) Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführerin wurden von 28.07.2015 bis 23.02.2016 22 Stellenangebote vermittelt, von denen sich die Beschwerdeführerin bei 21 nachweislich beworben hat. Das 22. Stellenangebot wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS am 10.11.2015 übermittelt und ihr aufgetragen sich bei der Firma P zu bewerben. Die Beschwerdeführerin hat die Bewerbung an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt. Gegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung aus Versehen an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt hat. Aus dem sich aus den vorliegenden Aktenteilen ergebenden Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch keine Häufung derartiger Missgeschicke oder gar eine systematische Sorgfaltslosigkeit. Das vom AMS angedachte und als "übliche" Vorgangsweise bezeichnete "Nachtelefonieren binnen einer Woche, um sich über den Stand der Bewerbung zu erkundigen" stellt nach Ansicht des entscheidenden Senates des BVwG keine übliche Vorgangsweise bei Bewerbungen dar. So rät etwa auch das AMS selbst in einem Folder für Jugendliche (http://www.ams.at/_docs/001_bewerbung_jugendliche.pdf) nach einer abgeschickten Bewerbung erst nach zwei bis drei Wochen nachzufragen. Darüber hinaus erscheint es insbesondere, angesichts der angespannten Situation am Arbeitsmarkt eher üblich zu sein, dass Dienstgeber anstelle einer Absage auf Bewerbungen überhaupt keine Rückmeldungen geben und daher ein "Nachtelefonieren" eher unökonomisch bis kontraproduktiv erscheint. Aus Sicht des erkennenden Senates erreicht daher weder die Falschadressierung, noch das nicht "Nachtelefonieren" noch nicht einmal den Grad einer groben Fahrlässigkeit - diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) - und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar. Da ein bloß fahrlässiges Verhalten aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hinreicht (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN), ist der Beschwerde stattzugeben. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die BF steht seit 23.12.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 11,15 täglich. Die BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre im Gartenbau und konnte sich bereits Berufserfahrung aneignen. Die Vermittlung wird durch wenig Berufserfahrung und mangels FS B erschwert, da der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Baumschule XXXX - Gartenspezialist - suchte zum sofortigen Eintritt eine Gärtnerin bzw. Facharbeiterin Gartenbau, wobei Verkaufserfahrung erwünscht bzw. von Vorteil sind. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich um eine Vollzeitstelle, die Arbeitszeit wird nach Absprache vereinbart. Die Entlohnung erfolgt nach Vereinbarung, abhängig von der Qualifikation und Erfahrung, zumindest kollektivvertraglich. Gefordert wird eine abgeschlossene Lehre, körperliche Fitness, der FS B wäre von Vorteil sowie Verkaufserfahrung und ausreichende Deutschkenntnisse. Diese Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar, was von der BF auch nicht in Abrede gestellt wird. Die Firma XXXX hat sich nach dem Auswahlverfahren für die BF entschieden und beabsichtigte sie mit 07.03.2016 als Facharbeiterin für Gartenbau einzustellen, die BF hat die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigung als Facharbeiterin im Gartenbau bei der Firma XXXX jedoch verweigert. Die BF hat am 01.06.2016 eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen, also 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der 1972 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre und hat von 1991 bis 2011 in Österreich als Elektriker (von 2003 bis 2006 als Betriebselektriker) gearbeitet. Er bezog seit 14.10.2014 Notstandshilfe. Am 20.10.2015 wurde ihm anlässlich eines Beratungstermins u.a. ein Stellenvorschlag als Betriebselektriker bei der Firma XXXX ausgefolgt. Am 22.10.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich in der oben angeführten Firma. Er legte dem Personalverantwortlichen den oben angeführten Stellenvorschlag sowie seine Bewerbungsliste vor und erklärte ihm, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Der Aufforderung des Personalverantwortlichen, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf der Personalverantwortliche das Gespräch beendete und auf dem vom Unternehmen auszufüllenden Abschnitt am Stellenvorschlag vermerkte, dass ein Rückruf des Arbeitsmarktservice erwünscht sei. Die Rubrik "Stelle bereits besetzt" wurde nicht angekreuzt. Mit E-Mail vom 22.10.2015 informierte der Personalverantwortliche von sich aus die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer soeben unangemeldet als Betriebselektriker vorgestellt habe, sich nur einen Stempel holen habe wollen, um keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, und an Arbeit nicht wirklich interessiert gewesen sei. Abschließend ersuchte er, unbedingt den zuständigen AMS-Betreuer zu informieren. Seit 21.03.2016 bis laufend steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der XXXX KG beschäftigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, wurde ihm am 18.05.2015 vom AMS der Kurs "XXXX" mit Kursbeginn am 06.07.2015, 08:00 Uhr, zugewiesen, welcher ihn durch eine Orientierungsphase sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen bei einem schnelleren Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen sollte. Im Zuge dieses Kurses sollte der Beschwerdeführer Orientierungshilfen und wichtige Tipps zum beruflichen Wiedereinstieg erhalten und bei seiner Aus- und Weiterbildung unterstützt werden; außerdem werde ihm gezeigt, wie er die zahlreichen Beratungs- und Förderangebote des AMS optimal nutzen kann um sein Berufsleben erfolgreich neu zu gestalten. Das Programm werde individuell für den Beschwerdeführer zusammengestellt; die Kursdauer beträgt maximal 12 Wochen, die Kurszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Die Umstände, die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gesprächs erörtert und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Kurs am 06.07.2015 jedoch schließlich nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bezieht - mit Unterbrechungen - seit 26.12.2012 Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 30.11.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle gemäß den Notstandshilfebestimmungen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers werden berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als "Expeditarbeiter". Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien, Klosterneuburg, Korneuburg oder Langenzersdorf möglich ist und er keine Betreuungspflichten hat. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewirbt, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben hat. Weiters hat er sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 09.03.2016 ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsb-Brief zugestellt. Die Beschäftigung als Portier bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 29.03.2016 setzt ein gepflegtes Erscheinungsbild und freundliches Auftreten voraus. Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung in Wien. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass die Bewerbung über per E-Mail erfolgen soll. Es wird weiters festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Firma XXXX nicht per E-Mail beworben hat. Der Beschwerdeführer erschien am 29.03.2016 persönlich bei der Firma XXXX um sein AMS-Formular unterschreiben und abstempeln zu lassen. Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat eine allgemein bildende höhere Schule abgeschlossen sowie Berufserfahrung als Verkaufshelferin und Zahlkellnerin. Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 10.05.2015 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit 27.09.2015 Notstandshilfebezug). In der am 11.06.2015 vom AMS mit der Beschwerdeführerin getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten setze und sich eigeninitiativ bei mindestens zwei Unternehmen pro Woche bewerbe und die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon u.a.) in einer Liste festhalte. Diese Liste sollte die Beschwerdeführerin bis zum nächsten Kontrollmeldetermin vorlegen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Nutzung des eAMS-Kontos informiert. Am 25.09.2015 hat die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen, ohne einen Nachweis über die von ihr getätigten Bewerbungen zu erbringen. Den für den 07.10.2015 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin der 12.10.2015 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin am 12.10.2015 eingehalten, aber keinen Nachweis über ihre Eigenbewerbungen erbringen können. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS hinsichtlich der Vorlage der erforderlichen Nachweise über ihre Eigenbewerbungen eine Nachfrist bis zum 20.11.2015 gewährt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorlage der Nachweise über ihre Eigenbewerbungen durch die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. Am 27.11.2015 hatte das AMS dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - nachweislich niederschriftlich aufgetragen, bis zum 7.12.2015 mindestens drei Eigenbewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. Am 14.12.2015 (der ursprünglich vereinbarte Termin vom 7.12.2015 war auf Wunsch des BF verschoben worden) legte der BF lediglich drei Visitenkarten von Firmen vor, wobei er sich in seiner Beschwerde damit rechtfertigte, er sei schon bei den Firmen "gewesen", allerdings seien ihm immer nur Visitenkarten ausgehändigt worden, da er bei den Firmen schon registriert gewesen sei; in seiner Stellungnahme vom 20.1.2016 gab der BF lapidar an, er habe sich bei den Firmen "beworben", aus dem bereits erwähnten Grund aber stets nur Visitenkarten erhalten. Der BF vermochte dem AMS weder bei seinem Termin am 14.12.2015 noch im Rahmen seiner (verspäteten) Stellungnahme vom 20.1.2016 (Poststempel) irgendwelche Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen. Festzustellen ist, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, im Zeitraum vom 27.11.2015 bis zum 14.12.2015 dem AMS mindestens drei Eigenbewerbungen nachzuweisen. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.10.2012 bis 07.01.2013 vollversichert beschäftigt. Ab 29.06.2013 bezog er Arbeitslosengeld und seit dem 29.03.2014 steht er im Notstandshilfebezug. Seit 01.09.2011 bis laufend ist der Beschwerdeführer geringfügig als Taxilenker beschäftigt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliegt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ablehnenden Bescheid der PVA am 11.08.2015 Klage beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 12.06.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.06.2015 bis 02.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 08.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und dahingehend abgeändert wurde, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 erfüllt wurde. Am 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Taxilenker vom AMS zugewiesen: "Stellenangebot für Herrn XXXX: Ihr Taxi XXXX ist rund um die Uhr unter der Nummer XXXX in St. Pölten und Umgebung für Sie da. Unser Team bringt Sie sicher und verlässlich an Ihr Ziel. Wir suchen ab sofort 1 Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein. Anforderungen: Taxischein (Personen ohne Taxischein können bezüglich Erwerb gerne mit uns Kontakt aufnehmen), gute Deutschkenntnisse um eine reibungslose Kommunikation zu ermöglichen. Sie sind dynamisch und variabel einsetzbar. Eigenverantwortung und kaufmännisches Denken. Kundenfreundlichkeit und Engagement. Bereitschaft für Nachtdienst. Geboten wird eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden, Arbeitszeit nach Absprache. Die Entlohnung erfolgt nach Qualifikation und Vorbeschäftigung plus Umsatzbeteiligung. Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter XXXX. [...] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Taxichauffeur/in/PKW-LenkerInnen mit Taxischein beträgt 1.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung". Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Laut BerufsInformationsComputer befördern TaxifahrerInnen Personen und deren Gepäck in Personenkraftwagen zum gewünschten Zielort. Als benötigte Sozialkompetenzen werden unter anderem Kontaktfreude, Kritikfähigkeit und Kundenorientierung angeführt. Als persönliche Eigenschaften ist unter anderem Belastbarkeit wichtig. (http://www.bic.at/berufsinformation_druck.php?brfid=1126®st=0&tab=1) Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2013 während einer Taxifahrt Opfer eines Überfalls und steht seitdem in psychologischer Betreuung. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 24.02.2016 geht ua hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht belastender Kundenkontakt möglich ist. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Beschäftigung als Taxilenker objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung nicht vereitelt hat. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF verfügt über einen Polytechnikumsabschluss, eine abgebrochene Lehre als Tischler und eine Ausbildung zum Elektrohelfer (4 Module in XXXX) ist seit 2007 auf Arbeitssuche, in zeitweiser Beschäftigung als Hilfsarbeiter, immer wieder auch Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), das letzte kurze Dienstverhältnis vom 27.10.2014 endete am 03.11.2014. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe. Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfskraft österreichweit. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 29.09.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Arbeitsausmaß wurde Vollzeit vereinbart. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass der BF über ein eigenes KFZ verfügt. Am 27.10.2015 wurde dem BF das Stellenanbot der XXXX übermittelt. Im Inserat waren folgende Anforderungen angegeben "Montagen österreichweit, eigener PKW von Vorteil, Vollzeitbeschäftigung, Entlohnung 1700 € brutto plus Auslöse". Weiters wurde im Schreiben des AMS dem BF mitgeteilt, sollte die Stelle nicht den Vereinbarungen bzw. Qualifikationen entsprechen, dies dem AMS sofort mitzuteilen wäre. Herr XXXX teilte der belangten Behörde nach dem Vorstellungsgespräch (04.11.2015) am 09.11.2015 mit, dass der BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat, sich nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr gemeldet hat, wiewohl er ihm die Stelle angeboten hätte. Außerdem habe Herr XXXX gemeint er gehe unter € 2000 netto nicht arbeiten, da er schon 700 € Notstandshilfe beziehe. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 16.11.2015 zum Vorstellungsgespräch erklärte dieser, dass er nur Kollektivvertraglich entlohnt würde und dies ihm zu wenig sei. Andere Hinderungsgründe gab der BF nicht an. Gegenteilige Behauptung führte der BF in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde vom 26.11.2015 gab der BF erstmals an, kein KFZ mehr zu besitzen, eine diesbezügliche Mitteilung an das AMS hat der BF nicht erstattet, wiewohl er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete. Am 26.04.2016 übermittelte der BF die amtliche Aufhebung der Zulassung seines KFZ vom 28.10.2015, sowie den bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX betreffend die nicht beglichene KFZ Versicherungsprämie nach Aufforderung durch das BVwG. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF nochmals nach mehrmaliger Befragung durch die VR an, dass er mit der Entlohnung die er sich vorstelle € 2000 netto und nicht brutto meine. Weiters gab er an, über kein KFZ zu verfügen, daher eine Baustelle außerhalb von XXXX nicht erreichen könne. Weiters gab er an, eine Stelle die so weit weg wäre wie Bruck an der Mur nicht annehmen zu können, da seine Familie in XXXX lebe. Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die besagte Baustelle entweder in XXXX am Med-Campus wäre und fallweise wie im Inserat auch österreichweit beschrieben, in XXXX. Dies wäre am 04.11.2015 besprochen worden, auch der Vorschlag des Zeugen, dass der BF eventuell sich dafür das Fahrzeug des Vaters leihen könne. Weiters gab der Zeuge an, dass der BF auf eine Entlohnung von € 2000 netto bestanden habe. Der BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit Bescheid vom 04.03. 2016, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29.01. 2016 bis 10.03.2016 verloren habe und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF am 28.01. 2016 von der belangten Behörde ein Stellenangebot der Firma XXXX erhalten habe und dass der Firmenchef ihn telefonisch zwecks Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs kontaktiert habe; jedoch habe sich der BF nicht bei der genannten Firma vorgestellt, was er nach eigenen Angaben damit begründet habe, das Unternehmen zu kennen und dort nicht arbeiten zu wollen. Damit sei eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 29.01.2016 vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 16.03.2016 datierte, am selben Tag der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF, mit der er die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung beantragte. Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Ehegattin am 29.01.2016 einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer, der trotz mehrmaligen Nachfragens den Namen nicht genannt habe, habe den BF persönlich verlangt. Als ihm die Ehegattin des BF geantwortet hätte, dass der BF gerade am WC sei und nicht sprechen könne, teilte der Anrufer mit, dass er in 10 Minuten nochmals anrufen werde. Als der Anrufer den BF etwas später wieder angerufen hatte, habe dieser den BF so angeschrien, dass letzterer den Anrufer zurechtweisen musste. Im Gespräch habe der Anrufer schließlich den Namen genannt; es habe sich um den genannten Dienstgeber gehandelt, der den BF schreiend aufgefordert habe, sofort in sein Unternehmen zu kommen. Als sich dieser beruhigt hatte, habe der BF mit ihm ein Treffen vereinbaren wollen, da er unbedingt Arbeit brauchte, doch habe der einfach aufgelegt. Mehrmalige Rückrufe des BF beim Anrufer seien erfolglos geblieben. Im Hinblick auf die angegebenen Gründe für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses stehen die Aussagen des Dienstgebers und des BF zueinander im Widerspruch. Während der BF niederschriftlich erklärte, das der Arbeitgeber am Telefon unfreundlich gewesen sei und er deshalb die Arbeit nicht habe annehmen wollen bzw. er deshalb nicht zum Dienstgeber gefahren sei, erklärte der Dienstgeber per E-Mail vom 21.03.2016, dass die Aussage des BF nicht richtig sei. Er sei gegenüber dem BF nicht laut geworden und habe er das auch nicht notwendig. Zuvor hatte der Dienstgeber telefonisch erklärt, er habe "es nicht not, jemanden anzuschreien." und dass die Vorwürfe des BF nicht zuträfen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 19.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Bürokraft im Voll-/Teilzeitausmaß (30 bis 40 Stunden) in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 3002 Purkersdorf, 2320 Schwechat, 2340 Mödling sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 27.11.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 12.11.2015 als Rechtsanwaltskanzleiassistentin beim Dienstgeber XXXX RAe Partnerschaft zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 23.11.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 23.11.2015 nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, da ihr Auto ein Problem gehabt und sie es in die Werkstatt gebracht habe. Sie habe sich nicht getraut (wegen Depressionen mit Ängsten, BF legte auch Befunde vor), beim Dienstgeber anzurufen, da sie den Termin schon einmal verschoben habe. Mit Bescheid des AMS vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.11.2015 bis 05.01.2016 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 02.02.2016 bis 14.03. 2016 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle erhalten habe und nicht zur Vorselektion beim AMS erschienen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er gab an, den Brief des AMS erst am Abend des 14.01.2016 bekommen zu haben, weil nur seine Mutter den Postschlüssel habe. An den genannten fünf noch möglichen Bewerbungstagen habe er sich bei anderen Firmen vorgestellt und daher nicht die Möglichkeit gehabt rechtzeitig zum Vorstellungstermin zu kommen. Der Beschwerdeführer legte auch eine Aufstellung seiner Bewerbungsaktivitäten bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl das Zustandekommen einer ihm zumutbaren, vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in der Folge mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.07.2014 eine berufliche Beihilfe für die Ausbildung als "Medizinscher Masseur" beim WIFI Tirol gemäß §§ 34 und 35 AMSG, welcher ihr seitens der belangten Behörde bewilligt worden war. Eine Zuweisung im Sinne des § 9 AlVG mit einer Belehrung gemäß § 10 AlVG zu dem Massagekurs hat es seitens der belangten Behörde nicht gegeben. Am 13.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.07.2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,85 und einen Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Höhe von täglich € 1,90. Darüberhinaus erhielt die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem AMSG. Die Beschwerdeführerin nahm ab dem 07.07.2014 an dem Kurs "Medizinscher Masseur" teil. Der Kurs war so aufgebaut, dass der theoretische Unterricht geblockt bis 02.02.2015 stattfand und im Anschluss daran die TeilnehmerInnen Praktika im Ausmaß von 1200 Stunden absolvieren sollten. Die Praktika waren von den TeilnehmerInnen selbst zu organisieren. Es erfolgte seitens des WIFI bis zur Abschlussprüfung am 11.09.2015 keine Überprüfung des Fortschritts der Praktika der TeilnehmerInnen. Die Beschwerdeführerin hat den theoretischen Teil der Ausbildung wie vorgesehen im Februar 2015 abgeschlossen und absolvierte vom 09.02.2015 bis 09.03.2015 ein Praktikum im Ausmaß von 54 Stunden. Vom 15.03.2015 bis 23.03.2015 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Vom 25.05.2015 bis 06.07.2015 absolvierte sie beim Kurzentrum Bad H. ein weiteres Praktikum im Ausmaß von 276 Stunden. Insgesamt hat sie bis zum 11.09.2015 Praktika im Ausmaß von insgesamt 330 Stunden absolviert. Sie konnte daher am 11.09.2015 nicht zur Abschlussprüfung antreten. Es gab vor dem 11.09.2015 weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des WIFI einen "offiziellen" Abbruch oder Ausschluss vom Kurs. Das erste Praktikum hat die Beschwerdeführerin vorzeitig beendet. Sie hat sich nach dem Abbruch des ersten Praktikums und nach Abschluss des zweiten Praktikums bei mehreren Einrichtungen im Raum Kufstein um einen Praktikumsplatz beworben, aber nur Absagen erhalten. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde weder mitgeteilt, dass sie das erste Praktikum vorzeitig beendet hat, noch dass sie die für den Abschluss der Ausbildung am 11.09.2015 notwendigen Praktikastunden nicht nachweisen kann. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF gegen den oben näher bezeichneten Bescheid vom XXXX ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der 42 Jahre alte Beschwerdeführer - ein Maschinenschlosser - seit dem XXXX arbeitslos sei. Seit dem XXXX werde ihm, da er nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei, Notstandshilfe ausbezahlt. Am XXXX sei ihm ein (Vollzeit-)Stellenangebot, das sich an Schlosser gerichtet habe, mit Dienstort in Zeltweg angeboten worden. Am XXXX habe die Firma XXXX dem AMS rückgemeldet, dass sie den BF angerufen habe und der BF den Anrufer sofort "angeschnauzt" und gesagt habe, dass ihn die Stelle nicht interessiere. Die Firma SANDVIK solle schauen, wie sie zu ihren Leuten komme; die Arbeit interessiere ihn "sicher nicht". Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX habe der BF sein Fehlverhalten zugegeben und den Anruf der Firma XXXX bestätigt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF im Telefonat mit der Firma XXXX "eindeutig arbeitswillig verhalten" hätte müssen, um die angebotene Stelle als Schlosser zu erhalten. Über eine allfällige Einstellung des BF hätte der Dienstgeber zu entscheiden gehabt. Da der BF am Telefon gleich sein Desinteresse an der angebotenen Arbeitsstelle bekundet und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, gebühre ihm für die Dauer von sechs Wochen, sohin vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe (§ 38 iVm. § 10 AlVG). Da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne auch keine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis zum XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt und stand bis zu seiner neuerlichen Arbeitsaufnahme am XXXX mit einem Tagsatz von zuletzt € 24,77 im Arbeitslosengeldbezug. Von XXXX war er laufend geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt, bei dem er seit dem XXXX als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass er eine Vollzeitstelle als gastgewerbliche Hilfskraft bzw. Verkaufshelfer sucht. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Stellenvorschlag als Servierer im XXXX (im Folgenden: Gasthaus) mit einer Entlohnung von € XXXX,-- mit Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX im Gasthaus vorgestellt. Dabei hat er beim Betreten des Lokals seine bis in die Augenbrauen gezogene Schirmkappe nicht abgenommen, dies auch nicht trotz der Bitte des Geschäftsführers/Küchenchefs. Der Beschwerdeführer hat auch gleich nachgefragt, wieviel er verdiene, erklärt, dass er lieber zu Hause bleibe, wenn die Bezahlung nicht passe und dass er sowieso nicht gleich anfangen könne, da er noch anderes zu tun habe. Als die Restaurantleiterin das Arbeitsumfeld mit dem Beschwerdeführer besprechen wollte, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er unter einer Frau mit Sicherheit nicht arbeite, ist aufgestanden und gegangen. Gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung hat der Beschwerdeführer weder in der Befragung durch das Arbeitsamt noch nach Bescheiderlassung Einwendungen erhoben. Das AMS hat mit Bescheid eine Sperre des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen (Zeitraum XXXX) verhängt. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich. Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser und konnte sich Zusatzqualifikationen, wie den Staplerschein, den Mobil-, Lauf-, Bock- und Portal-Kranschein aneignen, zusätzlich absolvierte er die Wifi Unternehmerakademie. Der BF leidet an Lumboischialgie, Spondylosis deform., LWS-Lordose, Beinlängendifferenz re 8 mm, Skoliose, Cervicalsyndrom, St.p.Mb. Scheuermann, Osteochondrose mittlere BWS. Diese Diagnosen liegen der belangten Behörde auf und sind unstrittig. Der BF hat sich eigeninitiativ bei der Firma H. für eine Stelle im Bereich Kommissionierung und Einlagerung beworben. Beim darauf folgenden Vorstellungsgespräch wurde zwischen dem BF und der Firma H. einen Arbeitsbeginn mit 07.10.2015 vereinbart. Die Firma erstattete eine sogenannte Voranmeldung bei der GKK mit 07.10.2015. Zwei Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn hat der BF die geplante Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Die belangte Behörde schloss den Notstandshilfebezug des BF für den Zeitraum vom 07.10.2015 bis 17.11.2015 gemäß § 10 AlVG aus. Bei der gegenständlichen Beschäftigung lag bereits ab Beginn eine Unzumutbarkeit vor, somit ist die Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung evident gegeben und stellt für den BF somit keine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. Am 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit ihm vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift aufgefordert, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen durch schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung glaubhaft zu machen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Im Zuge seiner Vorsprache am 14.03.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vor, in welcher er eine Bewerbung eingetragen hatte und gab er an, dass er aufgrund der Betreuung seiner Kinder nicht so viel Zeit habe um sich bewerben. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.01.2016 bis 17.03.2016 lediglich bei einer Firma eigeninitiativ beworben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1980 mit Unterbrechungen in Österreich insbesondere im Berufsfeld des LKW-Fahrers erwerbstätig, weshalb auch keine Zweifel daran aufkamen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF ist XXXX Jahre alt, hat den ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Seit dem 03.11.2013 ist er immer wieder tageweise als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX und in der Folge ab dem 06.04.2015 bei XXXX tätig gewesen. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bei XXXX lag zwischen dem 20.12.2015 und dem 23.12.2015. Die Beschäftigungsverhältnisse umfassten durchwegs nur einen bzw. in wenigen Fällen ein paar Tage. Im genannten Zeitraum übte der BF keine längerfristige Tätigkeit aus. Während dieser "Kurzzeitarbeitsverhältnisse" bezog er jeweils Notstandshilfe. Zwischen dem 03.12.2015 und dem 13.01.2016, sohin während der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherungsversicherung. Seit dem 14.01.2016 bezieht der BF wieder Notstandshilfe. Am 08.10.2015 stellte sich der BF bei der Jobbörse der regionalen Geschäftsstelle XXXX eigeninitiativ Vertretern des Dienstgebers XXXX vor. Anlässlich dieses Vorstellungsgesprächs, das in Gegenwart des Restaurantleiters des XXXX Restaurants, XXXX, des Restaurantleiters der XXXX, und des Restaurantleiters des XXXX, stattfand, zeigte der BF Interesse an einer Tätigkeit als Verkäufer im XXXX Verleih. Als dem BF erklärt wurde, dass es sich dabei um eine anstrengende, mit viel Geduld verbundene Arbeit handle, erklärte dieser, dass er "eigentlich nur Spaß" sucht und das "nicht in allzu viel Arbeit ausarten" sollte. Diese Aussagen des BF und die von den Vertretern des Dienstgebers im Betrieb mit "solchen Leuten" gemachten Erfahrungen führten schließlich dazu, dass die Vollzeitbeschäftigung, die der BF am 03.12.2015 beginnen hätte können, nicht zu Stande kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach dem Vorstellungsgespräch in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aktiv den Kontakt zum Dienstgeber gesucht hätte, um sich nach dieser Stelle zu erkundigen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2007 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Er sucht eine Stelle als Hausmechaniker, Elektromechaniker oder ähnlichem. In diesem Bereich verfügt er über ca. 2, 5 Jahre Berufserfahrung, hat aber seit dem Jahr 2007 nicht mehr in diesem oder einem anderen Bereich gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist 53 Jahre alt. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.04.2014 bis 19.06.2014 eine Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk. Von Seiten des Dienstgebers Trendwerk wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dieser Maßnahme am 20.06.2014 eine Beschäftigung als Abwäscher mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 20.06.2014 angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte die ihm angebotene Beschäftigung als Abwäscher eindeutig ab und bestätigte dies auch mit seiner Unterschrift. Festgestellt wird, dass der zuständige Betreuer bei Trendwerk den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass eine Ablehnung der Beschäftigung eine Sperre der Notstandshilfe zur Folge haben kann. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, eine vom Arbeitsmarktservice bzw. von Trendwerk angebotene, zumutbare, kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung anzunehmen. Festgestellt wird, dass die zugewiesen Stelle zumutbar war. Festgestellt wird ferner, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Weigerung mit einer Sperre des Leistungsbezuges verbunden sein kann. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF bezog seit Oktober 2014 mit längeren Unterbrechungen Arbeitslosengeld. In Österreich war der BF bislang nur als Servierhilfe und gastgewerbliche Hilfskraft unselbständig erwerbstätig. Anlässlich einer Vorsprache des BF beim AMS am 16.2.2016 wurde dem BF eine Beschäftigung als Servierer bei der B.-Alm in Z. für die Wintersaison 2016 (Antritt der Beschäftigung ab sofort, Mindestentgelt € 1.400 Brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, freie Unterkunft und Verpflegung) verbindlich angeboten. Dazu gab der BF - nachdem er über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG belehrt worden war - zu Protokoll, er wolle nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten; er leide an Migräne. Sonstige Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe er nicht. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre. Der BF hat die Stelle nicht angenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer steht seit 07.04.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 03.11.2015 bezieht er - unterbrochen durch ein zweitägiges Dienstverhältnis vom 09.11.2015 bis 10.11.2015 - Notstandshilfe. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.2016 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der vereinbart wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer, der eine Vollzeitbeschäftigung als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Einzelhandelskaufmann für Kraftfahrzeuge/Ersatzteile sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte wurden die Bezirke Baden, Mödling, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Mattersburg sowie Wien vereinbart. Am 05.07.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für KFZ Teilhandel. Gesucht wurde ein Mitarbeiter für 38,5 Wochenstunden. Die Bewerbung sollte ausschließlich im Rahmen einer AMS Vorauswahl an das AMS Wiener Neustadt erfolgen. Der Beschwerdeführer bewarb sich noch vor Erhalt der Stellenausschreibung durch das AMS am 03.07.2016 über das AMS für die Stelle, welches die Bewerbung an das Unternehmen weiterleitete, woraufhin der Beschwerdeführer direkt mit dem potentiellen Arbeitgeber einen Vorstellungstermin für den 23.07.2016 vereinbarte. Am 23.07.2016 gab eine Freundin des Beschwerdeführers kurz vor dem vereinbarten Termin einem Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem sich der Beschwerdeführer vorstellen wollte, telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer den Termin infolge einer Krankheit nicht wahrnehmen könne. Am 29.07.2016 meldete sich der Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch das AMS - erneut zwei Mal beim Unternehmen zur Vereinbarung eines neuen Vorstellungstermins. Er erreichte die zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens jedoch nicht. Diese gab dem AMS nachträglich bekannt, dass kein Rückruf an den Beschwerdeführer erfolgte, weil sie über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert gewesen sei. Die Beschäftigung entsprach den Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er die Stelle nicht erhalten wird. Er hat somit das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat zuletzt seit dem 28.10.2015 Notstandshilfe in Höhe von 37,89 täglich bzw. ab 01.05.2016 in Höhe von € 28,26 bezogen. Am 29.04.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot im Cafe D zugewiesen: Wir suchen für unseren Schauimbiss (..) in Ramsau i.Z. Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) ANFORDERUNGSPROFIL -Lehrabschluss von Vorteil aber nicht Bedingung, -bzw. Koch-Praxis erforderlich, - Deutschkenntnisse, wir lernen sie gerne auf unsere Gerichte ein… . Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Die angebotene Stelle setzt auch keine fachlichen Eignungsmerkmale voraus, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ramsau im Zillertal gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Ried im Zillertal und ist damit etwa 15 Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer hatte am 29.04.2016 ein Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber. Im Rahmen des Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht an den vom Dienstgeber gewünschten 5 Tagen pro Woche sondern nur an vier Tagen in der Woche arbeiten könne bzw. nur von Donnerstag bis Samstag und am Sonntag nur bis 18:00, weil er noch andere Termine habe und nach Wien fahren muss und am Sonntag nicht bis 22:00 arbeiten könne, da er um 18:00 zum Chor muss. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber klargestellt, dass seine Termine und Kirchenchorproben bzw. Chorauftritte ihn nicht daran hindern, das Dienstverhältnis im geforderten Arbeitsausmaß zu begründen. Es kam in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers im Cafe D, da der potentielle Dienstgeber mit dem vom Beschwerdeführer gewünschtem (geringen) Arbeitsausmaß nicht einverstanden war. Der Beschwerdeführer hätte nicht am Sonntag nach dem Vorstellungsgespräch einen unentgeltlichen Schnuppertag absolvieren müssen, und es ist nicht deshalb zu keiner Anstellung gekommen, da der Beschwerdeführer angegeben hat, nur an diesem Schnuppertag aufgrund eines Auftritts des Kirchenchors nicht bis 22:00 Uhr arbeiten zu können. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Aussagen im Zuge des Bewerbungsgespräches zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. Seit 10.06. 2016 steht der Beschwerdeführer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 03.10.2008 bis 14.12.2010 als Arbeiterin bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 15.12.2010 bis 29.09.2011 bezog sie Wochengeld und vom 20.10.2012 bis 22.10.2012 lukrierte sie eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis heraus. Vom 30.09.2011 bis 06.03.2013 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Vom 04.12.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 20.08.2013 bezog sie Arbeitslosengeld und steht seit 21.08.2013 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis als Angestellte vom 02.12.2013 bis 04.12.2013 bei der Firma XXXX und Krankengeldbezügen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde u.a. am 15.12.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Hilfsarbeiterin oder andere zumutbare Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als "Fluglinienangestellte (Kundenservice)". Die Beschwerdeführerin hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirken Baden, Mödling und Wr. Neustadt bzw. im Bundesland Wien, 1030 Wien, möglich sei und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Weiters habe sie sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.03.2016 von der für sie zuständigen Beraterin der regionalen Geschäftsstelle die Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im sozialökonomischen Betrieb Startbahn, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages, nachweislich (Rsb) zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Jobbörse für den 12.04.2016 um 08:00 Uhr eingeladen. Die Jobbörse besteht aus einer allgemeinen Präsentation durch die Personalverantwortliche des Vereins Startbahn und danach werden Einzelgespräche geführt. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin an der Präsentation am 12.04.2016 teilgenommen hat. Bei den nachfolgend durchgeführten Einzelgesprächen war die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr anwesend. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat einer Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Baden anlässlich der Jobbörse mitgeteilt, an den Einzelgesprächen nicht mehr teilnehmen zu wollen, da sie kein Interesse daran habe. Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer bezog im strittigen Zeitraum (Dezember 2015/Jänner 2016) Arbeitslosengeld. Seine letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer bei einem Bewachungsdienst. Seit 26.09.2016 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei den XXXX. Am 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgendes Stellenangebot (Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) von der belangten Behörde zugewiesen: "Stellenbeschreibung: XXXX sucht ab Jänner 2016 Revierfahrer/innen (Wachdienst/Objektschutz), BEWERBUNGEN finden im Rahmen einer JOBBÖRSE im Arbeitsmarktservice, Dienstag, 05.01.2016 um 10:00 Uhr, Ort: Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien. Dem Beschwerdeführer war klar, dass es sich bei dem Termin am 05.01. 2016 um eine Jobbörse beim AMS mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit handelte. Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass sich die Nichteinhaltung des Termins am 05.01.2016 auf seinen Leistungsbezug auswirken könnte. Zum Termin am 05.01.2016 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der Versäumung des Termins am 05.01.2016 nicht zustande. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an geplant hat, den Termin am 05.01. 2016 nicht wahrzunehmen. Festgestellt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Jobbörse am 05.01.2016 kein Interesse an einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche hatte. Der Beschwerdeführer äußerte dem AMS gegenüber mehrfach, dass die Sicherheitsbranche nichts für ihn sei und dass er gerne etwas anderes machen würde. Im Zuge eines Telefonats am 12.01.2016 sagte der Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, dass er sich bei der Firma XXXX nicht beworben hätte, weil er diesen Beruf nicht mehr machen möchte. Der Beschwerdeführer erhielt die Stellenausschreibung bei der Firma XXXX nach dem versäumten Termin am 05.01.2016 noch einmal. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr und teilte dem vor Ort anwesenden Vertreter der Firma mit, dass dieser Job nichts für ihn sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zum Termin am 05.01.2016 erschienen wäre, beabsichtigte er, den Vertretern der Firma XXXX zu sagen, dass er nicht in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer nahm bereits in der Vergangenheit vom AMS vorgeschriebene Termine nicht wahr. So versäumte er Kontrollmeldetermine am 04.01.2008 und am 01.12.2010 und erschien nicht zu einer Jobbörse des AMS am 08.09.2015 betreffend die gleiche Stelle als Revierfahrer bei der Firma XXXX. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse des AMS in seinem Standkalender falsch eingetragen (15.01. 2016 statt 05.01.2016) und diesen Eintrag nicht mehr anhand des ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschlags kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Terminvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat solche Maßnahmen unterlassen. Der Beschwerdeführer hat zumindest billigend in Kauf genommen, den Termin am 05.01.2016 zu versäumen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 26.06.2014 die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , in XXXX , mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 07.07.2014 zugewiesen wurde. Der Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (RSb-Brief) ordnungsgemäß zugestellt. Laut vorgelegtem Rückschein wurde vom zuständigen Postamt am 27.06.2014 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge das Schreiben mit Beginn der Abholfrist am 28.06.2014 hinterlegt. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass der potentielle Dienstgeber eine Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.45 Uhr bis 11.45 Uhr suche. Seitens des Unternehmens wurde eine Reinigungskraft für die werktägliche Büroreinigung bzw. in Urlaubsvertretungsfällen auch für die Lagerreinigung gesucht. Konkret lautet das Anforderungsprofil: "Erfahrung in der Reinigung von Vorteil; kommunikationssichere Deutschkenntnisse; freundliches Wesen sowie gepflegtes Erscheinungsbild; selbständiges verantwortungsvolles Handeln sowie schnelles Auffassungsvermögen; Führerschein B und Privat PKW von Vorteil." Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass für die zu besetzende Stelle als Reinigungskraft eine Jobbörse in den Räumlichkeiten der Regionalen Geschäftsstelle Baden, XXXX , Josefsplatz 7, am 03.07.2014 in der Zeit von 08.00 bis 10.00 Uhr, im Erdgeschoß, Zimmer 0.018, stattfindet. Zu diesem Termin waren Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf mit Foto) mitzubringen. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 nicht erschienen ist. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AIVG zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 10.07.2014 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX , mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.07.2014 keine Einwendungen erhebe. Sie gab zu Protokoll, unbeabsichtigt nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein. Es habe sich um ein Versehen gehandelt. Die Niederschrift wurde seitens der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet. Im seitens des AMS eingeholten amtsärztlichen Gutachten Dris. XXXX Amtsarzt in XXXX , vom 30.10.2014 wird die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die zugewiesene Beschäftigung diagnostiziert. Lediglich schweres Heben ab 15 kg und Tragen ab 15 kg sind vorübergehend zu vermeiden. Der medizinische Sachverständige führt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, am 03.07.2014 bzw. 07.07.2014 nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, in Zweifel gezogen werden, da für diesen Zeitraum kein aufrechter Krankenstand aufscheint und die Blinddarmoperation erst für Herbst 2014 vorgesehen war. Für die vorgebrachten Wirbelsäulenbeschwerden hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Befunde vorgebracht. Laut Gutachten Dris. XXXX war die Beschäftigung als Reinigungskraft in der beschriebenen Form zumutbar. Der Beschwerdeführerin wurden zur Wahrung des Parteiengehörs seitens des AMS die Ergebnisse des durchgeführten amtsärztlichen Gutachtens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme zu den gemachten Ausführungen hat sie nicht abgegeben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der abgehaltenen Jobbörse am 03.07.2014 noch am Tag der möglichen Arbeitsaufnahme am 07.07.2014 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist. Ihr Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 10.07.2014 unbeabsichtigt ("aus Versehen") nicht zur Bewerberinnenvorauswahl gegangen zu sein, stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund gemäß § 10 Abs 3 A1VG dar. Die - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung hat sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs 2 AlVG entsprochen- insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht - und war daher der Beschwerdeführerin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Krankenhausbestätigung für die Zeit vom 22.07.2014 bis 23.07.2014 hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Der BF stand zuletzt vom 19.08.2010 bis 14.07.2011 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Seither ist er arbeitslos. Diese Arbeitslosigkeit wurde nur unterbrochen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie zwei kurzen Dienstverhältnissen vom 21.1. bis 7.2.2014 sowie vom 10.2. bis 10.3.2014. Seit 27.1.2012 bezieht der BF - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ist unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Fassadenisolierer unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit, es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Unter dem Punkt: "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ist Folgendes angeführt": Der BF nimmt den Vorstellungstermin bei der HAI wahr und bringt den ausgefüllten Bewerbungsbogen zum Gespräch mit. Den Termin bei der HAI wird dem BF noch telefonisch bekannt gegeben, da Hr. XXXX nicht erreichbar war. Alle bisherigen Integrationsversuche des AMS und der Eigeninitiative waren erfolglos. Die Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb dient als Vorbereitung für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um ein befristetes Dienstverhältnis welches kollektivvertraglich entlohnt wird. Wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, ist ein fachärztliches Attest einzubringen. Kommt das Dienstverhältnis aus Verschulden des BF nicht zu stande, müsse er mit einem befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG rechnen. Am 3.2.2016 wurde dem BF durch HAI eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit mit einem Nettogehalt von € 1.142,60 angeboten. Der BF hat in der Niederschrift vom 15.3.2016 keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Der BF erklärte jedoch, dass ihm zwar durch Herrn XXXX die mögliche Anstellung mitgeteilt worden wäre und er sich entscheiden könne, ob er eine Beschäftigung bei der HAI aufnehme. Herr XXXX habe aber auch mitgeteilt, dass er genau prüfen müsse ob eine Anstellung möglich sei. Er habe erklärt, er werde sich bis Ende Februar beim BF melden. Da er sich nicht gemeldet habe, wäre er davon ausgegangen, dass es mit der Beschäftigung nichts werde. Aufgrund der widersprechenden Aussagen wurde Herr XXXX XXXX am 30.05.2016 als Zeuge durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser erklärte Herr XXXX , er habe am 03.02.2016 um 13:00 Uhr mit dem BF ein Bewerbungsgespräch geführt. Er habe dem BF eine Beschäftigung als Allrounder in Transitarbeit angeboten. Er habe ihm auch erklärt, dass er einen Verdienst von netto € 1.142,60 habe. Beginnen könne er Anfang März oder Anfang April. Er solle sich in der Woche vom 15.02. bis 18.02.2016 bei ihm melden und sagen, ob er das Angebot annehme. Da er sich nicht gemeldet habe, habe er auch noch die Frist bis 22.02.2016 erstreckt. Er habe sich auf Seite 1 des Personalfragebogens notiert, dass eine telefonische Meldung vereinbart worden sei. Auf der zweiten Seite des Lebenslaufes habe er notiert, dass sich der BF zwischen 15.02. und 18.02.2016 melden müsse, ansonsten es zur Ablehnung komme. Am 29.03.2016 hätte der BF noch einmal persönlich vorgesprochen und gefragt, warum er Dinge dem AMS mitgeteilt habe, die zur Ausschlussfrist geführt hätten. Der BF hätte beim Bewerbungsgespräch auch mitgeteilt, dass er mindestens einen Verdienst von € 1.500,- netto brauche um über die Runden zu kommen. Als Maler würde er € 1.300,- bekommen und sehe daher keine Perspektive. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen mangelnder Eigeninitiative. Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 21.02.2014 wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt, da beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung aufgrund einer Persönlichkeitsproblematik besteht. Der Sachwalter hat den Beschwerdeführer vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu vertreten, die Einkünfte, das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verwalten und ihn bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen zu vertreten. Der Sachwalter hat am 09.12.2014 einen Vertreter bevollmächtigt, den Beschwerdeführer zu allen AMS-Terminen zu begleiten, Anträge, Protokolle, etc. zu beheben, auszufüllen und einzureichen und erforderliche Unterschriften zu leisten. Festgestellt wird, dass auf Grund des Gutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG, Untersuchungen am 11.12.2014 und 27.02.2015, das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG. Am 27.01.2016 wurde zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer, im Beisein des Vertreters des Sachwalters, niederschriftlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis zum 03.03.2016 (zeitlicher Rahmen von 5 Wochen) insgesamt 15 selbstständige Bewerbungen in Form von schriftlichen Nachweisen vorzulegen hat. Gleichzeitig wurde ihm als Unterstützung vom Arbeitsmarktservice angeboten, die Stellensuche über AMS-Samsomaten, Benutzung des Kunden-PC durchzuführen, sowie eine Liste mit Job links übergeben. Er wurde niederschriftlich über die Rechtsfolgen einer allfälligen mangelnden Eigeninitiative aufgeklärt. Diese Niederschrift wurde ohne Einwände sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Vertreter des Sachwalters unterfertigt. Der Beschwerdeführer ist am 03.03. 2016 ohne Bewerbungsliste beim AMS erschienen. Er hat keine eigenständigen Bewerbungen nachgewiesen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB). Der Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 01.10.2011 bis 04.10.2011 vollversichert beschäftigt. Seit 05.11.2011 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 09.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Lehrabschluss in Österreich. Er verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter ohne Staplerschein, Verpacker, Abwäscher sowie Druckereiarbeiter. Laut der am 11.12.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Abwascher bzw. Verpacker unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Aufgrund der langen Vormerkdauer beim AMS wurde der Beschwerdeführer zum sozialökonomischen Betrieb und Arbeitskräfteüberlasser XXXX GmbH zugebucht. Er wurde mit 17.04.2015 in die Betreuung beim Jobservice Wien (XXXX GmbH) aufgenommen. Die voraussichtliche Betreuung war bis 15.10.2015 vorgesehen. Am 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsabtritt am 01.08.2015 und einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass XXXX GmbH erst am zehnten des Monats den Lohn auszahlt, er jedoch bereits am ersten seine laufenden Kosten (Miete etc.) zu zahlen habe, ab. Der Beschwerdeführer hat sohin, da er die Zahlungsbedingung nicht akzeptieren wollte, den Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte bei XXXX GmbH nicht unterzeichnet und wurde kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Berufserfahrung, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 13.04.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daneben absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung in Sozialpädagogik für Berufstätige mit Fernunterricht und ist selbständig erwerbstätig mit einem Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Stunden wöchentlich. Laut den zuletzt am 11.09.2013 und am 12.12.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen wurden mit dem Beschwerdeführer Defizite besprochen und der erhöhte Unterstützungsbedarf wegen der bislang erfolglosen Arbeitsplatzsuche wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde mit ihm die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen verbindlich besprochen. Mit dem Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Modulares Bewerbungstraining in XXXX" wurde eine Rechtsbelehrung übermittelt. In der am 19.02.2014 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer protokollierten Niederschrift wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen wurde er nochmals über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt. Dennoch gab der Beschwerdeführer an, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen zu wollen. Die Niederschrift wurde seitens des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichnet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer verbindlich vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert (2011 "Job Suche Intensiv", 2012 "BBE Mindestsicherung Burgenland Süd", 2013 "Blickwinkel in XXXX"). Seit 14.04.2009 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice ca. 40 Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bzw. übermittelt, denen er auch nachgekommen ist. Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 03.03.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und steht nach dem Abbruch des Lehrverhältnisses zur Friseurin seit 01.08.2006, mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, wodurch keine neue Anwartschaft erworben wurde, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der am 11.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden mit der Beschwerdeführerin Defizite besprochen, welche insbesondere in der Änderung der persönlichen Situation, weil sie gerne eine Ausbildung machen möchte, gesehen wurden, weshalb im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung mit ihr die Teilnahme an einer Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft in XXXX ab 01.06.2015" verbindlich besprochen wurde, wodurch sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und eine finanzielle Beihilfe die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern sollten. Die Beschwerdeführerin hatte keine Einwendungen gegen die vorgeschriebene Maßnahme. Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage notwendig und nützlich. Der Beschwerdeführerin wurden auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Beginn der Maßnahme immer wieder verzögert und die ab 01.06.2015 vorgeschriebene Maßnahme erst mit dem 07.07.2015 begonnen. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde bis zum 25.09.2015 bewilligt. Der Ausschluss von der Maßnahme erfolgte mit 24.07.2015. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom Beginn der Maßnahme mit 07.07.2015 bis zum Ausschluss mit 24.07.2015 am 07.07.2015 und 08.07.2015 anwesend. Die restlichen Tage blieb die Beschwerdeführerin der Maßnahme fern. Hinsichtlich der Fehltage am 06.07., vom 09.07. bis 10.07., vom 13.07. bis 14.07., vom 16.07. bis 17.07. und vom 20.07. bis 22.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 beim Kursträger Bestätigungen in Vorlage. Die Tage am 15.07.2015 und 23.07.2015 sowie 24.07.2015 sind als unentschuldigte Fehltage zu werten. Es handelt sich bei der gegenständlichen Maßnahme nicht um die erste Maßnahme, die seitens der Beschwerdeführerin ab- bzw. unterbrochen wurde. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Koch bzw. Kellner und hat Berufserfahrung als Geschäftsführer, Buchhalter (ohne Bilanzen) und Kellner. Er bezieht seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse. Festgestellt wird, dass laut Gutachten der PVA vom 01.08.2014 der Beschwerdeführer als nicht invalid gilt und Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer leichte und fallweise mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, er in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen, Gehen" ständig einsetzbar ist und er als arbeitsfähig gilt. Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer laut der vorgenommenen XXXX-Integrationsplanung seitens der belangten Behörde vom 21.08.2014 aus arbeitsmedizinischer Sicht die Ausübung des Berufes Koch/Kellner und Gastwirt möglich ist. Festgestellt wird weiters, dass die Einschätzung des Gutachtens der PVA vom 01.08.2014 und der XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014 nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten stehen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei XXXX im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 28.04.2015 in Anwesenheit der Berater XXXX unterbreitet worden ist. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers - welcher vor dem AMS nach Zuweisung einer zumutbaren Stelle sogleich gedroht hat, sich mit einem Gutachten zu bewerben, welches darlegen würde, dass für ihn eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich ist - obwohl das aktuelle Gutachten der PVA vom 01.08.2014 feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist und weiters, dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht - ist es zu keiner Einstellung gekommen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert. Zuletzt war er in der Zeit von 01.07.2013 bis 31.12.2013 bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Zudem war er in der Zeit von 21.11.2014 bis 15.07.2015 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 04.03.2015 seitens des AMS Wien Laxenburger Straße drei Vermittlungsvorschläge zugewiesen wurden. Ein Vermittlungsvorschlag darunter betraf die Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle als KFZ-Mechaniker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2015. Festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer erfolgreich auf sein eAMS-Konto zugestellt wurde und der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Zugriff auf sein eAMS-Konto hatte. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird weiters, dass auch eine im Rahmen einer Vorauswahl zugewiesene Stelle eine gültige Zuweisung ist. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Vorauswahl der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle erschienen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, ist es zu keiner Einstellung gekommen, dieses war kausal dafür. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Vorauswahl der zugewiesenen Beschäftigung zu erscheinen, als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der BF bezog vom 12.12.2014 bis 6.6.2015 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und ab dem 9.6.2015 Notstandshilfe. Zuletzt stand der BF in der Zeit vom 18.4.2012 bis zum 1.10.2013 bei der R. - Arbeitstraining und Beschäftigung in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 12.11.2015 hat das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 18.11.2015 im Bildungszentrum S. in W. an der Bildungsmaßnahme "Neue Wege - Bewerbungsunterstützung für Personen mit sucht- oder psychosozialen Problemen", einem Qualifizierungsangebot zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, teilzunehmen. Mit dem BF wurden am 12.11.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch beim AMS die Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme des BF besprochen und wurde der BF insbesondere auch ausdrücklich über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG im Fall einer Weigerung belehrt. Der BF hat sodann lediglich am 18. und 19.11.2015 an der Maßnahme teilgenommen und den Kurs nicht weiter besucht; am 20.11.2015 gab er vor dem AMS niederschriftlich zu Protokoll, dass er nicht das Gefühl habe, dass seine Defizite dort ausgeglichen werden könnten. Er habe lange Erfahrung hinsichtlich Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgesprächen, er sei im Kurs im falschen Umfeld unter Drogenabhängigen und Alkoholkranken, die er teilweise von der Haftzeit kenne. Es würden Tabletten untereinander ausgetauscht, es werde in der Gruppe laut geredet, sodass man nicht in Ruhe am Computer arbeiten könne; es würden Pornos geschaut und es werde am Computer gespielt. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF bezog zunächst bis zum 1.3.2015 Notstandshilfe und zuletzt seit 2.9.2015 Arbeitslosengeld. Im Zuge seiner Bewerbungsaktivitäten hatte der BF mit der Fa. G. Bau GmbH am 30.11.2015 ein Vorstellungsgespräch (betreffend eine Stelle als Bauhilfsarbeiter), bei dem eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 11.1.2016 vereinbart und dem BF aufgetragen wurde, er möge sich bis Ende Dezember melden und einen Termin für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Noch am 30.11.2015 wurde der Fa. G. Bau GmbH seitens des AMS in diesem Zusammenhang eine Eingliederungsbeihilfe zugesagt. In weiterer Folge zeigte der BF kein Interesse mehr an der Stelle und wurde dem AMS seitens der Fa. G. Bau GmbH am 14.1.2016 mitgeteilt, dass das Förderbegehren hinfällig sei, da der BF die Stelle nicht antreten wolle. Am 18.1.2016 wurde der BF vom AMS dazu niederschriftlich befragt und gab an, dass er zwar keinerlei Einwendungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit - gegen die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH habe, allerdings wolle er die Stelle nicht annehmen, da er sich als Fitnesstrainer ausbilden lassen möchte. Im Beschwerdeverfahren verwies der BF sodann auf gesundheitliche Probleme, die der Stelle entgegenstünden - so könne er aufgrund von Rückenproblemen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten -, sodass der BF im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen wurde, die beide zum Ergebnis führten, der BF sei uneingeschränkt für schwere körperliche Arbeiten einsetzbar. Festgestellt wird seitens des BVwG, dass die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH dem BF zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der BF bezieht seit 2007 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 11.1.2016 wurde dem BF vom AMS auf dem Postweg eine Beschäftigung als Kommissionierer bei der Fa. B. in W. (Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeit im Wechseldienst zwischen 7 und 19 Uhr, Entlohnung laut Kollektivvertrag, Beginn des Dienstverhältnisses: ab sofort, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben) zugewiesen, wobei dem BF im Schreiben aufgetragen wurde, sich nach telefonischer Vereinbarung bei Frau B. zu bewerben. Dieses Schreiben hat der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - wenn auch nicht mit absoluter Gewissheit - tatsächlich erhalten. Festgestellt werden kann, dass der BF sich in weiterer Folge jedenfalls nicht bei Frau B. meldete, sodass ihn diese am 29.1.2016 telefonisch kontaktierte und mit dem BF einen Vorstellungstermin in ihrem Büro am 1.2.2016 um 11:00 Uhr vereinbarte. Festgestellt werden kann, dass der BF diesen Termin vom 1.2.2016 nicht wahrnahm. Einige Wochen später - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - begab sich der BF dann tatsächlich in das Büro von Frau B., wobei nicht feststellbar ist, ob dies aufgrund einer nochmaligen telefonischen Urgenz durch Frau B. oder aus eigenem Antrieb des BF erfolgte. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF zumutbar gewesen wäre. Die Beschäftigung kam nicht zustande. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Die Beschwerdeführerin stand zuletzt bis Oktober 2010 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Vom 25.10.2010 bis 15.02.2012 stand die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 16.02.2012 bis zur Sperre am 14.12.2015 stand die Beschwerdeführerin mit einzelnen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages zuletzt Notstandshilfe in Höhe von € 31,05 täglich bezogen. Am 30.10.2015 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde aufgrund der langen Arbeitslosigkeit eine Stelle um Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50plus" mit einer Verweildauer auf dem geförderten Arbeitsplatz mit max. 12 Monaten vereinbart. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zu Carla Jobstart Beschäftigungsinitiative 50plus bei der Firma C zugebucht. Bei dieser Stelle hat es sich um eine Stelle in der Kantine gehandelt. Die belangte Behörde hat der Firma C per Mail am 30.10.2015 den Lebenslauf der Beschwerdeführerin übermittelt und ausgeführt, dass eine Stelle bei den Kantinen wohl doch nicht die richtige Wahl für die Beschwerdeführerin ist, sie aber vielleicht eine gute Kandidatin für die Feinsortierung ist. Die Beschwerdeführerin hatte am 03.11.2015 bei Frau B, welche die Nachfolgerin von Frau Brigitte H bei der Firma C ist, ein Gespräch. Ziel dieses Gespräches war es eine geeignete Stelle für die Beschwerdeführerin zu finden. Im Rahmen dieses Gespräches wurden der Beschwerdeführerin allgemeine Jobmöglichkeiten bei der Firma C erläutert, jedoch ging es noch um keine konkrete Arbeitsstelle. Frau B hat am 03.11.2015 im Anschluss an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gerade bei ihr zum Vorstellungsgespräch war. In die Sortierung möchte die Beschwerdeführerin nicht, aber ev. haben sie im administrativen Bereich eine Stelle für die Beschwerdeführerin, sie bespricht dies mit dem Standortleiter und gibt der belangten Behörde Bescheid. Noch am 03.11.2015 hat Frau B die Beschwerdeführerin fernmündlich kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass auch der Standortleiter der Carla Tex, Herr G, die Beschwerdeführerin kennen lernen möchte. Am 04. oder 05.11.2015 hatte die Beschwerdeführerin mit dem Standortleiter Herrn G. ein Vorstellungsgespräch betreffend eine Arbeitsstelle in der Administration der Carla-Tex im Rahmen der "Beschäftigungsinitiative 50 plus". Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Gespräches mitgeteilt, dass eine Nachfolgerin für die Stelle im Büro gesucht wird. Ihr wurde der Aufgabenbereich erläutert, die Arbeitszeiten dargelegt, eine kollektivvertragliche Entlohnung zugesagt und schließlich der Arbeitsplatz und der Betrieb gezeigt. Die angebotene Stelle hätte Bürotätigkeiten umfasst, wäre in Hohenems gewesen und wäre kolletiktivvertraglich entlohnt worden. Die Stelle wäre in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50plus und daher befristet gewesen. Arbeitsbeginn wäre der 1. Dezember 2015 gewesen. Die genaue Dauer der Beschäftigung ist nicht feststellbar, sie wäre aber zumindest bis zum Sommer gewesen, da das Projekt "Beschäftigungsinitiative 50plus" derzeit noch läuft. Es hat sich dabei um eine Vollzeitstelle mit Arbeitszeiten zwischen 07:00- 17:00 und einer Mittagspause von 12:00 bis 12:30 und zwei weiteren Pausen gehandelt. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die angebotene Stelle weder fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die die Beschwerdeführerin nicht hätte erfüllen können noch wäre sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Weiters ist der Arbeitsort vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Dornbirn etwa 11 Kilometer entfernt und wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten für einen Weg erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt. Die Beschwerdeführerin hat am Ende des Vorstellungsgespräches mit Herrn G von der Firma C für den 09.11.2015 einen Schnuppertag vereinbart. Am 06.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin Herrn G zunächst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass sie aus familiären Gründen das angebotene befristete Arbeitsverhältnis nicht annehmen kann. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Dem Beschwerdeführer wurde am 19.02.2015 vom Arbeitsmarktservice XXXX eine Beschäftigung als XXXX mit einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt sei der 15.03.2015 gewesen. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Jobbörse des XXXX für die offene Stelle bei der Firma XXXX erschienen. Aus der Niederschrift vom 10.03.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, da er bei zwei großen Firmenvorstellungen (Eigeninteresse) gewesen ist. Mit Bescheid vom 20.03.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15.03.2015 bis 25.04.2015 ausgesprochen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Der Beschwerdeführer stand bis 22.03.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bzw. bezog bis zu diesem Zeitpunkt eine Urlaubsersatzleistung. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer - mit einer Unterbrechung - in der Zeit vom 23.03.2012 bis 19.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt auf Grund des am 14.06.2015 elektronisch eingebrachten Antrages auf Notstandshilfe in der Höhe von € 42,65 täglich. Er war aktiv auf Arbeitssuche, in dem er ca. 200 Bewerbungen für verschiedene Arbeitsstellen in der IT-Branche verfasste, welche jedoch ohne Erfolg blieben, ebenso wie auch die von der belangten Behörde ihm übermittelten insgesamt 32 Stellenvorschläge zu keiner Beschäftigung führten. Die zuletzt im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50+ bei der Caritas und beim Landesschulrat für Vorarlberg unterbreiteten Vermittlungsvorschläge schlugen fehl. Die belangte Behörde traf mit dem Beschwerdeführer mehrere verbindliche Betreuungsvereinbarungen, so am 21.01.2015 und am 15.07.2015 (mit einer Gültigkeit bis 14.01.2016), in denen als Unterstützungsmaßnahme bei Vermittlungsversuchen unter anderen das Arbeitsprojekt Integra angeführt ist, bei dem es um die Vermittlung auf einen Transitarbeitsplatz ging. Die offerierte Stelle entspricht seinen körperlichen Fähigkeiten und gefährdet nicht dessen Gesundheit oder Sittlichkeit. Bei dieser für den 20.07.2015 zugewiesenen Beschäftigung in einem Universalpostschalter handelte es sich um eine kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden von montags bis freitags, jeweils von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:45 Uhr. Die Dauer der Beschäftigung hätte sich über einen Zeitraum von (zumindest) 6 1/2 Monaten erstreckt. Der Beschwerdeführer wäre für die Annahme von Postsendungen aller Art, die Abgabe von benachrichtigten und postlagernden Sendungen, die Annahme von Postfaxen und Telegrammen, die Abwicklung einfacher Finanzdienstleistungen, die Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufer bei beratungsintensiven Produkten und die Kassenführung zuständig gewesen. Der Arbeitsort wäre in Bregenz gewesen, wo auch der Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist. Der Zeitaufwand jeweils für die Hin- und Rückfahrt für die zwischen dem Wohn- und Arbeitsort zurückzulegende Wegstrecke von weniger als eine Stunde wäre ihm zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer führte, nachdem ihm der Transitarbeitsplatz bei Integra von der belangten Behörde unterbreitet wurde, mit der Koordinatorin von Integra kein Gespräch über die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen, die Entlohnung, die Arbeitsmodalitäten etc. Die für den 20.07.2015 angebotene Stelle auf diesem Projektarbeitsplatz trat der Beschwerdeführer nicht an. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es sich bei diesem zugewiesenen Transitarbeitsplatz um eine zumutbare Beschäftigung handelte und er durch sein gezeigtes Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert hat. Er nahm dies billigend in Kauf. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat eine Fachschule für Nachrichtentechnik und Elektronik absolviert und kann Berufserfahrung als technischer Berater vorweisen. Er steht mit Unterbrechungen seit 01.08.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 13.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle in seinem erlernten Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein eigener PKW zur Verfügung steht und keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 16.04.2015 ein Vermittlungsvorschlag als Bauhofmitarbeiter der XXXX , mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr angeboten wurde. Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin bei der XXXX am 04.05.2015 wahrgenommen hat, beim Bewerbungsgespräch aber angegeben hat, erst ab 8 Uhr zu arbeiten beginnen zu können, da er seine Kinder um 07:30 Uhr zur Schule bringen muss. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer den potentiellen Arbeitgeber am 06.05.2015 telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob er bei der zugewiesenen Beschäftigung in die engere Auswahl gekommen wäre. Die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Arbeitgebers unterbreitete dem Beschwerdeführer daraufhin ein konkretes Arbeitsangebot für den 11.05.2015. Der Beschwerdeführer erklärte, sich nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice wieder zu melden. Eine weitere Meldung des Beschwerdeführers bei der XXXX erfolgte aber nicht. Die Beschäftigung als Bauhofmitarbeiter bei der XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und entspricht seinen Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere ist die Beschäftigung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt die gemeinsamen minderjährigen Kinder täglich zur Schule. Die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Betreuungspflichten steht der Ausübung der zugewiesenen Beschäftigung daher nicht entgegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten sowohl beim Bewerbungsgespräch am 04.05.2015 als auch im Zuge des Telefonates mit der Mitarbeiterin der XXXX am 06.05.2015 bzw. aufgrund der fehlenden Rückmeldung auf das konkrete Stellenangebot den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer hat seit Erwerb seiner neuen Anwartschaft mit 03.11.2014 im Zeitraum von 08.11.2014 bis 26.12.2014, 01.01.215 bis 11.02.2015 sowie zuletzt vom 23.04.2015 bis 25.06.2015 insgesamt 155 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld betrug € 2.118,55. Am 22.06.2015 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zugewiesen: "Wir suchen für unser Team 1 Autobuslenker/in ab sofort.“ Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkerberechtigung für die Fahrzeugklassen B, C, C95, B, E, D, D95. Er ist weiters berechtigt, Fahrzeuge mit Anhängern zu lenken und er ist im Besitz eines Staplerscheins und eines Kranführerscheins. Dass die angebotene Stelle fachliche Eignungsmerkmale vorausgesetzt hätte, die der Beschwerdeführer nicht hätte erfüllen können, kann nicht festgestellt werden. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Ellmau gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in Kufstein. Bei Benutzung der B173 sowie der B178 kann man die zirka 20 Kilometer lange Strecke zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kitzbühel und der Betriebsstätte des potentiellen Dienstgebers in Ellmau mit dem Pkw in zirka 30 Minuten zurücklegen. Wäre das Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, wäre es dem Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unterlegen. Laut Lohnordnung haben Kraftfahrer im ersten Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf einen Wochenlohn in Höhe von € 415,60 (monatlich € 1.799,55). Gemäß Punkt 4 des Kollektivvertrags erhalten Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag unterliegen, und am 1. Juli im Betrieb beschäftigt sind, eine Urlaubsbeihilfe in Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent. Weiters erhalten diese Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, eine Weihnachtsrenumeration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund des Stellenangebotes Kontakt mit dem Vertreter des potentiellen Dienstgebers, Herrn B. J., auf und fragte, ob dieser zu ihm nach Kufstein kommen und das Vorstellungsgespräch in Kufstein führen könne. Nachdem dies verneint wurde, fand in der Folge beim potentiellen Dienstgeber das Vorstellungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob der Dienstgeber ihm ein Auto zur Verfügung stellen könne oder das Benzin fürs Fahrtgeld bezahlen würde und informierte ihn, dass er im August Urlaub brauche, da er in die Türkei fahren würde. Schließlich forderte er für 40 Stunden pro Woche einen Lohn in Höhe von € 2.000,-. Da hinsichtlich des Lohnes und des Urlaubes keine Einigkeit erzielt werden konnte, kam es in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei dieser zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und dass durch seine Fragen und Forderungen zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer steht seit 21.08.2015 in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Beschwerde war (teilweise) erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim AMS vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX dauerte von 01.03.2013 bis 31.07.2013. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Objektleiter und Facility Manager. Von der belangten Behörde wurde für den Beschwerdeführer zuletzt am 23.09.2014 ein Betreuungsplan erstellt. Dieser zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewerbe und er innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben habe. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer fünf Stellenvorschläge postalisch mittels RSb-Brief übermittelt wurden. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 17.11.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "XXXX" als "Facility Engineer" beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Festgestellt wird, dass die Stelle bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einer möglichen Arbeitsaufnahme per 02.01.2015 als Vollzeitbeschäftigung mit einem Jahresbruttogehalt ab € 31.000,- angeboten wurde. Am 17.11.2014 schickte der Beschwerdeführer seine Bewerbung als Facility Engineer bei der Firma XXXX, welche er auch an das Arbeitsmarktservice richtete. Die Bewerbung des Beschwerdeführers lautete folgendermaßen: "Sehr geehrter Herr XXXX, Betreff: Bewerbung auf Grund der heute mir zugestellten Einschreiben durch das AMS zu offene Stelle als 1 Facility Engineer Auftragsnummer XXXX Ich möchte mich auf diesem Weg als 1 Facility Engineer bewerben. Bitte teilen Sie mir mit, für wen sie suchen? Weiters berufe ich mich auf das Datenschutzgesetz und auf das E-Mail vom ..., wir kennen uns schon, das macht die Sache einfacher. MfG" Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer ein standardisiertes Antwortschreiben der Firma XXXX in dem angeführt wurde, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers in Evidenz gehalten werde. Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer ein Mail an die Firma XXXX, in der er dieser die Evidenzierung seiner Daten schriftlich untersagte. Er bezog sich auf die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und auf das Datenschutzgesetz 2000 (BSG 2000). Er führte aus, dass er sich eine nachweisliche schriftliche Bestätigung erwarte und verwies auf sein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", ansonsten werde er sich bei der Datenschutzbehörde oder beim EuGH beschweren. Festgestellt wird, dass durch die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt wurde, und somit eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers gesetzt wurde. Festgestellt wird, dass die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers den Dienstgeber davon abgehalten hat, ihn für eine Anstellung in Betracht zu ziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte nicht darauf ab, ernsthaft eine Beschäftigung zu finden. Vielmehr hat sein Verhalten den Dienstgeber dazu veranlasst, dem AMS mitzuteilen, den Beschwerdeführer in Zukunft auf keine offene Stelle bei der Firma XXXX mehr zu vermitteln. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Art der Bewerbung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, und den Eindruck beim Dienstgeber hervorgerufen hat, dass er nicht ernsthaft an der Stelle interessiert ist. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin war vom 15.11.1999 bis 27.10.2002 Lehrling und vom 28.10.2002 bis 31.08.2005 Angestellte bei der Firma XXXX GmbH. Vom 01.09.2005 bis 16.04.2007 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein voll versichertes Dienstverhältnis vom 19.06.2006 bis 07.11.2006 (Urlaubsentgelt vom 08.11.2006 bis 18.11.2006) bei XXXX GmbH. Vom 17.04.2007 bis 31.01.2008 war die Beschwerdeführerin voll versichert bei der Fa. XXXX GmbH beschäftigt und stand seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einem Dienstverhältnis vom 04.11.2015 bis 02.12.2015 (Urlaubsentgelt am 03.12.2015 und Krankengeld vom 05.12.2015 bis 09.12.2015) bei der Fa. XXXX). Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG wurden bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.02.2012 für die Zeit vom 20.02.2012 bis 01.04.2012 und vom 19.12.2012 für die Zeit vom 14.12.2012 bis 07.02.2013 verhängt. In dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde festgehalten, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Probleme aufgrund einer chronischen Hornhauterkrankung (laut augenärztlichem Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 13.07.2010 liegen folgende Diagnosen vor: Keratokonus o.u., Myopie, Astigmatismus) erschwert sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe bis jetzt keine Stelle gefunden. Sie habe Berufserfahrung als Sportartikelverkäuferin und Wachorgan. Sie suche eine Stelle als Tankstellenkassiererin bzw. Lagerarbeiterin oder im Bereich sonstiger anlernbarer Tätigkeiten. Bei der Arbeitssuche werde sie durch das AMS unterstützt, und zwar durch Kursbesuch, Transitarbeitsplatz, Arbeitstraining bzw. Arbeitserprobung und Kombilohnbeihilfe. Sie suche eine Vollzeitbeschäftigung in ganz Österreich. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie wünsche sich eine Lagerarbeit, könne jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur eine leichte Tätigkeit durchfuhren. Sie suche auch eine Stelle im Verkauf oder in anlernbaren Bereichen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen. Im Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Bestimmungen, die Zumutbarkeit - insbesondere auch von Saisonstellen mit Quartier - informiert. Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot persönlich ausgefolgt. Im Stellenangebot war Folgendes angegeben: " Willkommen im XXXX, in einer einzigartigen Ferienregion und natürlich bei uns im XXXX. Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet. Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach Absprache), 6-Tagewoche, freier Tag nach Absprache. Entlohnung: Lohn nach Vereinbarung je nach Qualifikation, Praxis und Stundenausmaß, bei Bedarf bieten wir Schlafmöglichkeit und Verpflegung kostenlos an. Arbeitsort: XXXX..." Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich per Email und rief am 10.02.2016 beim potentiellen Dienstgeber an. Sie gab an, dass sie die Stelle nicht wolle, da sie sich nicht vorstellen könne, als Serviererin zu arbeiten bzw. überhaupt auf Saison zu arbeiten. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin nicht eingestellt. Vom potentiellen Dienstgeber wurde als Grund vermerkt: "...weil folgende Qualifikation fehlt: Fachkraft Service, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist und sonstige Gründe vorliegen". Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet zumutbar war. Die Beschwerdeführerin hatte alle Qualifikationen für diese Tätigkeit und entsprach dem Anforderungsprofil. Festgestellt wird, dass für diese Stelle keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Praxis erforderlich waren. Die Stelle war anlernbar und der Dienstgeber suchte eine Person, die die Tätigkeit ausüben wollte. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber - d.h. die Aussage, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin und Saisonkraft nicht vorstellen könne - das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Sie hat durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Durch ihre Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann" hat sie klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben. Festgestellt wird weiters, dass Kausalität vorliegt, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Festgestellt wird weiters, dass Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Innerhalb von sechs Wochen hat die Beschwerdeführerin kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB). Der BF bezog seit 2005 Notstandshilfe, welche lediglich im Jahr 2009 durch ein einmonatiges Dienstverhältnis unterbrochen wurde. Mit Schreiben des AMS vom 9.1.2014 wurde dem BF eine Stelle als Transitmitarbeiter im Bereich Werbeassistenz bei F. P. (Entlohnung zumindest laut Kollektivvertrag, wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden) verbindlich angeboten, wobei auf den Vorstellungstermin am 21.1.2014 um 8:30 Uhr hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde ohne Zustellnachweis versendet, sodass dessen Zugang beim BF nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden kann. Am 16.1.2014 wurde der BF ergänzend telefonisch von seinem Betreuer kontaktiert und wurde ihm nochmals die erwähnte Stelle verbindlich mit dem Hinweis auf den Vorstellungstermin angeboten, wobei der BF unter Hinweis auf schlechte Erfahrungen mit diesem Dienstgeber im Jahr 2009 die Annahme der Stelle ablehnte und ein Gespräch mit der Leiterin des AMS, Frau G., verlangte. Ein derartiges Gespräch kam nicht zustande. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF wurde ein Kontrollmeldetermin für den 31.1.2014 festgesetzt. Anlässlich der Vorsprache des BF bei diesem Termin wurde dem BF die Stelle bei F. P. mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 nochmals verbindlich angeboten, wobei der BF wiederum angab, er werde die Beschäftigung nicht antreten. Der BF verfasste daraufhin beim Kunden-PC des AMS eine umfangreiche (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 2.2.) Stellungnahme, warum er die Stelle nicht antreten werde und unterfertigte die im Akt befindliche Niederschrift gem. § 10 AlVG (siehe ebenfalls oben Pkt 2.2.), in der unter anderem der ausdrückliche Hinweis auf die Rechtsfolgen der Weigerung enthalten ist. Für möglich wird gehalten, dass der BF sodann wiederum um ein Gespräch mit Frau G. ersuchte, welches nicht zustande kam. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF (bereits mit Arbeitsbeginn 3.2.2014) zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat. Festgestellt wird weiters, dass der BF die Stelle bei F. P. sodann mit 1.4.2014 tatsächlich angenommen hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Am 10.11.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Er ist XXXX Jahre alt, ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtung. Im Jahr 2015 absolvierte der BF über das AMS im Schulungszentrum XXXX die Lehre zum Stahlbauschlosser. Er hat eine Berufserfahrung als Zeitsoldat und im Securitybereich. Im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Tätigkeit ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.09.2010 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 15.05.2011 als vollbeschäftigter Mitarbeiter und vom 08.08.2012 bis 04.01.2013 als geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter im SicherheitsbewachungsunternehmenXXXX tätig war. Sein letztes längeres Dienstverhältnis als Zeitsoldat endete am 17.10.2013. Danach schlossen noch Kurzzeitdienstverhältnisse an. Im Kalenderjahr 2015 bezog er vom 01.01.2015 bis einschließlich 04.02.2015 Notstandshilfe, vom 16.03. bis 19.03.2015 Krankengeld, vom 20.03. bis 25.05.2015 und vom 27.05.2015 bis 10.06.2015 Notstandshilfe, vom 11.06. bis 12.06.2015 Krankengeld, vom 13.06. bis 18.11.2015 Notstandshilfe. Gemäß § 10 AlVG wurde ihm im Zeitraum vom 19.11. bis einschließlich 30.12.2015 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Ab dem 31.12.2015 wurde ihm wieder Notstandshilfe gewährt. Im Kalenderjahr 2015 war der BF vom 09.09.2015 bis 09.11.2015 beim XXXX geringfügig beschäftigt. Am 23.10.2015 war er bei der Firma XXXX als Arbeiter vollbeschäftigt. Weiters war er vom 10.11. bis 31.12.2015 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftig. Sieht man davon ab, dass der BF im Kalenderjahr 2015 ab dem 09. September einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, ist hervorzuheben, dass er seit dem September 2015 beim XXXX mit dem Ziel belegt, die Berufsmatura nachzuholen. Der Unterricht findet jeweils am Dienstag und Donnerstag einer jeden Woche von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Am 05.03.2016 begann er einen Kurs für Taxilenker, den er Anfang April 2016 mit einer Prüfung erfolgreich abschloss. Seit dem 11.04.2016 übt er bei der Firma XXXX in Vollbeschäftigung eine Tätigkeit als Taxilenker aus. Diese Tätigkeit vereinbart er mit seiner Weiterbildungsmaßnahme derart, dass er an den beiden Schultagen frei nimmt und stattdessen am Samstag und Sonntag Taxi fährt. Auf Grund einer Stellenanzeige in einer Tageszeitung stellte sich der BF im Oktober 2015 bei der Firma XXXX persönlich vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs bot ihm die Mitarbeiterin und Zeugin XXXX zwei Stellen an, wobei es sich bei der einen um eine Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX und bei der zweiten um eine Bewachungstätigkeit der Glühweinstände auf dem XXXX handelte. Bei beiden Stellen handelte es sich jeweils um eine befristete Vollzeitbeschäftigungsstelle, wobei die bei der Firma XXXX zu verrichtende Tätigkeit während des Tages und die Bewachungstätigkeit der Glühweinstände während der Nacht durchzuführen gewesen wäre. Am Tag nach dem Bewerbungsgespräch kontaktierte er die Mitarbeiterin des XXXX, die Zeugin XXXX, erneut und teilte ihr mit, dass ihm das angebotene Entlohnung in Höhe für eine Nachtarbeit zu gering sei. Er rügte jedoch nicht, dass die angebotene Entlohnung unter der kollektivvertragsrechtlichen Entlohnung gelegen bzw. unangemessen gewesen wäre. Obwohl der BF am 19.11.2015 jede der beiden Stellen antreten hätte können und er überdies eine Auswahl zwischen einer Tätigkeit bei Tag und einer Tätigkeit während der Nachstunden treffen konnte, nahm er keine der beiden ihm angebotenen Stellen an. In der Folge teilte die Firma XXXX der belangten Behörde per E-Mail am 10.11.2015 mit, dass der BF beginnend mit 19.11.2015 vollbeschäftigt arbeiten hätte können, daran jedoch kein Interesse gezeigt habe. Es steht fest, dass der BF in seiner Kindheit an einem ADHS-Syndrom litt und deswegen auch in ärztlicher Behandlung stand. Im Alter von 17 Jahren wurde beim BF eine depressive Phase diagnostiziert. Aus medizinischer Sicht besitzt das ADHS-Syndrom die Eignung, den Schlafrhythmus zu stören. Der BF gilt als Patient, bei dem vom ADHS-Syndrom seiner Kindheit eine Restsymptomatik übrig geblieben ist, weshalb ihm aus ärztlicher Sicht eine Nachtarbeit nicht empfohlen wird. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX wegen der "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer sonst sich bietenden Beschäftigung" niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer (nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG [Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen]) an, dass er einen Einwand gegen die von der Firma XXXX angebotene Entlohnung gehabt habe, da ihm der angebotene Stundensatz von EUR 8,20 für den Nachdienst zu wenig gewesen sei. Gegen die vom Dienstgeber XXXX angebotene berufliche Verwendung als Sicherheitswachebediensteter habe er ebenso wenig Bedenken, wie gegen die geforderte Arbeitszeit, oder aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Gesundheit und Sittlichkeit, oder wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der BF ist abgesehen von zwei kurzen Dienstverhältnissen von 10.11.2008 bis 11.11.2008 (2 Tage) und von 01.08.2009 bis 31.10.2009 (3 Monate) seit 08.06.2007 arbeitslos. Sein Arbeitslosengeldanspruch endete am 30.10.2007 und seit dem bezieht er Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich EUR 22,71. Der BF hat Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, Bodenlegerhelfer (Laminat) und Bauarbeiter. Das AMS unterstützt den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter. Die Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit vom Erwerbsleben, seiner gesundheitlichen Situation, und dem Umstand, dass er keine abgeschlossene Ausbildung hat, erschwert. Zudem verfügt er über keinen Führerschein. Der BF hat zwar den Staplerschein gemacht, verfügt aber über keine Praxis. Eine Auffrischung inklusive Fahrstunden will er nicht machen, weil er ohnehin keine Arbeit im Lager suche. Der BF zeigt kein Interesse an einem Auswahlverfahren beim XXXX, an einer Umschulung über das XXXX oder der Teilnahme an gemeinnützigen Projekten. Da er bereits zweimal abgelehnt worden sei, gab der BF bekannt, dass er auch nicht mehr zur PVA zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit fahren werde. Zur Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt wurde mit dem BF am 22.10.2014 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ARIS vereinbart. Die Maßnahmeninhalte wurden in der Betreuungsvereinbarung beschrieben. XXXX - das XXXX - ist ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Personen, die arbeitsmarktfern sind. Ziel ist der erfolgreiche Einstieg in die Arbeitswelt. Jobworker und Case-Manager begleiten, unterstützen und beraten Arbeitsuchende. Sie organisieren und koordinieren Unterstützungsangebote in Kooperation mit anderen Einrichtungen, falls dies erforderlich ist. In der Beratungs- & Betreuungszeit bei XXXX erhalten die Teilnehmerinnen: individuelle Beratungs- und Betreuungsvereinbarungen, regelmäßige Einzelberatungen zu beruflichen und sozialen Anliegen, Gruppensitzungen, Workshops und Seminare zu arbeitsrelevanten Themen, Vermittlungsunterstützung und Vorbereitung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, Entwicklung und Training von sozialen und beruflich relevanten Fähigkeiten und Fertigkeiten, Begleitung nach der Arbeitsaufnahme zur Festigung der Situation und die Möglichkeit eines Arbeitstrainings in Betrieben. Dazu kooperieren die Jobworker/Case-Manager eng mit den Betrieben in der Region, den Partnerinnen aus dem Sozialwesen und bestehenden Beratungseinrichtungen. Der BF ist am 05.11.2014 in die Maßnahme eingetreten und bereits seit Beginn durch eine niedrige Belastungs- und Aggressionsschwelle aufgefallen. Seine Kooperation beschränkte sich auf das absolute Minimum. Sein Verhalten war durchwegs ablehnend. Er fühlte sich schnell angegriffen und konnte keine Berufsperspektive nennen. Im Rahmen der Maßnahme wurde dem BF die Möglichkeit geboten, ab 26.05.2015 an einem Arbeitstraining bei der Firma XXXX teilzunehmen. Der BF kam am 26.05.2015 wie vereinbart zur Firma. Dort gab er gleich zu Dienstbeginn an, dass ihn das Arbeiten gehen nicht interessiere bzw. dass man sich nicht viel von seiner Arbeit erwarten könne, schon gar nicht, wenn er nur zwei Euro mehr zum Leistungsbezug pro Tag erhalte. Im Laufe des Tages entfernte sich der BF kommentarlos vom Firmengelände, ohne sich bei der Firmenleitung abzumelden. Am nächsten Tag erschien der BF nicht zur Arbeit. Am 27.05.2015 rief Frau XXXX die XXXX-Beraterin Frau XXXX an und informierte sie über das Verhalten des BF. Frau XXXX versuchte den BF anzurufen, erreichte diesen jedoch nicht. In weiterer Folge verständigte Frau XXXX das AMS. Der BF hat sich weder am 26.05.2015 noch am 27.05.2015 bei der Firmenleitung bzw. seiner XXXX-Beraterin krank gemeldet. Am 01.06.2015 wurde der BF vom AMS niederschriftlich befragt. Dabei wurde der BF auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht. Der BF gab an, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 26.05.2015 vorzeitig beendet hätte. Er sehe keinen Grund, sich noch einmal bei der Firma zu melden, da ihn diese nicht fix eingestellt habe. Weiters gab der BF an diesem Tag eine mit 01.06.2015 datierte Krankenstandsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 27.05.2015 - 01.06.2015 ab. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vier Monate als Bürohilfskraft tätig. Die Beschwerdeführerin steht mit Unterbrechungen seit 01.10.1985 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschläge. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 12.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte oder im Anlernbereich oder als Transitarbeitskraft im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Zumutbarkeit von Stellen im Hilfs- und Reinigungsbereich informiert. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden bei der Stellensuche berücksichtigt. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 eine Stelle als Reinigungskraft bei der XXXX, mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden, angeboten wurde. Festgestellt wird weiters, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch für diese Stelle beworben hat und im Zuge der telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches für den 17.03.2015 auf die Frage der Mitarbeiterin der XXXX, ob ihr die Arbeitsstelle passe, mit folgendem Satz geantwortet hat: "Was soll ich sagen, laut Arbeitsmarktservice muss ich sagen es passt. Das Arbeitsmarktservice hat mir gesagt es muss passen". Den Vorstellungstermin hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Krankenstandes abgesagt. Die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und entsprach ihren Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere war die zugewiesene Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten bzw. ihre Wortwahl im Zuge des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der XXXX den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen vor, da die Beschwerdeführerin seit 22.05.2015 (achtwöchiger Beobachtungszeitrum nach Beginn der Ausschlussfrist) bis laufend in einem voll versicherten Dienstverhältnis beim XXXX steht. Beschwerde war ohne Erfolg.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs). Der BF ist seit Jänner 2009 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 09.01.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 27.06.2012 im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich 31,32 Euro. Mit 01.06.2015 meldete sich der BF aufgrund einer Arbeitsaufnahme vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter, Montageschlosser oder im Bereich anderer zumutbarer Helfertätigkeiten. Er kann Berufserfahrung als Schweißer vorweisen und verfügt über eine Schweißausbildung MAG, WIG (XXXX) und CEL, wobei die Schweißtechnik-Aktualisierung bis 24.06.2012 befristet war. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 05.03.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenso Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung ist auch die seitens der belangten Behörde beabsichtigte Teilnahme des BF an der "Beruflichen Orientierungshilfe" zur Abklärung der Fähigkeiten und Fertigungen des BF. Als Kurseinstieg wurde der 09.03.2015 angegeben. Inhalt der Maßnahme (Auszug aus dem Maßnahmenblatt des AMS Steiermark) 1. Modul: Sozial- und Berufsanamnese: Erhebung der arbeitshemmender und arbeitsfördernder Faktoren des sozialen Umfeldes und Begleitung der Schritte, um Verbesserungen herbeizuführen, 2. Modul: klinisch psychologische Diagnostik, 3. Modul: psychologische Testung, 4. Modul: Verhaltensbeobachtung im Arbeitsprozess: Erhebung des Verhaltes der Teilnehmer im Arbeitsprozess wie Arbeitstempo, Arbeitsgenauigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation, Teamfähigkeit etc., 5. Modul: Medizinische Abklärung. Die Teilnehmer sind während der gesamten Maßnahme in die jeweils gewählte Betriebsstruktur von XXXX zu integrieren. Ziel der Maßnahme: Erhalt fundierter Informationen über die eigene Arbeitsfähigkeit bzw. über die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Basis für die Planung der weiteren beruflichen Schritte. Der BF teilte der Kursleitung per E-Mail am 09.03.2015 um 07.44 Uhr mit, dass er sich dazu entschieden hat, nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" im Gastrobereich teilzunehmen. Darüber informierte er auch - am 10.03.2015 ebenfalls per Email - die belangte Behörde. Der BF ist nicht zum Kursbeginn erschienen und hat nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" teilgenommen. Bei der niederschriftlichen Befragung betreffend der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliche Orientierung" erklärte der BF zusammengefasst, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen und begründete dies damit, dass er nicht ewig nein zu XXXX sagen konnte, der Druck des AMS so intensiv war und er gehofft hatte, bis zum Kurseinstieg einen Job zu finden, bei dem er mehr wie bei XXXX (pendeln und arbeiten um 35 Euro pro Tag) für seine Familie und Haushalt verdient könne. Bisher sei aber keine Arbeit in Sicht und er ersuche die belangte Behörde, den aktuellen Kurs zu streichen und ihm einen wirklich hilfreichen Berufskurs zu finanzieren oder es so wie bisher zu belassen oder ihm Job mäßig etwas zu übermitteln. Der BF hat im Sanktionszeitraum keine andere Kursmaßnahme begonnen und auch keine zumutbare Beschäftigung aufgenommen. Der BF übt seit 2007 eine selbständige Tätigkeit im KFZ-Handel aus, das daraus erzielte Einkommen sowie der Umsatz bleiben unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Beschwerde war erfolgreich.
AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung als Maurer. Er ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Pflasterer oder Produktionsarbeiter in den Bezirken XXXX. Er besitzt den Führerschein B sowie ein eigenes Fahrzeug. Seit 26.07.2014 steht der Beschwerdeführer im Arbeitslosengeldbezug, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Maurer bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2014 vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen konnten nicht erkannt werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer - für folgende Tätigkeiten: Mauern aufstellen, betonieren, verputzen, stemmen - in Vollzeit für diverse Baustelleneinsätze in XXXX und der angrenzenden Steiermark bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden ist. Die Bewerbung durch den Beschwerdeführer hätte telefonisch bei Frau XXXX, der für die Besetzung der Stelle zuständige Mitarbeiterin bei der XXXX erfolgen sollen. Die Arbeitsaufnahme wäre am 01.12.2014 möglich gewesen. Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2014 der regionalen Geschäftsstelle auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten hätte. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gegenüber dem AMS getätigt hat. Der Beschwerdeführer wollte nicht mehr als Maurer tätig sein (vgl. niederschriftliche Einvernahme am 11.12.2014, wonach er sich "vom Arbeitsmarktservice nicht vorschreiben" lasse, dass er als Maurer arbeiten müsse) und hat im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt, ob die Stelle als Maurer noch frei ist. Festgestellt wird, dass die besagte Stelle bis zum 09.12.2014 frei gewesen ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Zuletzt wurde diese Vorgabe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung, getroffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014, festgehalten. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sämtliche Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 nachweislich (per RSb) zur Kenntnis gebracht wurden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Zustellversuch am 10.02.2015 erfolgt ist und die Verständigung über die Hinterlegung am 10.02.2015 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 11.02.2015 angegeben. Bis dato langte keine Stellungnahme ein, aufgrund des Zustellversuches ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, die Wahrung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall anzuzweifeln. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu keiner Einstellung gekommen. Er hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.