"AKTIVE ARBEITSLOSE" fordert gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit für ArbeitnehmerInnen in AMS-Zwangsmassnahmen (SÖBs, GBPs)
(Wien, 27.3.2012) Ein Sparpaket der Sonderklasse bürdet die Gewerkschaft seit über 3 Jahren sogenannten TransitmitarbeiterInnen in AMS-Maßnahmen auf: Gehaltseinbußen von bis zu über 30% brachte die Transitarbeitskräfteregelungen im BABE- und BAGS-KV.
Im BAGS-Kollektivvertrag wurde eine "Transitarbeitskräfteregelung" eingeführt, die für AMS-Zwangsmassnahmen in Form von Arbeitsverhältnissen bei "sozialökonomischen Betrieben" (SÖB) und bei "gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten" (GBP) gelten soll.
Diese von den Gewerkschaften GPA-jdp und vida mit beschlossene "Transitarbeitsregelung" entzieht den betroffenen ArbeitnehmerInnen folgende Rechte, die sonst üblicherweise ein KV bietet:
- Recht auf Anrechnung der Vordienstzeiten
- Recht auf Anrechnung der Qualifikationen
- Recht auf Gehaltsvorrückungen
Zudem soll diese Regelung für alle SÖBs und GBPs gelten, egal in welcher Branche die ArbeitnehmerInnen arbeiten/tätig sind!
Im BAGB-KV gibt es zwar je nach Verwendung immerhin 4 Gehaltsklassen, doch ist die Differenz zwischen ungelernten Arbeitern, die nur einfache Tätigkeiten verrichten sollen und 1.220,05 Euro dafür bekommen und jenen „Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten" und 1.393,61 Euro bezahlt bekommen, äußerst gering.
Im BABE-KV, der von den "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern" zur Umgehung des Personalüberlasser-KV angewandt wird, gibt es erst gar keine Gehaltsklassen. Der Einheitslohn beträgt dort gar nur 1.196,42 Euro. Wer mit "besonderen Aufgaben" betraut wird, wie "das überwiegende Lenken eines Kraftfahrzeuges oder fachlich qualifizierte Tätigkeiten, erhält eine monatliche Zulage in der Höhe von lediglich 2,- Euro je vereinbarter Normalarbeitsstunde (also max. 80 Euro bei einer 40 Stundenwoche).
Damit verletzt die BAGS-Transitarbeitskräfteregelung das Grundprinzip von Kollektivverträgen, nämlich die "kollektivvertraglichen Differenzierungskriterien, die das Ausnützen der sozialen Schwäche der Arbeitnehmer erschweren (1).
Diese Regelung ist aus unserer Sicht daher sittenwidrig (§ 879 ABGB)! Das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit bzw. das Gleichheitsgebot der Verfassung werden ebenso gebrochen!
Laut dem von Österreich unterzeichneten „Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930" der International Labour Organization (ILO) der UNO muss bei Zwangsarbeit überprüft werden, ob „die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind."
"Transitarbeitskräfte" werden somit dank Gewerkschaft und SÖBs schlechter als ZwangsarbeiterInnen behandelt!
(1) Csebrenyak Erich, Geppert Walter, Maßl Wolfgang, Rabofsky Eduard: ABGB und Vertragsrecht. Wien 1987, ÖGB-Verlag, Seite 128