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Offener Brief zum Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping

Aktiver Admin am Di., 08.03.2011 - 17:13
Angaben zum Brief
Brief abgesendet

Antworten:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Laut Bericht des Online-Standards vom 22. Februar 2011 passierte der Begutachtungsentwurf zum Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping den Ministerrat.

Lohn- und Sozialdumping Strafe bei Unterbezahlung (Standard)

Anläßlich des Internationalen Frauentages erlaube ich mir, in diesem Zusammenhang, einige Fragen an Sie zu richten und bedanke mich im Voraus, dass Sie sich die Zeit nehmen, diese E-Mail zu lesen.

1. Ist dieses Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping auch auf Unternehmen, wie z.B. sozialökonomische Betriebe (SÖB), gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassungen (SÖBÜ) oder gemeinnützige Beschäftigungsprojekte (GBP) anwendbar, da diese, in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), arbeitsuchende Menschen (auch unter Androhung von Bezugsperren) in Transit-Dienstverhältnisse des 2. Arbeitsmarktes drängen und meist unter dem Kollektivvertrag entlohnen?

2. Wer kontrolliert diese (in Frage 1) genannten Unternehmen:

  • wenn trotz mehrmaliger Anzeigen nach wie vor unter dem KV entlohnt wird?
  • wenn weiterhin rechtswidrige Dienstverträge "angeboten" werden?
  • wenn Dienstverträge seitens des Arbeitgebers nicht eingehalten werden?
  • wenn arbeitsuchende Menschen, gleichgültig welcher Ausbildung (z.B. ohne Ausbildung, Lehre, Studium, FH etc.) generell nur als Arbeiter und nicht etwa als Angestellter eingestuft werden?
  • wenn Unternehmen ohne vorliegende Gewerbeberechtigungen arbeitsuchende Menschen an weitere Firmen vermitteln?
  • wenn arbeitsuchende Menschen mit nicht vorhandenen Stellenangeboten geködert werden?

3. Warum schweigt die Arbeiterkammer (AK), welche für Arbeitnehmer-Anliegen da sein sollte, anstatt Betroffenen zu helfen?

4. Schnuppertage bzw. Gratisarbeit generell werden nach wie vor als arbeitsmarktpolitisches Instrument eingesetzt.
Wie wird gegen solche Firmen vorgegangen, wenn sich Beschwerden häufen, dass arbeitsuchende Menschen z.B. 3-5 Schnuppertage hintereinander ohne angemessene Entlohnung arbeiten müssen?

4a. Gibt es Firmen-Listen für solche "Schwarzen Schafe", wenn JA wo sind diese zu finden, bzw. sind diese für Betroffene frei zugänglich?

5. Warum werden Betroffene von "Trainern" in Wiedereingliederungsmaßnahmen des AMS, über arbeitsrechtliche Sachverhalte nicht oder nur falsch informiert?

6. Wie kann es sein, dass nach wie vor Trainer oder Berater ohne entsprechender Ausbildung bzw. Ausbildungsnachweise in AMS-Maßnahmen tätig sind?

Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Angelika Ficenc

Gesendet habe ich diese E-Mail an die Damen und Herren der Politik, und zwar an folgende Adressen:

serviceatbka.gv.atrel="noreferrer";
serviceatbmwfj.gv.atrel="noreferrer";
postatbmask.gv.atrel="noreferrer";
spoeatspoe.atrel="noreferrer"
officeatrechnungshof.gv.atrel="noreferrer";
direktatspoe.atrel="noreferrer";
frauenatspoe.atrel="noreferrer";
dialogbueroatgruene.atrel="noreferrer"
infopoolatgruene.atrel="noreferrer";
pilzatgruene.atrel="noreferrer";
infoathelp.gv.atrel="noreferrer";
emailatoevp.atrel="noreferrer";
bgstatfpoe.atrel="noreferrer"
michael.haeuplatwien.gv.atrel="noreferrer";
renate.brauneratwien.gv.atrel="noreferrer";
sonja.wehselyatggs.wien.gv.atrel="noreferrer"


Antwort Bundesministerium für Soziales, Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz, 18.3.2011

Richtig ist, dass mit 1.5.2011 gesetzliche Bestimmungen, mit dem Ziel, Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen, in Kraft treten sollen. Nach der Regierungsvorlage begeht ein/e Arbeitgeber/in eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wenn er/sie dem/der Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet. Diese Bestimmung richtet sich somit an Personen, denen Arbeitgeberfunktion zukommt, im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung an den/die Überlasser/in.

Die Kontrolle des Grundlohns bei Arbeitnehmer/innen, die der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, soll durch den örtlich zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgen. Stellt dieser im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns fest, so soll er eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten haben.

Die Einhaltung von Arbeitsverträgen bleibt weiterhin eine zivilrechtliche Angelegenheit, dh. der/die Arbeitnehmer/in hat seine/ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen; das betrifft auch die Frage "Arbeiter/Angestellter" oder welcher Vertragstyp vorliegt (Arbeitsvertrag, Ausbildungsverhältnis).

Fragen betreffend das Arbeitsmarktservice oder die Arbeitsvermittlung richten Sie bitte an die Sektion VI des BMASK (Dr. Heit, Telefonnummer: 01/71100/6378).

Wir hoffen, mit dieser Information gedient zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

MAG.a Gerda Ercher
Abt. VII/B/9 - Arbeitsvertragsrecht
A-1040 Wien, Favoritenstr. 7
Postanschrift: A-1010 Wien, Stubenring 1
Tel.: +43 (01) 71100-6203
Fax: +43 (01) 7189470-2623
gerda.ercheratbmask.gv.at (mailto:)rel="noreferrer"
http://www.bmask.gv.at


Antwort von Dialogbüro der Grünen, 5.4.2011

Sehr geehrte Frau Mag. Ficenc!

Vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihre Fragen an uns.

Zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpungsgesetz können wir Ihnen folgende Antworten geben:

Dieses unserer Meinung nach relativ zahnlose Gesetz stellt dennoch eine leichte Verbesserung gegenüber dem Status quo dar, denn erstmals gibt es den Tatbestand der Unterentlohnung, der mit Verwaltungsstrafen bestraft werden kann. Die Grünen haben das Gesetz bis zum Schluss kritisch betrachtet und auch im Nationalrat in 2. Lesung noch abgelehnt und einen umfassenden Abänderungsantrag dazu eingebracht. In diesem Abänderungsantrag (siehe auch: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AA/AA_00192/imfname_211626.pdf) geht unsere ArbeitnehmerInnensprecherin Birgit Schatz auf einige, aus unserer Sicht wichtige Lücken im Gesetz ein und versucht diese zu schließen. Dieser Abänderungsantrag wurde, wie leider abzusehen war, von SPÖ und ÖVP nicht angenommen.

Konkrete Kritik am LSDB-G gab es von den Grünen vor allem zu Folgenden Punkten:

Es wird nur der Grundlohn und nicht die, in einigen relevanten Branchen bis rund 50% des Entgelts ausmachenden Zulagen, kontrolliert. Zudem enthält das Gesetz einige bereits jetzt offensichtliche Hintertüren: Unternehmen mit Sitz in Österreich haben weniger Sanktionen zu befürchten als jene mit Sitz im Ausland (Untersagung der Dienstleistung), unterentlohnte ArbeitnehmerInnen sowie Interessensvertretungen werden nicht über den Tatbestand in Kenntnis gesetzt, die Kontrollen erfolgen stichprobenartig und die Kontrollbehörden sind personell unterbesetzt. Von der noch im Ministerialentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Verbandsklage wurde wieder Abstand genommen, d.h. sollte nicht zufällig eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen, müsste der/die einzelne Arbeitnehmer/in den Weg vor Gericht wagen.

Damit vergibt die Regierung wieder einmal die große Chance, ein vernünftiges Gesetz auf die Beine zu stellen. „Vor allem die ÖVP ist nicht ernsthaft daran interessiert, faire Arbeitsbedingungen und fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen in Österreich herzustellen. Noch immer müssen Menschen in diesem Land zu Entlohnungsbedingungen in Vollzeiterwerbstätigkeit arbeiten, welche nicht einmal die Absicherung des Existenzminimums ermöglichen. Die Zahl der so genannten Working Poor steigt und die Mindestlöhne der Kollektivverträge - wo vorhanden - können diesem Phänomen nicht beikommen. Als Basis für eine effektive Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping müsste ein, von den Grünen seit geraumer Zeit gefordertes, allgemein gültiges Mindestlohngesetz stehen. Aber dass beim LSDB-G nachgebessert werden muss, wurde seitens der SPÖ bei den Verhandlungen der Materie im Arbeits- und Sozialausschuss ja bereits angekündigt. Offen ist nur, ob und wann," so Birgit Schatz in ihrer Presseaussendung zum Gesetz.

Nun im Detail zu Ihren Fragen:

1. Grundsätzlich können gemäß LSDB-G ALLE privatrechtlichen Arbeitgeber kontrolliert und im Falle von Unterentlohnung (bezogen auf den Grundlohn) bzw. falscher Einstufung nach KV bestraft werden. Durch das LSDB-G wurde das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert, und dieses findet Anwendung auf:

(1) Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

  1. zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden;
  2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 (dieses Gesetz wurde aber auch durch das LSDB-G angepasst);
  3. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
  4. zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(4) Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, gilt, finden die §§ 2, 2c, 2d, 11 bis 15, für Hausgehilfen und Hausangestellte von physischen Personen finden auch die §§ 3 bis 6 keine Anwendung.

2. Kontrolliert werden Grundlohn und richtige Einstufung durch das neu eingerichtete Kompetenzzentrum LSDB bei der Gebietskrankenkasse. Dieses dürfte allerdings personell knapp besetzt sein und es sind stichprobenartige Kontrollen der Unternehmen vorgesehen. Auch wenn eine Anzeige gegen einen Arbeitgeber beim Kompetenzzentrum einlangt, besteht keine Verpflichtung des Kompetenzzentrums, dieser (sofort) nachzugehenn. Die vorgesehenen Verwaltungsstrafen sind gestaffelt und es sind höhere Strafen bei Wiederholung angesetzt.

3. Das müssen Sie die Arbeiterkammer fragen. Uns wird das immer so erklärt, dass die Sozialpartner etwas vereinbart haben (wie etwa die Ausgestaltung des LSDB-G) und dass man sich an diese Vereinbarung hält. Die Kritik der Arbeiterkammer am LSDB-G können Sie ebenfalls auf der Parlamentshomepage nachlesen (zum Begutachtungsentwurf des LSDB-G); sie hätte unserer Meinung nach auch durchaus schärfer ausfallen können.

4. siehe oben, Punkt 1 und 2.

4.a. Gem. LSDB-G hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren zu führen (für jeweils 5 Jahre) und Bezirksverwaltungsbehörden, Krankenversicherungsträgern, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung sowie dem Bundesministerium für Finanzen darüber Auskünfte zu erteilen.

5.-6. Diese Fragen können wir leider nicht so einfach beantworten, aber dazu könnten wir eine Anfrage an den zuständigen Minister (Hundstorfer) richten. Wollen Sie uns diesbezüglich noch genauere Informationen zukommen lassen, damit wir eine Anfrage formulieren können?

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Antworten ein bisschen weitergeholfen zu haben und versichern Ihnen, dass wir uns auch weiterhin für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Österreich einsetzen werden. Gerade die Entwicklungen der letzten Zeit zeigen, dass in diesem Bereich noch viel zu tun ist. Wenn Sie genauere Informationen zur Arbeit von Birgit Schatz und zu unseren Positionen bezüglich ArbeitnehmerInnenpolitik haben möchten finden Sie diese auf der Homepage: http://www.gruene.at/personen/birgit_schatz/.

Vielen Dank für Ihr Engagement!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Dialogbüro der Grünen

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