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Nachfrage zur Antwort des Sozialministeriums zur Anfrage betreffend systematischer Verfahrensmängel bei der PVA

Soumis par Aktiver Admin le mar, 24.03.2015 - 12:38
Angaben zum Brief
Brief abgesendet
Antwort

Sehr geehrter Herr Dr. Sommer,

ich beziehe mich auf Ihr o.a. Schreiben vom 12.6.2015, das ich im Internet gelesen habe. Ich möchte Ihnen dazu mitteilen, daß ich Ihrer Ausführung zu den Bescheiden der PVA: „Der Vorwurf, dass keine ausreichende Begründung gegeben wäre, muss daher vollinhaltlich zurück gewiesen werden“ in den mir bekannten Fällen nicht zustimmen kann.

Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf §360b ASVG, der einige Bestimmung des AVG ausschließt. Nicht davon betroffen ist allerdings §60 AVG, „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

Eine Verletzung dieser Bestimmung greift auch in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte ein (VfSlg. 17336, B99/02):

„Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987), aber auch dann, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.“

Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn gegensätzliche Gutachten und Befunde vorliegen (zB VwGH 99/12/0303 mwN)

Ich lege zu Ihrer Kenntnis einen Bescheid bei, in dem gegen diese Grundsätze offensichtlich verstoßen wurde. Der gegenständliche Pensionsantrag stützte sich insbesondere auf die Vorlage des Entlassungsberichtes einer von der PVA selbst bestellten Rehabilitationsanstalt, der mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Verbitterungsstörung feststellt und darlegt:„Die psychosoziale und körperliche Belastbarkeit ist zum Entlassungszeitpunkt stark eingeschränkt“ und „Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben ist aufgrund der gesundheitlichen Situation derzeit nicht möglich.“

Trotzdem folgt die PVA einer Meinung („subdepressiver bis dysphorischer Verstimmungszustand“), die auf einer mehrere Monate VOR diesem Aufenthalt erfolgten Untersuchung basiert und daher die zwischenzeitig (auch durch die Verfahrensbelastung) eingetretene Verschlechterung des Zustandes nicht berücksichtigte.

Der Bescheid der PVA enthält keinerlei Eingehen auf das Parteivorbringen und keinerlei Begründung für die Mißachtung des Ergebnisses der von ihr selbst veranlaßten Rehabilitationsversuche. Dies wird stillschweigend übergangen. Zu den anderen Gesichtspunkten („geringe“! Aufbrauchserscheinungen usw.) verhielt sich die PVA ähnlich, wie Sie dem Akt im Einzelnen entnehmen können.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, jemanden zuerst selbst zu einer Rehabilitationsmaßnahme zu schicken und dann deren Ergebnisse nicht anzuerkennen. Es zerstört auch das Vertrauen in Sinnhaftigkeit und Wertigkeit von Rehabilitations-maßnahmen, wenn der Inhalt ihrer ärztlichen Entlassungsberichte von den Sozialversicherungsträgern selbst derart geringgeschätzt wird.

Aber auch, wenn man die Angelegenheit auf formale Verfahrensvorgänge reduziert, sollten Sie auf Grund dieser Informationen die These „Der Vorwurf, dass keine ausreichende Begründung gegeben wäre, muss daher vollinhaltlich zurück gewiesen werden“ gegenüber den betroffenen Beitragszahlern revidieren und als Aufsichtsbehörde Abhilfe schaffen.

Es grüßt

"Arthrosehackler"

Als Antwort kam bisher eine Mitteilung einer Maga Bettelheim, daß mein Schreiben der PVA zur Stellungnahme weitergereicht wurde. Ich werde da mal nachhaken, daß mich die Meinung des aufsichtspflichtigen Ministeriums interessiert. Sollte etwas Greifbares herauskommen, werde ich berichten.

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