- Antwort des Sozialministerum vom 12.6.2015
- Nachfrage durch Athrosehackler zur Antwort des Sozialministeriums (Juli 2015)
Wien, 24.3.2015
Sehr geehrter Herr Dr. Walter Pöltner,
seit der Abschaffung der befristeten Invaliditätspension wenden sich zunehmend schwer kranke Menschen an uns, denen die Invaliditätspension verweigert wurde und/oder die eine Rehabilitation machen sollen, obwohl dadurch keine für Existenz sichernde Erwerbsarbeit ausreichende Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann.
Dabei fällt uns auf, dass vermutlich ALLE Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) grundsätzlich das geltende Recht verletzen, weil diese keine ausreichende Begründung enthalten. Zumeist werden nur schlagwortartig ohne jede weitere Begründung die von den ärztlichen Gutachten der PVA zugestandenen Diagnosen aufzählt. Auch ansonsten enthalten diese „Bescheide“ nur allgemeine Textbausteine.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine umfangreiche Rechtsprechung zur Begründung von Bescheiden entwickelt:
§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; 26.6.1996, 96/07/0052; 13.9.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).
Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. „inhaltsleere“ (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder „leerformelartige“ (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19. 3. 1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457). Im Übrigen ist es allerdings der Behörde überlassen, ob sie sich in der Begründung ihrer Bescheide in gleich gelagerten Fällen der gleichen („standardisierten“) oder einer verschiedenen Wortwahl bedient (VwGH 22.2.1985, 85/18/0014; 28.9.1988, 88/02/0139; 28.10.1991, 91/19/0240)."
Durch die inhaltsleeren Bescheide wird auch der Bekämpfung beim Arbeits- und Sozialgericht erschwert. Die den Bescheiden zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten der PVA werden nämlich den Betroffenen auch nicht gleich mit dem Bescheid über mittelt. Eine Akteinsicht wird von der PVA oft verweigert. Stattdessen dürfen die Betroffenen bis zu zwei Monate warten, bis vom Chefarzt ausgewählte „ärztliche Gutachten“ ohne allfällige dazu gehörende Messergebnisse oder Protokolle von Untersuchungen erhalten.
- Wie kann es sein, dass Jahr für Jahr Tausende Bescheide der PVA entgegen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne jede stichhaltige Begründung erlassen werden?
- Wieso werden Akteinsichten verweigert?
- Wieso dauert die Zusendung der Gutachten so lange?
- Wer ist dafür verantwortlich?
- Aufgrund welcher Dienstanweisungen und/oder Richtlinien erfolgt die Bescheiderstellung bei der PVA in Bezug auf organisatorische Abläufe und in Bezug auf inhaltliche Gestaltung? Wir bitten um Übermittlung dieser Texte.
- Gibt es eine Qualitätssicherung?
- Wenn ja nach welchen Richtlinien?
- Wie oft werden stichprobenartige Kontrollen gemacht?
- Wie lauten die Ergebnisse?
- Welche Möglichkeiten gibt es, gegen dieses systematische Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vorzugehen?
- Wie sollen da die Betroffenen aufgrund der fehlenden Informationen eine Klage vorbereiten oder Alternativen dazu suchen?
- Warum unternimmt das Sozialministerium offenbar nichts gegen diese eklatanten Missstände?
Besonders krass sind diese textbausteinartigen Pseudobescheide in jenen Fällen, wo die PVA zwar eine Invaliditätspension verweigert, aber ein Rehabilitationsgeld zuspricht. In den sogenannten Bescheiden der PVA wird nicht im Geringsten weiter ausgeführt was für eine Rehablilitation gemacht werden soll, womit diese begründet wird, was das Ziel der Rehabilitation ist und warum diese Erfolg versprechend sein soll.
Den betroffenen Menschen wird das grundlegende Recht auf Parteiengehör verweigert, weil sie ja erst mit dem Bescheid von der irgendwann und irgendwo geplanten Rehabilitation erfahren. Damit werden nicht nur Grundsätze eines ordentlichen Rechtsstaates verletzt, sondern durch diese Entmündigung besteht massiv die Gefahr, dass die PVA Bürokratie eine unpassende Wahl trifft und somit nicht nur den Behandlungserfolg und die Gesundheit der Betroffenen gefährdet, sondern auch noch Versicherungs- und Steuergelder veruntreut.
Die von der PVA zur Rehabilitation vorgesehen Menschen erhalten dann erst später eine „Einladung“ zu einer Rehabilitation, die ebenfalls in der Regel keine weiteren Informationen über die geplante Rehabilitation enthält.
Mitunter ist dann sogar die Dreimonatsfrist für eine Klage gegen den „Bescheid“ der PVA vorbei und es gibt keine Möglichkeit der Klage gegen dem der „Einladung“ zugrunde liegenden „Bescheid“ mehr!
Da den Menschen im Falle der Verweigerung dieser "Einladung" die Existenz durch Entzug des Rehabilitationsgeldes unter den Füßen weg gezogen wird, handelt es sich dabei aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Betroffenen Menschen de facto um Zwangsbehandlung.
Wir weisen darauf hin, dass derartige Zwangsrehabilitationen klar menschenrechtswidrig sind, weil sie unter anderem gegen Artikel 26 UN-Behindertenkonvention (Recht auf Freiwilligkeit der Rehabilitation) und gegen Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (Recht auf Schutz der körperlichen und psychischen Integrität) verstoßen. Besonders problematisch sind psychiatrische Behandlungen mit Zwangsmedikamentation weil sie gegen die UN-Folterkonvention verstoßen und zu massiven Körperverletzungen führen können.
- Wie können Sie diese zutiefst Menschen verachtende Vorgangsweise der PVA gewähren lassen?
- Wie wollen Sie den Behandlungserfolg und letztlich den wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Einsatz der Mittel sicher stellen, wenn die PVA Bürokratie über die Betroffenen hinweg agiert und ein Klima der Angst erzeugt?
- Wieso werden wissenschaftliche Erkenntnisse missachtet, denen zufolge die freie, informierte Wahl und volle Einbeziehung der Betroffenen die besten Qualitätssicherung darstellen? Schließlich haben die Betroffenen selbst in die Sozialversicherung eingezahlt sowie Steuern gezahlt und sind daher auch die wirklichen AuftraggeberInnen bzw. ArbeitgeberInnen!
- Ist Ihnen die ILO Empfehlung 202 über den sozialen Basisschutz unbekannt, derzufolge von der Planung bis zur Evaluation Betroffenenselbstorganisationen einzubinden sind? Insbesondere weisen wir hin auf den Ergänzungsvorschlag des UNO Hochkommissars für Menschenrechte mit dem Titel „Promotion of and respect for rights and dignity: a briefing note“1.
Es werden nicht nur die direkten Opfer geschädigt, sondern auch die daran nicht immer wirklich freiwillig daran mitwirkenden MitarbeiterInnen der PVA und der zwangsweise verordneten Behandlungen beauftragten Gesundheitseinrichtungen.
Durch diese eher einer Diktatur als einer Demokratie gemäße Vorgangsweise der PVA kann die Gesundheit der „Rechtsunterworfenen“ massiv geschädigt werden, sodass im schlimmsten Fall sogar von Körperverletzung gesprochen werden kann. So gelten beispielsweise heikle Rückenoperationen als zumutbar, bei denen eine Fehlerrate von 20 % besteht!
Diese Gesundheitsschäden können mitunter nicht mehr wieder gut gemacht werden.
- Wer übernimmt die Verantwortung für die zahlreichen Menschen zugefügten Schäden?
- Wer leistet Schadensersatz?
- Wie wird dieser berechnet?
In einer Demokratie hat der Staat dafür zu sorgen, dass alle Teile seiner Verwaltung die Menschenrechte der in seinem Staatsgebiet lebenden Menschen in ihrer Gesamtheit achtet. Wann kommt das Sozialministerium hier endlich seinen Pflichten nach?
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Mag. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“
1http://www.ohchr.org/Documents/Issues/EPoverty/briefSPILO_Recommendation101.pdf