Wir empfehlen, keinesfalls diese zum Teil rechtswidrigen "Regeln der Zusammenarbeit" zu unterschreiben. Sie enthalten Regeln die das Arbeitsverhältnis als solches unzumutbar machen!
- Caritas Steiermark: Regeln der Zusammenarbeit [Download PDF-Dokument]
Folgende Passage sind unserer Meinung nach rechtswidrig bzw. nicht zumutbar:
"Ein weiterer Bestandteil der Dienstverwendung besteht in der Erfüllung von Aufträgen, die sich aus der sozialpädagogischen Zielarbeit ergeben"
"Bei der Erfüllung von Aufträgen aus der sozialpädagogischen Arbeit übernimmt auch die Sozialpädagogin eine Vorgesetztenfunktion"
Durch das Arbeitsrecht in keinster Weise gedeckt! Vorgesetzte dürfen nur arbeitsbezogene Anweisungen geben!
"Für Dienstschlüssel ist ein Kaution zu hinterlegen ... "
Ebenfalls rechtswidrig und bei einem Projekt für Armutsbetroffene eine unglaubliche Frechheit!
"Aus Sicherheitsgründen können jederzeit Alkoholtests durchgeführt werden" !!!!
Eindeutig rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre! Siehe OGH 9ObA23/15w
"Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung während des Projektaufenthalts (sic!) ist nicht vorgesehen." Eindeutig rechtwidrig - Nebenbeschäftigungen sind nur zu melden, dürfen aber nicht generell verbotgen werden! Siehe VwGH 2010/08/0123
"Änderung von Daten. ... und das neue Dokument ist der Sozialpädagogin vorzulegen" (das geht die doch nix an, nur der Personalabteilung!)
"Der Besuch durch Bekannte und Verwandt während der Dienstzeit ist nicht gestattet - dies gilt auch für Kinder"
Sehr familienfreundlich und skurril, da mensch sowas ja nicht wirklich verhindern kann und den Schutz des Menschenrechts auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK einschränkt!
"Entlassungsgründe"
Da erscheinen uns auch einige Punkte rechtlich so nicht gedeckt ... einmaliges Verlassen des Arbeitsplatzes ist wohl kein Entlassungsgrund
Übel: "Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen (auch von Sozialpädagogin)" !!!
Echt ein Hammer: "Alle Dokumente, die für ... die SozialpädagogIn während des Projektaufenthalts erforderlich sind, sind vor Ablauf des Probemonats zu erbringen."
Natürlich verstößt die Weitergabe von Daten (ohne Zustimmung) aus einem Arbeitsverhältnis sowohl gegen das Datenschutzgesetz als auch gegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
Wer das unterschreibt, verzichtet auf wesentliche Rechte!