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Grundlage: Die Meinung aufgrund der Behauptung seitens VISP, ich hätte die Bewerbung zu Stellenbeschreibung vom 15. April 2015 bei VISP-Grafenwörth am 28.4.2015 vereitelt.
Dazu ist einleitend festzuhalten:
Ein Stellenvorschlag kann nur vereitelt werden, wenn der Stellenvorschlag rechtens ist.
Ein Bewerber um eine Arbeitsstelle kann einen Stellenvorschlag nicht vereiteln, wenn die Firma den Bewerber schon aus eigenem Interesse oder Willen abgelehnt hat.
Ein Bewerber kann sich bloß bemühen um eine Stelle, die ihm mit Hoffnung und Zuversicht auslösenden Worten nahe gebracht wird.
Thema A
Der Stellenvorschlag des AMS-Tulln vom 15. April 2015 (Firma VISP) ist nicht rechtens.
A) Der Stellenvorschlag ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der zwischen dem AMS in Tulln und Herrn Mitschek am 12. Februar 2015 getroffenen und aktuellen Betreuungsvereinbarung, in der es heißt:
„Sie haben gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen.“
Im eklatanten Gegensatz dazu heißt es im Stellenangebot des AMS: „Sie sollten körperlich fit sein!“
Diese vereinbarte Berücksichtigung meiner gesundheitlichen Einschränkung ist nicht erfolgt bei dem Stellenangebot. Die gesundheitlichen Einschränkungen umfassen das ärztliche Gebot, schweres Heben und Tragen zu meiden und ebenso ist langes Stehen zu meiden. Dies ist dem AMS bekannt und es wird auch - zuletzt in der aktuell gültigen Betreuungsvereinbarung - anerkannt.
Tatsächlich aber ist aber das Aufheben und Tragen schwerer Röhrenbildschirmgeräte über viele Meter wesentlicher Teil der Arbeit. Das Stehen umfasst die gesamte Arbeitszeit. Länger geht's nimmer.
Die Firma VISP hat bereits unmittelbar bei Erhalt der Information und aufgrund dieser Information, dass schweres Heben und Tragen und langes Stehen laut ärztlicher Begutachtung und Attest zu vermeiden sind, von meiner Bewerbung Abstand genommen. Eine Vereitelung durch mich ist allein schon aus diesem Grund unmöglich und nicht argumentierbar.
B) Der Stellenvorschlag beinhaltet nicht die erforderliche Prüfung der täglichen Wegzeit.
Als durchschnittliche tägliche Wegzeit soll die in der Regel täglich zurück zu legende Wegzeit gelten. Die Wegzeit (von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück) soll im Allgemeinen ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten. Bei unterschiedlicher Verteilung der Wochenarbeitszeit ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit an den Beschäftigungstagen abzustellen. Wenn die Wegzeit, etwa auf Grund der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel, geringfügig (z.B. eine Viertelstunde) über der Richtwertzeit liegt, wird die Angemessenheit noch nicht in Frage zu stellen sein. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls bei einer Vollzeitbeschäftigung zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die täglich zurück zu legende Wegzeit von meinem Wohnsitz zu VISP-Grafenwörth und retour beträgt, abhängig davon, ob am Heimweg der SB-Zug um 17:12 oder 17:42 ab Tulln genutzt werden kann, 3 Stunden 20 Min. oder 3 Stunden 50 Min. und liegt somit bei fast der doppelten als der als zumutbar gesetzlich vorgesehenen Zeit. Ausnahmen für darüber - über 2 Stunden - liegende Wegzeiten liegen nicht vor:
a) Mein Wohnort ist nicht so gelegen, dass in üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurück zu legen ist. Er ist gut erreichbar.
b) Eine besonders günstige Arbeitsbedingung liegt nicht vor. Nicht eine!
Der Stellenvorschlag wäre also schon aus diesem Grund abzulehnen gewesen, resp. er hätte nicht erfolgen dürfen. Er ist nicht rechtens. Dennoch bemühte ich mich um diesen Arbeitsplatz, denn er wurde mir mit den Worten:
„Wir suchen engagierte MitarbeiterInnen ...“
„... zukunftsweisendes Beschäftigungsprojekt ...“
„Spätestens nach dieser Zeit (oder auch schon früher) sollten Sie mit unserer Unterstützung und den erworbenen Qualifikationen einen neuen Arbeitsplatz finden.“
als höchst interessant vorgestellt.
Diese Worte haben sich bei meinem Vorstellungsgespräch bei VISP-Grafenwörth zu meinem Bedauern in Grafenwörther Luft aufgelöst:
Zu den kursiven Satzteilen 1 und 2 will ich keine Worte finden, zum kursiven Satz ist einiges zu sagen:
Laut aktuell gültiger Betreuungsvereinbarung unterstützt mich das AMS-Tulln bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufssachbearbeiter bzw. als Hausverwalter. Diese Unterstützung ist bei VISP-Grafenwörth nicht gegeben, da die Betreuungspersonen nicht geschult sind in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten als Hausverwalter oder Verkaufssachbearbeiter und wohl auch keine Befähigungsprüfung dafür haben.
C) Der Stellenvorschlag beinhaltet nicht die erforderliche Prüfung der gesundheitlichen Gefährdung.
Laut gültiger Betreuungsvereinbarung unterstützt mich das AMS-Tulln im allgemeinen Hilfsbereich, da kein Berufsschutz besteht. In diesem Fall der VISP-Grafenwörth liegt jedoch eine Gefährdung meiner Gesundheit vor und die Unterstützung hat daher zu unterbleiben.
Begründung: Die Tätigkeit bei der VISP-Grafenwörth umfasst nicht z.B. das Zerlegen von Bildschirmgeräten, wie irreführend in der Stellenbeschreibung geschrieben steht, sondern ausschließlich das Zerlegen von Bildschirmgeräten. Und das ist mit dem Tragen und Heben von schweren Bildschirmgeräten verbunden und mit einer mit Ausnahme des Tragens und Hebens ganztägig im Stehen verbrachten Tätigkeit. Das ist - und wie oft muss ich das noch schreiben? - mir ärztlich zur Hintanhaltung von körperlichen Schäden (Verletzung/Invalidität) untersagt.
Siehe zu Punkt B) und C) das AlVG:
§ 9 AlVG, Abs. 2
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, (...), in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht (...).
D) Die angemessene Entlohnung.
Es ist für mich nicht geklärt, ob diese Tätigkeit angemessen entlohnt wird. Es ist für mich nicht geklärt, ob diese Tätigkeit bei der VISP-Grafenwörth nach dem KV zu entlohnen ist. Obwohl ich danach fragte, erhielt ich keine Antwort. Eine korrekte Entlohnung ist wohl zu akzeptieren.
Nochmals § 9 AlVG, Abs. 2:
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Ich erhielt auch keine Antwort zu meiner Frage, was eine „Transitarbeitskraft“ denn wohl wäre. Ich erhielt auch den Dienstvertrag nicht zur Ansicht und Prüfung mit nach Hause. Das entspricht jedoch nicht dem Österreichischen Gesetz, ist überdies auch sittenwidrig. Aus diesem Grund wäre eine Arbeitsaufnahme bis zur Aushändigung eines Dienstvertrages zu unterlassen.
Es enthielt auch die Stellenbeschreibung keinerlei Angabe zum Gehalt, was nicht nur den Erfordernissen der Österreichischen Rechtsprechung zum Arbeitsmarkt widerspricht, somit allein schon daher der Stellenvorschlag des AMS-Tulln vom 15. April rechtswidrig ist, auch daher abzulehnen gewesen wäre.
Um eine verbindliche Zusage zu einem Stellenangebot geben zu können, ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, diese Anfragen zu besprechen und zu klären. Dazu zeigte VISP kein Interesse und es wäre allein schon darum das Stellenangebot bis zur Klärung der Fragen nicht anzunehmen.
E) Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch VISP-Grafenwörth
§ 9 AlVG, Abs. 7:
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) (…). Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Hiezu wurde mir seitens VISP-Grafenwörth trotz Anfrage keine Antwort gegeben. Somit ist für mich nicht nachvollziehbar und letztlich unbekannt, welche Maßnahmen getroffen werden zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, es ist mir das Ausmaß und die Art der sozialpädagogische Betreuung durch die VISP unbekannt. Es bleibt mir allein die Auskunft der Bildschirm zerlegenden Personen, die da lauten: „A geh!“ und „Pffff“, somit davon auszugehen ist, dass diese Betreuung und die Maßnahmen geringen Wert haben, unerwünscht sind oder gar nicht statt finden. Einen Nachweis über die Erfolgsquote dieser Betreuung und der Maßnahmen konnte oder wollte man mir nicht geben, obwohl ich danach fragte. Dazu wäre aber VISP-Grafenwörth, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem AMS-Tulln, verpflichtet.
Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte „Transitarbeitsplätze“) zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzung in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet.
Das einzige Vermittlungshemmnis (nebst Rücken) zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist mein Alter, doch dieses kann VISP-Grafenwörth selbst bei größtem Bemühen nicht vermindern, wenngleich ich auch sehr dankbar wäre darob. Somit die Vermittlung zu VISP laut meinem derzeitigen Wissensstand „für'n Hugo“ ist. Ich erhielt leider keinerlei Informationen, die meinen Wissensstand erweitern täten, obwohl ich danach fragte.
Es ist für mich nicht schlüssig, warum das AMS-Tulln nun meint, ich wäre eine Person mit eingeschränkter Produktivität, während das AMS im vergangenen Jahr und auch kürzlich heuer meinte, der aufreibende und stressige Job als Versicherungs- Außendienstmitarbeiter wäre gerade richtig für mich. Ich hab mich nicht wirklich so verändert.
Die Fähigkeiten und das Entwicklungspotential der einzelnen Arbeitslosen sollen im Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG angesprochen und bei Beschäftigungs- und Schulungsangeboten berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigungen fanden nicht statt oder sie wurden mir nicht berichtet. Ich bitte um nähere Informationen.
Während der Dauer von dem Betreuungsplan entsprechenden Maßnahmen der Höher- oder Neuqualifizierung und eine angemessene Zeit danach wird – auch im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes – von Vermittlungen in weniger qualifizierte Beschäftigungen abzusehen sein. Laut dem mir gemachten Bild bei VISP in Grafenwörth handelt es sich bei der Tätigkeit bei VISP nicht um eine weniger qualifizierte Beschäftigung, sondern um eine äußerst gering qualifizierte Beschäftigung, die im Sinne eines volkswirtschaftlich sinnvollen Ressourceneinsatzes im Sinne des Gesetzes in meinem Falle vom AMS zu unterlassen gewesen wäre.
Somit Gründe genannt sind, die die Rechtswidrigkeit des AMS-Schreibens vom 15. April 2015 zur Bewerbung bei VISP beschreiben, die die Unvereinbarkeit mit der aktuellen Betreuungsvereinbarung vom 12. Februar 2015 mit dem AMS-Tulln beschreiben, aufgrund derer das AMS-Tulln das Schreiben vom 15. April 2015 an mich niemals hätte verfassen und absenden dürfen.
Somit festzuhalten ist:
Ein Stellenangebot, das nicht rechtens ist, kann wegen faktischer Inexistenz nicht abgelehnt werden.
Ein Stellenangebot, das nicht rechtens ist, kann ebenso nicht vereitelt werden.
Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die ihren Sinn nicht erfüllt, kann schon wegen der Rechtswidrigkeit und somit Inexistenz nicht abgelehnt werden.
Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die ihren Sinn nicht erfüllt, kann ebenso nicht vereitelt werden.
Festzuhalten ist weiter:
Die Firma VISP-Grafenwörth hat bereits bei Erkenntnis meiner gesundheitlichen Probleme - die im Vermittlungsvorschlag des AMS-Tulln zwingend hätten müssen Berücksichtigung bekommen - von meiner Bewerbung Abstand genommen und dies mit gutem Grund: Eine Verletzung (Bandscheibenvorfall oder Muskelfaserriss) könnte als Körperverletzung durch den Arbeitgeber unter Mitwirkung des AMS angesehen werden (StGB).
Somit festzuhalten ist:
Ein Stellenangebot, zu dem die Firma den Bewerber bereits abgelehnt hat aus dem Grund wie oben, kann von diesem nach der erfolgten Ablehnung weder abgelehnt werden, noch vereitelt.
Gestellte Fragen an den Arbeitgeber können nicht als Vereitelung angesehen werden, zumal auf Beantwortung dieser Fragen ein (Rechts-) Anspruch besteht.
Thema B
Der Stellenvorschlag des AMS-Tulln vom 15. April 2015 (Firma VISP) ist nicht vereitelt worden.
Wie bereits unter Thema A gezeigt, hat die Firma VISP-Grafenwörth meine Bewerbung abgelehnt mit genanntem Grund der körperlichen Nicht-Eignung für diese Arbeit. Das Bewerbungsgespräch war bereits beendet, ich schon nicht mehr im Besprechungszimmer und auf dem Weg hinaus zur Treppe, als Herr Betriebsleiter Bernhard Schuh mich fragte, ob ich noch eine Frage hätte. Ich sagte „ja“ und sprach es an: „Frau Eveline H. möge bitte ihre Aussage dem AMS gegenüber, ich hätte mich nicht beworben bei VISP, zurück nehmen und widerrufen.“ Das lehnte Frau H. ab. Doch bestand ich darauf, zumal es für eine gütliche Zusammenarbeit förderlich ist, wenn die verbreitete Unwahrheit über mich aus der Welt geschafft ist. Noch sah ich eine Chance, bei VISP arbeiten zu können, zumal bei Beantwortung und Lösung meiner Fragen, die ich an VISP richtete, und eine davon war, ob ich einen Hocker bekommen könnte, da langes Stehen für mich aus Gesundheitsgründen ärztlich attestiert unzulässig ist, ein Dienstverhältnis mir ja noch immer als möglich erschien. Für keine Zusammenarbeit ist es förderlich, wenn bereits vor dem Arbeitsverhältnis falsche Nachrichten zu der Person, die Mitarbeiter werden soll, ausgegeben werden.
Allein der Umstand, dass bei VISP mit Ausnahme des Sekretariats (Mit der Mitteilung: „Frau H. ist nicht mehr im Haus.“) niemand am Telefon abhob bei meinen Anrufen zur Stellenbewerbung, kann logischerweise nicht darauf geschlossen werden, ich hätte mich nicht beworben, resp. bewerben wollen. Ich sandte sogar eine e-Mail zur Bewerbung mit der Bitte um Rückruf durch VISP. Dieser Rückruf ist nicht erfolgt. Es ist selbstverständlich erlaubt und also möglich, während eines eingehenden Anrufes - wie man mir als Beispiel sagte bei VISP - am stillen Örtchen so lang als wie erforderlich zu sein. Doch alleine aus einer mit dem Anruf zeitgleichen Scheißerei zu folgern, ich hätte mich nicht beworben/bewerben wollen, ist hanebüchen. Es ist ein Unterschied, sich nicht zu bewerben, oder sich mehrmals erfolglos zu bewerben. Das ist ein wesentlicher Unterschied, zu dem es mir allerdings nicht gelang, ihn zu erklären. Doch wurde diese falsche Nachricht an das AMS verbreitet und selbst mit dem Hinweis, es könnte eine Bezugssperre daraus resultieren, nicht revidiert. Man wird akzeptieren müssen, dass ich auf Richtigstellung Wert lege.
Das Ausmaß der Glaubwürdigkeit der Nachricht von Frau Eveline H., ich hätte mich nicht beworben, ist also geklärt: Ihrer Nachricht fehlt Logik im erforderlichen Maß.
In diesem Lichte der im erforderlichen Maße fehlenden Logik ist also auch die Nachricht zu sehen, ich hätte die Bewerbung vereitelt. Dieser Nachricht fehlen die Fakten, sind auch nicht beibringbar, zumal - wie schon erwähnt - meine Bewerbung aus Gesundheitsgründen seitens VISP zuvor schon abgelehnt wurde. Ebenso wurde die Beantwortung meiner Fragen, ohne die Fragen zu kennen, abgelehnt. Es wurde weiters der Dienstvertrag mir nicht übergeben.
Ich füge nun ein aus Sachverständigen-Gutachten zu meiner Person, erstellt von beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen:
„Die Stimmungslage wirkt freundlich, keine psychotischen Radikale fassbar. Die Kenntnis sozialer Regeln und Normen ist intakt. Das Angstpotential ist nicht erhöht. Die formalen und inhaltlichen Aggressionsprojektionen sind nicht erhöht. Die Spannungs- und Frustrationstoleranz ist intakt. Die Brems-, Kontroll- und Steuerungsmechanismen des Verhaltens sind intakt und psychodynamisch ausreichend wirksam. Die Realitätsanpassung und Realitätskontrolle sind gegeben. Das psychische Auffassungsfeld ist nicht eingeengt.“
Dies ist die Meinung, die staatlich, sprich gerichtlich, anerkannt ist. Sie sollte auch durch das AMS anerkannt werden. Mein Verhalten ist und war, wie auch oben steht, intakt. Eine Meinung, ich hätte das Bewerbungsgespräch „vereitelt“, erzeugt bei mir bloß die Phantasie, diese Meinung wurde aus einem Topf voll Rachegedanken geboren. Mit Fakten ist sie nicht erklärbar.
Thema C
Die im Schreiben vom 28. April 2015 genannte Bezugssperre ist aus formalen Gründen rechtswidrig, daher ohne weiteren Verzug aufzuheben lt. Rechtssatz des VwGH (2001).
So habe ich die
Meinung,
die verhängte Sperre des Bezuges der Notstandshilfe ist ohne weiteren Verzug, das ist taggleich mit Erhalt dieses Schreibens, aufzuheben und die Notstandshilfe in üblicher Weise der Auszahlung zuzuführen und ich bitte, das zu tun. Die begehrte Erklärung zu meinem Einkommen durch Vermietung wird am 4. Mai 2015 übermittelt.
Klosterneuburg, 4. Mai 2015
Anmerkung Aktive Arbeitslose: Dieser Einspruch war erfolgreich, das AMS Tulln hat die vorläufige Bezugseinstellung aufgehoben und letzten Ende keine Bezugssperre verhängt!