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Stellungnahme zur Novelle des Epidemiegesetzes und des COVID-Maßnahmengesetzes (88/ME)

Soumis par Aktiver Admin le dim, 03.01.2021 - 12:42

Vorläufige Version. Aufgrund der kurzen Begutachtungsfrist naturgemäß noch nicht alle wichtig erscheinenden Aspekte eingearbeitet. Ergänzungen werden kursiv dargestellt. Anregungen für nicht allzu umfangreiche Ergänzungen werden nach Möglichkeit gerne eingearbeitet.

Besonders kurios ist, dass der Parlamentsserver aufgrund angeblicher Überlastung keine Eingabemöglichkeit für die Stellungnahme bietet, eine E-Mail-Adresse an begutachtung at parlament.gv.at wird mit folgender automatisch erzeugter E-Mail beantwortet:

Die Teilnahme am Begutachtungsverfahren ist ausschließlich über die Homepage des Parlaments mittels Textfeldeingabe möglich. Auf folgender Übersichtsseite gelangen Sie zum jeweiligen Ministerialentwurf:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/MESN/index.shtml?FBEZ=FP_002&NRBR=NR&GP=XXVII&MESN=ME&LISTE=Anzeigen&listeId=102

Nähere Informationen zum erweiterten Begutachtungsverfahren erhalten Sie hier:

https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/MESN/

Information: Diese E-Mail wurde automatisch generiert. Bitte antworten Sie daher nicht darauf, da Ihre Antwort nicht gelesen wird.

Eine E-Mail an die den Begutachtungsentwurf ausschickende Mitarbeiterin des Sozialministeriums, Frau Sylvia Füßl, wird automatisch als "unzustellbar" bezeichnet;

sylvia.fueszlatsozialministerium.atrel="noreferrer"
Ihre Nachricht konnte nicht zugestellt werden, und es wurde kein gültiger, erweiterter Statuscode vom Remote-E-Mail-System ausgestellt, um die genaue Ursache zu ermitteln. Status: "550-SPF does not allow 2a00:4400:f:7110:c0f5:d450:6d71:4588 to send mail from 550 aktive-arbeitslose.at".

Wir haben daher unsere Stellungnahme an post at sozialministerium.at sowie an rudolf.anschober at sozialministerium.at geschickt.


Wien, 3.1.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung nehmen wir zur Kenntnis, daß die Regierung offenbar nicht zu einer ordnungsgemäßen Arbeit in der Lage ist und glaubt, mit einer „Kurzbegutachtung“ von nicht einmal 3 Tagen, über ihre Inkompetenz hinweg täuschen zu können. Im Begleitschreiben sind nicht so wie sonst üblich, die E-Mail-Adressen für Stellungnahmen angegeben. Oder will die autoritär über uns hinweg herrschende Regierung dem zum Untertanendasein verdammten Volk mitteilen, dass es gefälligst nicht zu sagen hat?

Wir erlauben uns trotzdem, Sie mit einer rasch aufgesetzten Stellungnahme zu „belästigen“.

1. Begutachtungsfrist:

Es dürfte offenbar dem politischen Alzheimer zum Opfer gefallen sein, dass – wie im RIS im Rundschreiben des Verfassungsdienstes vom 19.7.1971 nachzulesen ist - bereits am 13.11.1970 der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes „die Notwendigkeit der Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung der Entwürfe von Bundesgesetzen und von Verordnungen des Bundes in Erinnerung gebracht. Es wurde gebeten, die Begutachtungsfristen in Hinkunft grundsätzlich (abgesehen von besonderen Fällen) so zu bemessen, daß den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung steht.“1 Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat am 2.6.20082 erneut auf dieses Rundschreiben hingewiesen und auch klar und unmißverständlich daran erinnert, „dass (auch) nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, gegenüber den Vereinbarungspartnern angemessene, bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mindestens vierwöchige Stellungnahmefristen zu setzen sind (vgl. dazu das Durchführungsrundschreiben GZ 603.767/1-V/1/993).“

Aktive Arbeitslose Österreich erinnern zusätzlich daran, dass es Körperschaften öffentlichen Rechts gibt, die von Gesetz wegen die Aufgabe zur Stellungnahme von Gesetzesentwürfen haben bzw. Der Gesetzgeber zu einer Rechtzeitigen Übermittlung von Gesetzesentwürfen verpflichtet worden ist: Arbeiterkammergesetz § 93 (Verfassungsbestimmung!)4, § 3 Apothekerkammergesetz („Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung ei, § 1 ner angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.“), fast wortgleich § 3 Tierärztekammergesetz, § 1 Volksanwaltschaftskammergesetz5, § 10 Wirtschaftskammergesetz „Begutachtungsrecht“6, § 8 Zahnärztekammergesetz7 sowie § 75 Ziviltechnikergesetz8.

Der kurze Begutachtungszeitraum verletzt nicht nur die Rechte der öffentlichen Körperschaften, sondern konterkarriert auch die erst vor kurzem eingeführten und von der Regierung vollmundig beworbenen Möglichkeit, dass Stellungnahmen online unterstützt werden können.

Mit dieser einmalig kurzen Begutachtungsfrist drückt die Regierung offenbar ihre ausgesprochen tiefe Verachtung für das Volk von Österreich aus und ist schon alleine daher rücktrittsreif!

2. Grundsätzliche Anmerkungen

Maßnahmen, welche in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) eingreifen, müssen entsprechend der österreichischen Bundesverfassung

- erforderlich

- geeignet / zweckmäßig

- wirtschaftlich / sparsam und

- verhältnismäßig

sein.

Die Maßnahmen, welche offenbar rasch in geradezu diktatorischer Manier rasch durchgepeitscht werden sollen, sind weder erforderlich noch geeignet, ergeben kein schlüssiges Gesamtkonzept und schon gar nicht alternativlos. Diese Maßnahmen sind daher IN EINEM DEMOKRATISCHEN RECHTSSTAAT UNZULÄSSIG.

Keine der Maßnahmen, welche durch diese Gesetzesänderung ermöglicht werden soll, ist notwendig. Die Krankheit COVID-19 wird selbst von der Weltgesundheitsorganisation in Hinblick auf die Infektionssterblichkeit nicht exorbitant gefährlicher als die Grippe eingeschätzt - was sich öffentlich zugänglichen Publikationen der Weltgesundheitsorganisation entnehmen lässt.  Einer der angesehensten Epidemiologen der Welt, nämlich Univ. Prof. John P.A. Ioannidis, kommt mit seiner zusammenfassenden Metastudie von weltweiten empirischen Studien zu einer gleichgearteten Schlussfolgerung9. Ähnlich eine runde international anerkannter Expert*innen um Univ. Prof. Eskild Peterson10.

Auch ein Blick auf landeseigenen offiziellen (und unwissenschaftlich verzerrten, jedenfalls nicht evidenzbasierten!) Statistiken bestätigen die Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation bzw. die Forschungsergebnisse von Prof. Ioannidis und vielen anderen Wissenschafter*innen: COVID-19 ist zwar sozusagen eine Klasse über der Grippe, aber bei weitem nicht jenes von Medien und Politik an die Wand gemalte „Killervirus“ das ein aussetzen demokratischer und menschenrechtlicher Grundsätze rechtfertigen würde. Wie Hans Kelsen Schüler Univ. Prof. Adolf Merkl bereits im November 1930 fest stellte, hat die Republik Österreich in voller Absicht die Kompetenz der Regierung zu einem Ausnahmezustand aus der Verfassung genommen!11

Und schon gar nicht rechtfertigt eine Epidemie wie COVID-19 die Grundsätze der öffentlichen Gesundheit („Public Health“ über Bord zu werfen und durch Angstmache und überschießende, autoritäre Zwangsmaßnahmen erst recht großen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schaden anzurichten. Zahlreiche Expert*innen haben vor der Spur der Verwüstung, die Dogmen autoritärer Politik in allzu vielen Staaten anrichten, von Beginn der Epidemie an gewarnt!12

Die autoritäre Politik der Regierung entspricht in keinster Weise demokratischen Grundsätze – siehe auch das „Corona-Manifest“13 von Univ. Prof. David McCoy und die Einmahnung der Zivilgesellschaft durch die WHO14!

Unterlassene oder verzögerte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, auch Impfungen, führen zu massiven Gesundheitsschäden, die lebenslang anhalten und auch zum frühzeitigen Tod führen können. Im ersten Lockdown ist beispielsweise die Zahl der in Krankenhäusern behandelten Herzinfakte massiv zurück gegangen, dafür ist die Zahl der außerhalb der Krankenhäuser verstorbenen Menschen in die Höhe gegangen. Auch der Krebs – der als „Zivilisationskrankheit“ auch schon epidemische Ausmaße angenommen hat, und viele andere Krankheiten warten nicht! Die Fachartikel über Kollateralschäden sind derart zahlreich, dass wir diese gar nicht anführen können. Leider scheint es immer noch keine Übersichtsarbeiten zu diesem überaus wichtigen Thema zu geben.

Bereits am 9.4.2020 schrieb die ÄrzteZeitung über eine Metastudie der Donauuniversität Krems:

„Entscheidungsträger sollten sich auch dessen bewusst sein, dass jede zusätzliche Maßnahme den Nutzen nur minimal verbessert, die Belastung für Bevölkerung und Wirtschaft aber mitunter erheblich verschärft, geben die Forscher zu bedenken. Ein Wettbewerb der Restriktionsmaßnahmen könnte daher zu ungewollten Nebenwirkungen führen, auch solchen bei der Gesundheit.“

Insbesondere das offenbar geplante Corona-Apartheitsregime durch Beschränkung des Zugangs zu Verastaltungen und andere Bereich nur mit einem aktuellen Testergebnis sowie der geplante ungehinderte Zutritt der Polizei in den durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte private Wohnbereiche kann nur als maßlose Politik der Eskalation zur Unterminierung der demokratischen und menschenrechlichen Grundordnung gewertet werden und wird von Aktive Arbeitslose Österreich abgelehnt! Mit diesem heraufziehenden Extremismus richtet die Regierung mehr Schaden als jemals Nutzen sein kann!

3. Ausweitung der Ermächtigung für Screeningprogramme § 5a EPiG

Die Ausweitung der Screening-Programme „zum Zweck der Detektion unbekannter Erkrankungsfälle an COVID-19, zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen“ lehnen wir aufgrund von mangelnder Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit ab.

Erkrankungsfälle sind in der Regel symptomatisch, weshalb diese zumeist auch erfasst werden. Asymptomatische Verläufe sind in der Regel eben KEINE Erkrankungen! Die Gleichsetzung von infiziert mit „Erkrankung“ dient offenbar der Angstmache, so wie die zumeist manipulativen Statistiken, die von der Regierung veröffentlicht werden. Außerdem sind z.B. PCR-Tests, die lediglich das Vorhandensein eines kleinen Bruchstückes des Virus, nur bedingt aussagekräftig, weil damit eben nicht das Vorhandensein ganzer, reproduktionsfähiger Viren erwiesen ist! Außerdem hängt der vermeintliche „Nachweis einer Infektion / Erkrankung“ davon ab, wie oft de in der Probe vorgefundene Gensequenzen vervielfältigt werden. Je öfter vervielfältigt wird, desto eher wird etwas gefunden, was der Manipulation Tür und Tor öffnet!

Auch die Antigentests sind alles andere als genau und sind eben nicht dazu entwickelt worden, um für Massentests verwendet zu werden!

Massentest werden daher auch von der Wissenschaft als unzweckmäßig bewertet. Es entbehrt daher den geplanten Massentests, die viel Geld kosten und wenig bringen, daher die von der Verfassung her vorgeschriebene notwendige Zweckmäßigkeit für staatliche Eingriffe in die Grundrechte der Menschen und somit erst recht die Verhältnismäßigkeit!

Bei einem Screening-Programm handelt es sich um ein aktives Aufsuchen von Testpersonen, weshalb der Zweck „Betreten von Betriebsstätten und Besuch von Veranstaltungen“ uns verborgen bleibt, weil Testpersonen über zukünftige Handlungen, die nicht immer den betreffenden Personen bekannt sein müssen, befragt werden müssten.

Von der in Absatz 3 versprochenen „Freiwilligkeit“ kann nicht wirklich gesprochen werden, wenn das Testergebnis Voraussetzung für den Besuch einer Veranstaltung Voraussetzung ist oder die Screenings unmittelbar vor Veranstaltungsorten oder Betriebsstätten durchgeführt werden!

4. Abhängigkeit des Zutritts zu Veranstaltungen von negativen Testergebnissen (§ 15 EpiG)

Die Einführung der Diskriminierung der Bevölkerung bloß aufgrund des Merkmals, ob ein beschränkt aussagekräftiges und nicht wirklich zuverlässiges Testergebnis vorliegt ist in mehrerer Hinsicht verfassungswidrig und wird daher von Aktive Arbeitslose Österreich abgelehnt:

  1. Handelt es sich um eine nach Artikel 14 EMRK unzulässige Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung gesunder Menschen!

  2. Die Testergebnisse sind alles andere als zuverlässig. Die Zweckmäßigkeit ist daher nicht erfüllt. Es gibt sowohl falsch positive als auch falsch negative Ergebnisse. Gerade bei den Schnelltests zeichnen sich durch relative hohe Schwelle beim Ansprechen des Tests aus. Gerade bei geringer Prävalenz bzw. Geringer Zahl an Infizierten ist die falsche Positivrate sehr hoch. Es besteht die Gefahr, dass Menschen zu unrecht einer Infektion beschuldigt und verfassungswidrig unter Strafandrohung in Quarantäne gezwungen werden, und dann bei einem negativen Ergebnis des folgenden PCR-Tests nicht einmal eine Entschädigung für den verfassungswidrigen Freiheitsentzug erhalten!

  3. Da dieser de facto Zwang nicht zweckmässig ist die Verhältnissmäßigkeit erst recht nicht gegeben!

  4. Verkehrt das Diskriminierungsmerkmal negatives Testergebnis die Unschuldsvermutung (Artikel 6 EMRK) in eine Schuldvermutung um. Damit wird eine rote Linie in Richtung Diktatur bzw. totalitäre Herrschaft (siehe Hannah Arendt!) überschritten. In einer Demokratie darf keinesfalls die Führung eines normalen Lebens davon abhängig gemacht werden, immer wieder von sich aus ohne jeden konkreten Verdacht zu beweisen, eine Infektion oder was auch immer nicht zu haben! Menschen werden auch durch die Zuschreibung der „epidemiologischen Gefahr“ zu „Gefährder*innen“ vorverurteilt!

  5. Menschen mit geringem Einkommen, die zum Beispiel am Land in einem Ort ohne Teststrasse leben und kein eigenes Fahrzeug besitzen, stellt das eine Diskriminierung dar, weil für diese Menschen das "Freitesten" schwer erreichbar ist. Ebenso werden chronisch kranke Menschen sowie psychisch angeschlagene Menschen, für die womöglich wöchentlich neue "Freitestungen" eine große zeitliche und psychische Belastung bedeuten, diskriminiert. Ebenso ist das Erfordernis, sich online anzumelden, eine verfassungswidrige Diskriminierung von Menschen mit geringen Ressourcen oder Möglichkeiten.

  6. Die Möglichkeit, sich sein Publikum frei zu suchen und diesem seine Darbietungen auch gegen Entgelt zu bringen, verletzt sowohl die im Verfassungsrang stehende Kunstfreiheit als auch die ebenfalls im Verfassungsrang stehende Erwerbsfreiheit!

  7. Zwingt diese Regelung private Veranstalter unter hoher Strafandrohung zu einem verfassungswidrigen Verhalten und das eigene Publikum bzw. Die eigenen Kunden zu diskriminieren!

  8. Ermangelt es dem Begriff der „epidemiologischen Gefahr“ der von der Verfassung vorgeschriebenen Bestimmtheit.

Erstaunlicherweise fehlt bei dieser Bestimmung die Anerkennung positiver Antikörpertests, da bei einer assymptomatischen Infektion der Zeitraum dieser Infektion nicht bekannt ist.

Die Beschränkung auf 3 Monate für eine Infektion ist unsachlich, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch nach 6 Monaten die Immunisierung gegeben ist15 und zu erwarten ist, dass eine natürliche Immunisierung im Gegensatz zur künstlichen Immunisierung lebenslang anhält und auch im Gegensatz zu den meisten Impfungen eine gewisse Kreuzimmunisierung umfasst!

Die von der Regierung angedrohte und auf weitere Bereiche erstreckende Voraussetzung des „Freitestens“ kann von uns daher nur als eine verfassungswidrige Art von „Apartheid“ bezeichnet werden und ist daher von allen aufrechten Bürger*innen durch gewaltfreien Widerstand, zivilen Ungehorsam oder Nichtbeteiligung am Unrecht abzulehnen!

5. Privilegierung von Religionsgemeinschaften und Parteien (§ 5c EpiG)

Eine verfassungswidrige Diskriminierung nach Artikel 14 EMRK stellt die Bevorzugung von Religionsgemeinschaften und Parteien gegenüber den ebenfalls in der EMRK geschützten Vereinen (Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK) in Bezug auf Erhebung von Kontaktdaten in § 5c dar.

Es ist gerade für Vereine, die zum Beispiel wie Aktive Arbeitslose Österreich Hilfestellung für benachteiligte Menschen erbringen, völlig inakzeptabel, dass die von solchen Vereinen erwartete Vertraulichkeit durch Kontaktdatenerhebung verletzt wird. Ebenso geht es dem Staat prinzipiell nichts an wer an Vereinssitzungen oder anderen Vereinsveranstaltungen teil nimmt. Die Pflicht zur Führung von Kontaktdaten hat nämlich eine abschreckende Wirkung und ist daher im Sinne der Rechtsprechung des EGMR auch als Einschränkung der Vereinigungsfreiheit zu werten!

Unsere weiteren Kritikpunkte am Epidemigesetz bleiben natürlich bestehen und sind zu ergänzen

1. Fehlende Grundrechteabwägung und Unbestimmtheit

Die ziemlich ausufernden Verordnungsvollmachten untergraben den demokratischen Rechtsstaat und geben dem Gesundheitsminister eine gefährliche Waffe in die Hand, die Rechte der Menschen in Österreich willkürlich einzuschränken. Die vielen und rasch ändernden Verordnungen sind geradezu unüberschaubar. Die nach Artikel 6 EMRK erforderliche Rechtssicherheit, die Vorherbestimmbarkeit der rechtlichen Folgen des eigenen Handelns, als wesenltiche Grundlage des Rechtsstaates sind nicht mehr gegeben!

Es findet überhaupt keine Grundrechteabwägung statt.

2. Keine Folgenwirkungabschätzung – keine Vermeidung von Kollateralschäden

Nicht nur Eingriffe in Grundrechte werden nicht berücksichtigt. Es fehlen auch zumindest eine grobe Wirkungsfolgeabschätzung in der zu erwartender Nutzen gegen zu erwartende bzw. Mögliche Folgeschäden abgewogen werden. Bezeichnend ist, dass die aktuelle Gesetzesnovelle zwar hohe Kosten verursachen soll aber die vom Gesetz vorgeschriebene bloß auf finanzielle Bereich beschränkte Wirkungsfolgenabschätzung nicht enthält!

3. Entschädigung von Verdienstentgang, Einschränkung der Eigentumsrechte von Betrieben:

Hierbei handelt es sich um durch Verfassung und EMRK geschütztes vermögenswertes Recht das nicht durch Almosen, noch dazu verwaltet von nichthoheitlichen Einrichtungen wie die Wirtschaftskammer, ersetzt werden kann. Die vollen Entschädigungsrechte sind daher wieder herzustellen!

4. Entschädigung für Freiheitsentzug/einschränkung durch Qurantänierung:

Das Standardlehrbuch zur EMRK von Prof. Grabenwarter und Prof. Pabel stellen hierzu fest:

"Artikel 5 Abs. 1 lit. e eröffnet die Möglichkeit der Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Auf diesen Tatbestand können insbesondere Quarantänemaßnahmen gestützt werden. Das Vorliegen ansteckender Krankheiten ist zwingend durch ein objektives ärztliches Attest festzustellen, um eine Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. 160
160 EGMR 24.10.1979, Winterwerp ./. NED, Nr. 6301/73, Z. 39; EGMR 5.11.1981, X. ./. GBR, Nr. 7215/75, Z 40; EGMR, 23.2.1984, Luberti ./. ITA, Nr. 9019/80, Z. 27; EGRM, 28.5.1985, Ashingdane ./(.GBR, Nr. 8225/78, Z. 37."

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 31

"Art. 2 Abs. 1 4. ZP gewährleistet in seiner ersten Tatbestandsalternative das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen. (350) Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck sich die betreffende Person von einem Ort zu einem anderen fortbewegen will. Die Wahl eines bestimmten Fortbewegungsmittels oder einer bestimmten Wegstrecke ist nicht vom Schutzbereich der Freizügigkeit erfasst, sofern der Grundrechtsträger durch entsprechende Beschränkungen nicht in seinem Recht auf, an den Ort seiner Wahl zu gelangen, gehindert ist. (351)"
350 Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich Art. 5 Abs 4 4. ZP.
351 So auch Pöschl in: Korinek/Houlubek, Art. 2 4. ZPEMRK Rn. 25f.; Griegerich, in Dörr/Grothe/Mahraun, Kap. 26 Rn 44

Grabenwarter / Pabel: Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage § 21 Freiheit und Freizügigkeit, RZ 59

Schon von Rechts wegen gebührt daher grundsätzlich eine Entschädigung für den Freiheitsentzug, insbesondere für Menschen, die gar nicht infiziert sind! Wenn es in Taiwan16 grundsätzlich eine Entschädigung für Quarantänierung von umgerechnet etwa 30 Euro pro Tag gibt, warum nicht auch in Österreich? Eine wissenschaftliche Studie zur Complience bei der Quarantäne hat festgestellt, dass in Israel nach Abschaffung einer Entschädigung die Complience, die Einhaltung der Quarantäne geradezu auf die Hälfte sank!17 Schon aus pragmatischen Gründen sollte daher mehr auf positive Anreize als auf „Überwachen und Strafen“ („schwarze Pädagogik“) gesetzt werden!

Aufgrund der längeren Inkubationszeit gibt es keinen sachlichen Grund für eine Quarantänierung von „Kontaktpersonen“ auf reinen Verdacht hin! Eine ordentlich arbeitende Verwaltung sollte die Organisation von Tests von „Kontaktpersonen“ als gelinderes Mittel wohl nach 9 Monaten der Epidemie wohl schaffen!

5. Entschädigung für die Kollateralschäden die von der Regierung verursacht werden

Obwohl der Ausfall oder die Verzögerung von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie von Impfungen massive gesundheitliche Schäden, die bis zum Tod von Menschen reichen, hinterlässt, ist keinerlei Entschädigung für den von der Regierung und den Behörden angerichteten Schaden vorgesehen! Das ist in einem demokratischen Rechtsstaat völlig inakzeptabel!

6. Fehlende Transparenz:

Wir fordern u.a. die Veröffentlichung aller statistischen Daten rund um die Anti-COVID-19 Politik, insbesondere auch über die vielfältigen und massiven Schäden durch, die durch die Dogmen „Lockdown“ und „totaler Krieg gegen das Virus“ verursacht worden sind. Es sind daher ALLE statistischen Daten sowie alle Gutachten und Arbeitsunterlagen der Regierung und der Behörden zu veröffentlichen. Das lange aufgeschobene Informationsfreiheitsgesetz ist nach eingehender Begutachtung und Beteiligung der Zivilgesellschaft endlich zu beschließen!

7. Fehlende Partizipation der betroffenen Bevölkerung

Grundsätzlich fehlen Regeln für die Einbindung der von der Epidemiebekämpfung betroffenen und darunter leidenden Bevölkerung. Schon der Deutsche Ethikrat forderte schon vor gut 4 Monaten einen „Wettbewerb der Ideen statt stumpfer Corona-Obrigkeit18, mahnte der Europa-Verantwortliche der WHO die Einbeziehung der Communities ein19 und veröffentlichte medico das „Corona Manifest“ über Standards für eine demokratie- und menschenrechtskonforme Epidemipolitik20. Das aus 29 Fachorganisationen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehende Kompetenznetz Public Health zu COVID-19, das über 4.000 Wissenschafter*innen und Fachmediziner*innen vertritt, veröffentlicht seine Erkenntnisse über die „Kollateralschäden“ frei zugänglich21.

Die Regierung und die Bürokratie kann sich nicht darauf ausreden, nicht zu wissen, was die autoritäre Politik so alles anrichtet. Auch auf der Webseite der ÄrzteZeitung22 sind zahlreiche, verständliche Artikel zu finden!

Gerade die unteren Gesellschaftsschichten sind aufgrund geringer Ressourcen (meist keine Rücklagen) und angeschlagener Gesundheit von der autoritären Politik betroffen. Wir haben daher keinerlei Verständnis für DIESE dilettantische und autoritäre Politik.

Mit basisgewerkschaftlichen und menschenrechtsfreundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

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