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Gitta Zöllner versus AMS/ErfA, Materalien: Gegenschrift des AMS zur Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

Soumis par Aktive Arbeits… le lun, 19.12.2011 - 23:55

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Arbeitsmarktservice
Steiermark
GZ.: LGS600/SfA./0566/2009-Dr.Si/S

Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
Postfach 73
1014 Wien

Graz, am 4. März 2009

Auskunft: Dr. Andrea Síuka
Teıefon (0316) 7081 – 305
Telefax (0316) 7081 – 390
E-Mail: andrea.siukaatams.atrel="noreferrer"

Beschwerdeführerin:

Brigitte Zöllner
SVNr.: **** ******
************
8072 Mellach

Vertreten durch:

Dr. Reinhard Tögl
Rechtsanwaltgesellschaft mbH
Schmiedgasse 31
8010 Graz

Belangte Behörde:

Arbeitsmarktservice Steiermark
Landesgeschäftsstelle -
Babenbergerstraße 33
8020 Graz

zur Beschwerde vom 19.12.2008
gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark
vom 21.11.2008, GZ.: LGS600/SfA/0566/2008-Sti/S,
entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.1.2009,
Z1. 2008/08/0273-3 (in der Landesgeschäftsstelle eingelangt am 20.1.2009)

dreifach

  • Arbeitslosenversicherungsakt (SVNR.: **** ******) der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz
  • Akt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark

Die Beschwerdeführerin, Frau Brigitte Zöllner, SVNr.: **** ******, wohnhaft in 8072 Mellach, *****, stellt in ihrer Beschwerde den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, bei Zuspruch von Kosten.

Dazu wird unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.1.2009 wie folgt Stellung genommen.

Die Beschwerdeführerin ist seit 1.10.2001, unterbrochen durch einige kurzfristige Dienstverhältnisse bzw. Kursmaßnahmen, als Büroangestellte beim Arbeitsmarktservice Graz arbeitsuchend vorgemerkt. Nachdem eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen ist, wurde der Beschwerdeführerin am 2.9.2008 in Form eines Betreuungsplans aufgetragen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme „Schritt für Schritt“, beim Kursveranstalter „Erfa-Erfahrung für Alle“, ab 22.9.2008 teilzunehmen. Der Betreuungsplan wurde nicht im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erstellt, da sie erklärte, nicht an der Schulungsmaßnahme teilnehmen zu wollen.

Laut Angaben des Arbeitsmarktservice Graz hat die Beschwerdeführerin am 10.9.2008 in Begleitung einer Mitarbeiterin vom Verein Amsel am Informationstag für den vorgesehenen Kurs teilgenommen. Im Zuge des Informationsgesprächs wurde die Beschwerdeführerin auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass nach Absolvierung einer 14-tägigen Kursmaßnahme die Möglichkeit bestünde, eine Beschäftigung im Bürobereich zu erlangen. Auf Befragen, ob die Beschwerdeführerin an dieser Maßnahme teilnehmen wolle, hat sie nach den gesetzlichen

Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Hinblick auf den verpflichtenden Kursbesuch gefragt und darauf beharrt, dass man ihr sagen möge, am Kurs teilnehmen zu müssen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben zum Kursbeginn am 22.9.2008 persönlich ausgehändigt und wurde sie darüber informiert, dass ein Kursplatz für sie reserviert sei.

Nach den Angaben des Schulungsveranstalters Erfa sei die Beschwerdeführerin daraufhin in der Woche vor dem geplanten Kursbeginn, wieder in Begleitung eines Mitglieds des Vereins Amsel, beim Kursträger erschienen und hätte ein Gespräch begehrt bzw. hätte sich den Kursplatz ansehen wollen. Auch hier hätte die Beschwerdeführerin darauf bestanden, dass ihr der Verein Erfa auftragen möge, dass sie an der Schulung teilzunehmen hat.

Am Tag des Kursbeginns, dem 22.9.2008, sei die Beschwerdeführerin beim Kurs erschienen, hätte jedoch erklärt, dass sie diese Qualifizierung nicht absolvieren würde, da sie bereits Büroqualifizierungen besucht hätte. Sie hätte bereits eine Praktikumsstelle beim Magistrat Graz und diverse andere Bürostellen gehabt, der Nutzen dieser Arbeitsaufnahme sei für die Beschwerdeführerin fraglich. Weiters wäre sie nicht bereit, nach Kursende ein Dienstverhältnis zu beginnen, welches finanzielle Nachteile gegenüber ihrem derzeitigen Notstandshilfebezug mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin wäre trotz Aufklärung über die möglichen Konsequenzen (Entfall der Leistungsbezüge für sechs Wochen) bei ihrer Weigerung, am Kurs teilzunehmen, geblieben.

Am 8.10.2008 gibt die Beschwerdeführerin niederschriftlich an, dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen, da sie nach dem Informationstag bei Erfa zu dem Schluss gekommen wäre, dass sie es sich gegenüber aufgrund ihrer Ausbildungen, Qualifizierungen und Kenntnisse sowie ihrer beruflichen Erfahrung nicht rechtfertigen könne, ihr Einverständnis an dieser Maßnahme zu geben. Ihre Eltern wären bemüht gewesen, ihr eine solide berufliche Basis zu ermöglichen. Zu den Angaben des Schulungsträgers erklärt die Beschwerdeführerin, dass bei Erfa die selben Inhalte wie bei der Maßnahme „Stop and Go“ vermittelt würden und sie diese nicht mehr brauchen würde. Diese Maßnahmen wären nur demotivierend und nicht unterstützend. Als berücksichtigungswürdige Umstände gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits im Jahre 1999 beim Magistrat aufgrund ihres Alters nicht eingestellt worden wäre. Sie hätte diverse Praktika absolviert, jedoch habe sich kein Dienstverhältnis aus diesen Praktika ergeben. Die vorgesehene Maßnahme bei Erfa bringe für die Beschwerdeführerin keinen individuellen Nutzen und legt sie ihrer niederschriftlichen Erklärung einen Lebenslauf bzw. eine Tabelle über die von ihr besuchten Aus- und Weiterbildungskurse bei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vom 13.10.2008 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 22.9.2008 bis 2.11.2008 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Begründet wurde der Anspruchsverlust damit, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Erfa) teilzunehmen;

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 21.10.2008 wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die in dieser Maßnahme vermittelten Inhalte im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung und zurückliegenden Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt und in arbeitsmarktrelevanten Bereichen (Praktika, Bewerbungen, andere Maßnahmen) für den Maßnahmenbesuch bei Erfa nicht die rechtlich gebotenen arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse mitbringen würden. Es Würde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kenntnisse und beruflichen Erfahrung nicht an jenen Kenntnissen mangeln„ die bei der Maßnahme Erfa vermittelt würden. Das Problem bei potentiellen Arbeitgebern sei lediglich ihr Alter. Im arbeitslosenversicherungstechnischen Sinn fehle es daher an der arbeitsmarktpolitischen Begründung für eine verpflichtende Kurteilnahme und legte die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer Kenntnisse einen Lebenslauf, eine Aufstellung über Weiterbildungskurse, ein Dienstzeugnis und ein Diplom über eine absolvierte Ausbildung zur Wirtschaftssekretärin bei. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, dass ihr vom AMS keine Begründung für den Besuch dieser Maßnahme mitgeteilt werden sei und sei im, ohne ihre Zustimmung zustande

gekommenen Betreuungsplan angeführt, dass AMS-Maßnahmen dazu dienen sollten., die notwendigen Arbeitstugenden anzueignen bzw. zu festigen. Diese Formulierung sei für die Beschwerdeführerin nicht zutreffend, da sie aufgrund ihrer Lebenserfahrung über ausreichende Arbeitstugenden verfügen würde. Es wäre vom AMS keinerlei Erhebung erfolgt, welche Arbeitstugenden ihr in welchem Ausmaß fehlen würden und wäre offenkundig ein vorab erfasster Textteil des AMS für ihren Betreuungsplan verwendet worden, ohne auf ihre individuelle Situation einzugehen. Es würde also keine ausreichende arbeitsmarktpolitische Begründung im Sinne des AIVG und der einschlägigen Judikatur vorliegen, Außerdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Einstellung ihres Leistungsbezuges am 22.9.2008 bereits vor dem Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens und sogar vor der Möglichkeit zur Wahrung ihres Parteiengehörs (Niederschrift wurde am 8.10.2008 erstellt), erfolgt sei. Die Ausstellung des erstinstanzlichen Bescheides mit 13.10.2008 wäre ohnedies erst nach der Einstellung des Leistungsbezuges erfolgt, es wären hier allgemeine verfahrensrechtliche Vorschriften missachtet und die Beschwerdeführerin daher in ihren verfassungsrechtlichen Ansprüchen verletzt worden. Die Beschwerdeführerin würde der Arbeitsvermittlung durch das AMS auf zumutbare Stellen und den Besuch von ausreichend begründeten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 21.11.2008, GZ: LGS600/SfA/0566/2008-StiíS, keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle „oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister“ zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder N
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AIVG).

Gemäß § 10 Abs. 3 AIVG ist der Verlust des Anspruches gem. Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise rıachzusehen.

Diese Bestimmungen gelten nach § 38 AIVG auch bei einem Anspruch auf Notstandshilfe.

Im Zuge der Berufung war im Wesentlichen zu beurteilen, ob und inwieweit die vorgesehene Wiedereingliederungsrnaßnahme die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin dahingehend verbessert hätte, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt auch durch die Teilnahme an der genannten Maßnahme erleichtert werden wäre und ob das Arbeitsmarktservice Graz alle gesetzesrelevanten Bestimmungen eingehalten hat, die eine Ausschlussfrist im Sinne des § 10 AJVG rechtfertigen.

Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin fällt auf, dass ihr letztes Dienstverhältnis - eine ca. dreiwöchige Beschäftigung - aus dem Jahr 2004 stammt, davor stand die Beschwerdeführerin zuletzt von Juli bis September 2001 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin bezieht daher mit kurzen Unterbrechungen seit dem Jahr 2001 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und gilt somit nach der Definition des Arbeitsmarktservice als langzeitbeschäftigungslos. Ihre beruflichen Kenntnisse und Ausbildungen sind teilweise nicht mehr aktuell, so hat die Beschwerdeführerin ihre Lehre als Bürokauffrau bereits im Jahr 1970 absolviert, diverse Aus- und Weíterbildungskurse liegen teilweise ebenfalls länger zurück bzw. konnte sie diese theoretischen Kenntnisse kaum in entsprechenden Dienstverhältnissen anwenden. Die Beschwerdeführerin erwähnte vielmehr in ihrem Lebenslauf, dass sie seit dem Jahr 2001 eine Bauherrentätigkeit im Zuge der Errichtung eines Wohnhauses ausgeübt bzw. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb mitgearbeitet hätte. Diese „Tätigkeiten“ stellen wohl keine Qualifikation für allgemeine Büroarbeiten dar, sondern scheinen vielmehr die Motivation zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu minimieren und die Versichertengemeinschaft aus der Arbeitslosenversicherung über Gebühr durch den „Konsum“ langjähriger Leistungen zu belasten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass im Laufe der Betreuung der Beschwerdeführerin auf ihren Berufswunsch als Bürokauffrau Rücksicht genommen wurde und ihr nur Stellenangebote aus dem Bürobereich angeboten wurden, obwohl nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wohl auch jede andere Beschäftigung, auch unter ihrem Ausbildungsniveau, zumutbar gewesen wäre. Auch liegen bei der Beschwerdeführerin keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vor, die einer Vermittlung, z.B. im HelferInnenbereich, entgegengestanden wären. Vielmehr hat sich im Betreuungsverlauf herauskristallisiert, dass die Beschwerdeführerin sich nach Angaben von potentiellen Dienstgebern bzw. Schulungsveranstaltern häufig nicht zuvorkommend bzw. kooperativ verhalten hat.

Da es der Beschwerdeführerin offenkundig an entsprechenden Arbeitstugenden bzw. an der Motivation fehlte, eine Arbeitsstelle anzunehmen, wurde ihr am 2.9.2008 in Form eines Betreuungsplanes, der nicht im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erstellt wurde, aufgetragen, an der Wiedereingliederugsmaßnahme „Schritt ür Schritt“ teilzunehmen. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten des Betreuungsplanes wurde die Beschwerdeführerin informiert. Im Rahmen einer Kursteilnahme hätte sie individuell auf sie abgestimmte Schlüsselqualifikationen erhalten, die eine mögliche Arbeitsaufnahme erleichtert hätten. Neben Casemanagement, arbeitsrechtlichen Grundlagen, Abklärung fachlicher Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching, hätte die Maßnahme auch die Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums beinhaltet. Außerdem hätte die Chance nach Absolvierung dieser 14-tägigen Maßnahme bestanden, einen Transitarbeitsplatz im Rahmen des Projekts Erfa zu erlangen.

Ziel dieser Maßnahme war daher in erster Linie die Verbesserung von Schlüsselqualifikationen bzw. Arbeitstugenden der Beschwerdeführerin und nicht, ihre Kenntnisse im Bürobereich zu verbessern, und gingen somit ihre Berufungseinwände, ausreichend genug für den Bürosektor qualifiziert zu sein, ins Leere.

Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin hinsichtlich des nicht individuell begründeten Betreuungsplanes können damit entkräftet werden, dass sich die Gründe für einen Maßnahmenbesuch laut jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit ergeben können und nicht zwangsläufig dokumentiert werden müssen. Für Fälle, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, kann die Begründungspflicht der Zuweisung zu einer Maßnahme sogar entfallen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Laufe mehrerer Gespräche sowohl beim Arbeitsmarktservice als auch beim Kursveranstalter Erfa mehr als ausführlich erläutert wurde, weshalb aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eine Kursteilnahme erforderlich und sinnvoll gewesen wäre.

Die belangte Behörde ist aufgrund des gesamten Betreuungsverlaufes und der mehr als siebenjährigen Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme zugemutet werden konnte und sie sich zu Unrecht geweigert hat, an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen.

Dem Beschwerdepunkt der Beschwerdeführerin, sich in ihrem Recht, Notstandshilfe zu beziehen sowie in ihrem Recht, diese Notstandshilfe nicht zu verlieren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund dafür besteht, verletzt zu erachten, hält die belangte Behörde entgegen, dass die Einstellung des Leistungsbezuges _zu Recht erfolgte, da das Arbeitsmerktservice gesetzlich verpflichtet ist, einen Leistungsbezug einzustellen, wenn Umstände bekannt werden, die den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung ausschließen könnten. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, hat einen solchen Umstand dargestellt.

Wenn nun in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin sich nie geweigert hätte, an einer Nach- und Umschulung teilzunehmen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Nachschulung im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AIVG, sondern um eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AIVG gehandelt hat. Dies geht aus der Begründung des Bescheides eindeutig hervor.

Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Vorgangsweise, dem Leistungsbezieher bzw. der Leistungsbezieherin bereits (spätestens) bei der Zuweisung einer Maßnahme die Gründe (fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Teilnahme darzulegen, ist für den Bereich der Wiedereingliederungsmaßnahmen nunmehr seit 1.1.2008 in besonderer Form im Arbeitslosenversicherungsgesetz verankert.

In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, soll die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.

Die Gründe für die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme sind im Einzelfall entweder - wie bisher - bei der Zuweisung der Maßnahme nachweislich dokumentiert bekannt zu geben, können sich im Einzelfall aber auch aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit (längere Arbeitslosigkeitsperiode) in Verbindung mit dem/der Arbeitslosen bereits bekannten (erörterten) Problemlagen ergeben.

Eine längere Arbeitslosigkeitsperiode wird im Regelfall bei Bezug der Notstandshilfe vorliegen. Als erörterte Problemlagen kommen z.B. in Betracht: Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die Probleme hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bzw. deren Integration in den Arbeitsmarkt erschwert ist; Vorliegen kommunikativer Defizite, Defizite im Bewerbungsverhalten etc.

Die vorstehenden Problemlagen müssen jedenfalls bereits vor der Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend (ZB. im Betreuungsplan) dokumentiert worden sein. Dies erfolgte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung des Betreuungsplanes. Es wurde ihr erklärt, Ziel der Maßnahme sei die Erarbeitung individueller Strategien zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Ebenso wurde der Inhalt der Maßnahme „ERFA“ mehrfach erklärt und findet sich eine beispielhafte Aufzählung einzelner Kursinhalte

im Bescheid. Es wurde auch begründet, dass die Langzeitbeschäftigungslosigkeit ihre Ursache nicht nur im Fehlen fachlicher Kenntnisse haben kann, sondern auch im Mangel anderer Kenntnisse, die eher im Bereich der Soft Skills zu finden sind.

Dem Einwand, die konkreten Inhalte hätten festgestellt werden müssen, um den konkreten Auftrag auf seine Sinnhaftigkeit überprüfen zu können und die beruflichen Kenntnisse entgegenzustellen, kann nicht gefolgt werden. Wie schon erwähnt, handelte es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Sinnhaftigkeit nicht erklärt werden muss, wenn sich aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit (längere Arbeitslosigkeitsperíode) ergibt, dass die Teilnahme notwendig ist. Eine Gegenüberstellung mit den beruflichen Kenntnisse: kann schon deshalb nicht gemacht werden, weil es sich nicht um eine „Schulung“ im üblichen Sinne, nämlich Wissensaneignung im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, handelte.

Zusammenfassend geht die Behörde davon aus, dass sich die Beschwerdeführerín geweigert hat, an einer Wiedereinglíederungsmaßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht und wird daher der

Antrag

auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Beschwerdeführerin möge auch verpflichtet werden, dem Bund die zustehenden Kosten für den Beschwerde- und Schriftsatzaufwand zu ersetzen, wobei der Betrag auf das PSK~Konto 5080001, BLZ 60000 (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) eingezahlt werden möge.

Für den Landesgeschäftsführer

Dr. Andrea Siuka
Service für Arbeitskräfte

Schlagworte Erfahrungsberichte