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Gitta Zöllner versus AMS/ErfA, Materalien: Berufungsbescheid der AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 21.11.2008

Soumis par Aktive Arbeits… le lun, 19.12.2011 - 23:47

 

Anmerkung: Rechtschreibfehler (zu viele s) vom Orginal!

Arbeitsmarktservice Steiermark

Auskunft: ******* ****
Telefon (0316) 7081 - 313
Telefax (0316) 7081 - 390

 

GZ.: LGS600/SfA/0566/2008-Sti/S

Frau
Brigitte Zöllner
Enzelsdorfer Straße 13
8072 Mellach

Graz, am 21. November 2008

 

SVNR. *********

BESCHEID

Sehr geehrte Frau Zöllner,

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark hat im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten am 12.11.2008 Ihre Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Vom 13.10.2008 behandelt und hat gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGB1.Nr. 51/1991, in geltender Fassung, entschieden:

Der Berufung wird nicht stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Begründung

Sie sind seit 1.10.2001, unterbrochen durch einige kurzfristige Dienstverhältnisse bzw. Kursmaßnahmen, als Büroangestellte beim Arbeitsmarktservice Graz arbeitsuchend vorgemerkt.

Nachdem eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen ist, wurde Ihnen am 2.9.2008 in Form eines Betreuungsplanes aufgetragen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme ,, Schritt für Schritt, beim Kursveranstalter Erfa - Erfahrung für Alle, ab 22.9.2008 teilzunehmen. Der Betreuungsplan wurde nicht im Einvernehmen mit Ihnen erstellt, da Sie erklärten, nicht an der Schulungsmaßnahme teilnehmen zu wollen.

Laut Angaben des AMS Graz hätten Sie am 10.9.2008 in Begleitung von Frau Schaupp vorn Verein Amsel am Informationstag für den vorgesehenen Kurs teilgenommen. Im Zuge des Informationsgesprächs wären Sie auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass nach Absolvierung der 14-tägigen Kursmaßnahme die Möglichkeit bestünde, eine Beschäftigung im Bürobereich zu erlangen. Auf Befragen, ob Sie an der Maßnahme teilnehmen wollten, hätten Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Hinblick auf den verpflichtenden Kursbesuch gefragt und hätten darauf beharrt, dass man Ihnen sagen möge, dass Sie am Kurs teilnehmen müssten. Außerdem sei Ihnen das Einladungsschreiben zum Kursbeginn am 22.9.2008 persönlich ausgehändigt worden und Sie wären informiert worden, dass ein Kursplatz für Sie reserviert sei.

Nach den Angaben des Schulungsveranstalters Erfa seien Sie daraufhin in der Woche vor dem geplanten Kursbeginn, wieder in Begleitung eines Mitgliedes des Vereins Amsel, beim Kursträger erschienen und hätten ein Gespräch begehrt bzw. hätten sich den Kursplatz ansehen wollen. Auch hier hätten Sie darauf bestanden, dass Ihnen der Verein Erfa auftragen möge, dass Sie an der Schulung teilzunehmen hätten.

Am Tag des Kursbeginns dem 22.9.2008 seien Sie beim Kurs erschienen, hätten jedoch erklärt, dass Sie diese Qualifizierung nicht absolvieren würden, da Sie bereits Büroqualifizierungen besucht hätten. Sie hätten bereits eine Praktikumsstelle beim Magistrat Graz und diverse andere Bürostellen gehabt, der Nutzen dieser Arbeitsaufnahmen sei für Sie fraglich. Weiters seien Sie nicht bereit, nach Kursende ein Dienstverhältnis zu beginnen, welches finanzielle Nachteile gegenüber Ihrem derzeitigen Notstandshilfebezug mit sich bringe. Sie wären trotz Aufklärung über die möglichen Konsequenzen (Entfall der Leistungsbezüge für 6 Wochen) bei Ihrer Weigerung, am Kurs teilzunehmen, geblieben.

Laut Niederschrift vom 8.10.2008 geben Sie bekannt, dass Sie nicht bereit seien, an der angebotenen Kursmaßnahme teilzunehmen, da Sie nach dem Informationstag bei Erfa zu dem Schluss gekommen wären, dass Sie es sich gegenüber auf Grund Ihrer Ausbildungen, Qualifizierungen, Fähigkeiten und Kenntnisse, sowie Ihrer beruflichen Erfahrungen nicht rechtfertigen könnten, Ihr Einverständnis zu dieser Maßnahme zu geben. Ihre Eltern wären bemüht gewesen, Ihnen eine solide berufliche Basis zu ermöglichen.

Zu den Angaben des Schulungsträgers erklären Sie, dass bei Erfa die selben Inhalte, wie bei Maßnahme Stop and Go vermittelt würden und Sie diese nicht mehr brauchen würden. Diese Maßnahmen wären nur demotivierend und nicht unterstützend.

Als berücksichtigungswürdige Umstände geben Sie an, dass Sie bereits im Jahr 1999 beim Magistrat auf Grund Ihres Alters nicht eingestellt worden wären. Sie hätten diverse Praktika absolviert, jedoch habe sich kein Dienstverhältnis aus diesen Praktika ergeben. Die vorgesehene Maßnahme bei Erfa bringe für Sie keinen individuellen Nutzen. Zum Nachweis über Ihre Kenntnisse bzw. beruflichen Erfahrungen liegt Ihrer niederschriftlichen Erklärung ein Lebenslauf bzw. eine Tabelle über die von Ihnen besuchten Aus- und Weiterbildungskurse bei.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz vertrat die Auffassung, dass Sie die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert hätten und hat daher Ihre Notstandshilfe für 6 Wochen, vom 22.9.2008 bis 2.11.2008, eingestellt.

Dagegen berufen Sie und wenden im Wesentlichen ein, wie bereits niederschriftlich erklärt, dass die in dieser Maßnahme vermittelten Inhalte im Hinblick auf Ihre beruflichen Ausbildung und ihre beruflichen Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt und in arbeitsmarktrelevanten Bereichen (Praktika, Bewerbungen, andere Maßnahmen) für den Maßnahmenbesuch bei Erfa nicht die rechtlich gebotenen arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse mitbringen würden. Es würde Ihnen auf Grund Ihrer Kenntnisse und beruflichen Erfahrung nicht an jenen Kenntnissen mangeln, die bei der Maßnahme Erfa vermittelt würden. Das Problem bei potentiellen Arbeitsgebern sei lediglich Ihr Alter. Im arbeitslosenversicherungstechnischen Sinn fehle es daher an der arbeitsmarktpolitischen Begründung für eine verpflichtende Kursteilnahme. Als Nachweis für Ihre Kenntnisse legen Sie Ihrer Berufung einen Lebenslauf, eine Aufstellung über Weiterbildungskurse, ein Dienstzeugnis und ein Diplom über eine absolvierte Ausbildung zur Wirtschaftssekretärin bei.

Ferner wenden Sie ein, dass Ihnen vom AMS keine Begründung mitgeteilt worden sei, warum Sie die Maßnahme besuchen sollten. Im, ohne Ihre Zustimmung zustande gekommenen Betreuungsplan wird angeführt, dass AMS-Maßnahmen dazu dienen sollten, die notwendigen Arbeitstugenden anzueignen bzw. zu festigen. Diese Formulierungsei für Sie nicht zutreffend, da Sie auf Grund Ihrer Lebenserfahrung über ausreichende Arbeitstugenden verfügen würden. Es wäre vom AMS keinerlei Erhebung erfolgt, welche Arbeitstugenden Ihnen in welchem Ausmaß fehlen würden. Offenkundig wäre ein vorab verfasster Textteil des AMS für Ihren Betreuungsplan verwendet worden, ohne auf Ihre individuelle Situation einzugehen. Es liege also keine ausreichende arbeitsmarktpolitische Begründung im Sinne des ALVG und der einschlägigen Judikatur vor.

Außerdem weisen Sie darauf hin, dass die Einstellung Ihres Leistungsbezuges am 22.9.2008 bereits vor dem Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens und sogar vor der Möglichkeit zur Wahrung Ihres Parteiengehörs (Niederschrift wurde am 8.10.2008 erstellt) erfolgt sei. Die Ausstellung des Bescheides mit 13.10.2008 erfolgte ohnedies erst nach der Einstellung des Leistungsbezuges. Hier wären allgemeine verfahrensrechtliche Vorschriften

missachtet worden und Sie daher in Ihren verfassungsrechtlichen Ansprüchen verletzt worden.

Sie würden der Arbeitsvermittlung durch das AMS auf zumutbare Stellen und den Besuch von ausreichend begründeten Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sie stellen daher die Anträge auf Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall folgende Regelungen vor:

Wenn die arbeitslose Person

1) sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vorn Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der § 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2) sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3) ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4) auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis Zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 10 Abs. 1 AlVG,)

Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer

anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(§ 10 Abs. 3 AlVG)

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hat daher folgende Auffassung vertreten:

Im Zuge Ihrer Berufung war im Wesentlichen zu beurteilen, ob und inwieweit die vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme Ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dahingehend verbessert hätte, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt durch die Teilnahme an dieser Maßnahme erleichtert worden wäre und ob das Arbeitsmarktservice Graz alle gesetzesrelevanten Bestimmungen eingehalten hat, die eine Ausschlussfrist im Sinne des § 10 AlVG rechtfertigen.

Hinsichtlich Ihres beruflichen Werdegangs fällt auf, dass Ihr letztes Dienstverhältnis, eine ca. 3-wöchige Beschäftigung, aus dem Jahr 2004 stammt, davor waren Sie zuletzt von Juli bis September 2001 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie beziehen daher mit kurzen Unterbrechungen seit dem Jahr 2001 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und gelten. nach der Definition des Arbeitsmarktservice als langzeitbeschäftigungslos. Ihre beruflichen Kenntnisse und Ihre Ausbildungen sind teilweise nicht mehr aktuell, so haben Sie Ihre Lehre als Bürokauffrau bereits im Jahr 1970 absolviert, diverse Aus- und Weiterbildungskurse liegen teilweise ebenfalls länger zurück bzw. konnten Sie diese theoretischen Kenntnisse kaum in entsprechenden Dienstverhältnissen anwenden. Vielmehr erwähnen Sie in Ihrem Lebenslauf, dass Sie seit dem Jahr 2001 eine Bauherrentätigkeit imZuge der Errichtung eines Wohnhauses ausgeübt hätten bzw. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb mitgearbeitet hätten.

Diese "Tätigkeiten" stellen wohl keine Qualifikationen für allgemeine Büroarbeiten dar, sondern scheinen vielmehr die Motivation zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu minimieren und die Versichertengemeinschaft aus der Arbeitslosenversicherung über Gebühr durch den "Konsum" langjähriger Leistungen zu belasten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass im Laufe Ihrer Betreuung auf Ihren Berufswunsch als Bürokaufrau Rücksicht genommen wurde und Ihnen nur Stellenangebote aus dem Bürobereich angeboten wurden, obwohl nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wohl auch jede andere Beschäftigung, auch unter Ihrem Ausbildungsniveau, zumutbar gewesen wäre. Es liegen auch keinerlei vorhandene gesundheitliche Einschränkungen vor, die einer Vermittlung, z.B. im Helferbereich, entgegenstehen würden.

Vielmehr hat sich im Betreuungsverlauf herauskristallisiert, dass Sie sich nach Angaben von potentiellen Dienstgebern ; bzw. Schulungsveranstaltern (Sie haben an einigen Wiedereingliederungsmaßnahmen bereits teilgenommen), häufig nicht zuvorkommend bzw. kooperativ verhalten hätten.

Da es Ihnen offenkundig an entsprechenden Arbeitstugenden bzw. an der Motivation fehlte,

eine Arbeitsstelle anzunehmen, wurde mit Ihnen daher am 2.9.2008 in Form eines Betreuungsplanes, der nicht im Einvernehmen mit Ihnen erstellt wurde, aufgetragen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Schritt für Schritt" teilzunehmen. über die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten des Betreuungsplanes wurden Sie informiert. Im Rahmen einer Kursteilnahme hätten Sie individuell auf Sie abgestimmte Schlüsselqualifikationen erhalten, die eine mögliche Arbeitsaufnahme erleichtert hätten. Neben Casemanagement, arbeitsrechtlichen Grundlagen, Abklärung fachlicher Kompetenzen, soziale Kompetenzen, Selbstkompetenz und Einzelcoaching, hätte die Maßnahme auch die Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums beinhaltet. Außerdem hätte die Chance nach Absolvierung dieser 14-tägigen Maßnahme bestanden, einen Transitarbeitsplatz im Rahmen des Projektes Erfa zu erlangen.

Ziel der Maßnahme wäre daher in erster Linie die Verbesserung von Schlüsselqualifikationen bzw. Arbeitstugenden gewesen und nicht Ihre Kenntnisse im Bürobereich zu verbessern. Ihre Berufungseinwände, wonach Sie ausreichend genug für den Bürosektor qualifiziert wären, gehen damit ins Leere.

Ihre Vorbehalte hinsichtlich des nicht individuell begründeten Betreuungsplanes können damit entkräftet werden, dass sich die Gründe für einen Maßnahmenbesuch, laut jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auch aus dem Gesamtverlauf der bisherigen Arbeitslosigkeit ergeben können und nicht zwangsläufig dokumentiert werden müssen. Für Fälle, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, kann die Begründungspflicht der Zuweisung zu einer Maßnahme sogar entfallen. Unbestritten ist, dass Ihnen im Laufe mehrerer Gespräche sowohl beim Arbeitsmarktservice, als auch beim Kursveranstalter Erfa mehr als ausführlich erläutert wurde, weshalb aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eine Kursteilnahme erforderlich und sinnvoll gewesen wäre.

Die Einstellung Ihrer Leistungsbezuges noch vor Abschluss de Ermittlungsverfahrens erfolgte außerdem zu Recht, da das Arbeitsmarktservice gesetzlich verpflichtet ist, einen Leistungsbezug einzustellen, wenn Umstände bekannt werden, die den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung ausschließen könnten. Ihre Weigerung, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, hat einen solchen Umstand dargestellt.

Abschließend ist die Berufungsbehörde auf Grund des gesamten Betreuungsverlaufes und Ihrer mehr als 7-jährigen Arbeitslosigkeit zum Schluss gelangt, dass Ihnen die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme zugemutet werden konnte und Sie sich zu Unrecht geweigert haben, an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Der erstinstanzliche Bescheid erfolgte zu Recht und wird vollinhaltlich bestätigt.

Ihrer Berufung war daher keine Folge zu geben.

Da bereits im Aussschuss die Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, ist eine gesonderte Entscheidung über Ihren Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von Euro 220,- zu entrichten.

Für den Landesgeschäftsführer

Dr. Andrea Siuka
Service für Arbeitskräfte

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