384/2013 Bezugssperre nach dem ArbeitslosenversicherungsG/Stmk
Frau X wurde nach § 11 AlVG für vier Wochen die Notstandshilfe gestrichen, weil sie das vermittelte Arbeitsverhältnis im Probemonat selbst kündigte. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand liege nicht vor. Frau X und die Initiative„Aktive Arbeitslose“ machten jedochgeltend, dass die konkrete Arbeit bei der Caritas (Verkaufstätigkeit bei Carla und Sachspendensortierung) dequalifizierend und demütigend war und die Räumlichkeiten nicht den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprochen haben dürften. Es liege daher ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht vor. Weiters sei noch nicht ausjudiziert, ob eine Auflösung im Probemonat nicht als „einverne
hmliche Lösung“ zu werten sei. Es lag eine Berufungsentscheidung des AMS Stmk vom 11. 9. 2013 vor. Die Kosten der VwGH- Beschwerde wurden durch die Verfahrenshilfe gedeckt. Daher wurde um Übernahme der Kosten für den Fall der Abweisung der VwGH-Beschwerde ersucht.
Der BIV lehnte das Ansuchen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der VwGH-Beschwerde ab. Die Grünen halten § 11 ArbeitslosenversicherungsG jedoch für untragbar und wollen den Entfall. Dies ist jedoch auf politischer Ebene zu verfolgen.