Christoph Ludwig, BEd
Ferihumerstraße 62
4040 Linz
Christoph Ludwig ì Ferihumerstraße 62 ì A-4040 Linz
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6
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0664/2803189
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AMS 409
Linz Bulgariplatz 17-19
4021 Linz
Telefon: 0732/6903
EINSCHREIBEN und via E-Mail: ams.linz@ams.at
29.11.2022
Bescheidbeschwerde
Bezeichnung des Bescheides:
Belangte Behörde: AMS 409, Linz Bulgariplatz 17-19, 4021 Linz
Rechtzeitigkeit: Der Bescheid wurde am 22.11.2022 persönlich übernommen, daher erfolgt die Beschwerde innerhalb der offenen vierwöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig.
Umfang der Anfechtung: Vollinhaltlich
Begründung der Rechtswidrigkeit:
Ich teile mit, dass ich zu jeder Zeit dem AMS Linz zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und stehe, womit ich im Sinne des § 9 ALVG „arbeitswillig“ bin.
Diese Aussage im gegenständlichen Bescheid entspricht nicht der Realität, ist demnach rechtswidrig und wird bekämpft. Das AMS Linz hat zu diesem Einwand auch nie eine Stellungnahme mir gegenüber abgegeben, es gibt kein Gespräch, keinen Parteinverkehr, keine Rückmeldung, wo das AMS Linz ein Problem sieht, dass ich, sollte mir eine Maßnahme angeboten werden, dem AMS Linz nicht sofort und bereitwillig zur Verfügung stehen würde.
Rühmlich vernimmt man aber in den Medien, dass für die Langzeitarbeitslosen wieder einmal „besondere Hilfe“ gesetzt wird, so wie aktuell heute in den nachrichten.at:
Zitat:
Diese Gruppe von rund 10.300 Menschen (die LANGZEITARBEITSLOSEN) nehmen die Wirtschaftskammer (WKOÖ) und die Arbeiterkammer (AKOÖ) nun gemeinsam ins Visier. Bei einem Pressegespräch in Linz präsentierten die beiden Sozialpartner heute, Montag, ihre Pläne. Demnach soll es sich nicht um eine, sondern um mehrere Maßnahmen handeln, mit denen Betroffene wieder in Beschäftigung gebracht werden sollen. „Man kann nicht ein Förderprogramm darüberstülpen, sondern muss jeden Fall individuell angehen. Das werden wir tun“, sagte Wirtschaftskammerpräsidentin Doris Hummer. Häufig hätten Langzeitarbeitslose gesundheitliche Einschränkungen oder fehlende Qualifikationen.
Es ist also „rechtswidrig“ mir so einen Gesetzestext wie oben vor die Nase zu setzen, wo über Jahre bekannt ist, dass ich arbeitswillig bin, gesund bin, zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehe und darüber hinaus meine selbsttätigen Bemühungen wieder in meinem Beruf als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. in Linz Arbeit zu finden ungebrochen sind.
Rechtswidrig und in sich unschlüssig ist also die Aussage des AMS Linz in seinem Bescheid ich sei „NICHT BEREIT“ eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einer Maßnahme zur Wiedereingliederung Folge zu leisten, Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen.
Berufsverbot bei der Bildungsdirektion Oö. als Volksschullehrer
Ich sitze jeden im Wachzustand 12 h zuhause, denke darüber nach, wie ich es mit meinem Berufsverbot als Volksschullehrer anstellen könnte, bei der Bildungsdirektion Oö. einen Job als Volksschullehrer bekommen zu können. Leider habe ich dort ein Berufsverbot wegen meiner grundlosen und rechtswidrigen Entlassung basierend auf einer Lüge des Präsidenten des Landesschulrates Oö. Friedrich Enzenhofers.
Berufsverbote wurden generell bereits im späten Mittelalter abgeschafft, eventuell noch „zeitlich begrenzt“ verhängt, mich jedoch aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor der VS 2 Linz, ohne Schuld wohlgemerkt, aufgrund einer Lüge des eh. Präsidenten des Landesschulrates Friedrich Enzenhofers, von meinem Beruf als Volksschullehrer zur Gänze auszugrenzen, stellt ein Verbrechen dar, was aber niemanden bislang kümmert.
Für die Anstellung als Volksschullehrer bringe ich die Voraussetzungen mit, mir ist nichts Gegenteiliges bekannt gemacht worden, meine Zeugnisse sind allesamt gültig und ich fühle mich auch persönlich in der Lage, meinen einzigen und gewünschten Beruf sofort auszuüben.
Daher habe ich mich in den letzten Monaten mehrfach um frei Volksschullehrerposten in Linz beworben, was ich auch im eams Konto dokumentiert habe. Es ist daher rechtswidrig, mich als arbeitsunwillig zu deklarieren und somit auch aktiv meine Psyche anzugreifen und mich mit einer derartigen Falschdarstellung zu diskriminieren.
Darstellung meiner persönlichen Fähigkeiten
Alle nachstehenden Zeugnisse sind gültig!
Lehramtsprüfung Volksschule
Ausbildung zum Schulleiter
Weitere Kurse und Fortbildungen
Da ich keinerlei weitere Ausblildung habe als Volksschullehrer und Volksschuldirektor fehlen mir Qualifikationen für einen „anderen“ Job der mir laut Gesetz zumutbar wäre. Meine Zeugnisse sind rechtsgültig, Jobs für Volksschullehrer sind in Linz ausreihend vorhanden, ja sogar gesucht und aus meiner Sicht rein gar nichts spricht dagegen, dass ich diesen Beruf nicht weiterhin ausüben könnte, leider nur das rechtswidrige Bossing durch die Bildungsdirektion Oö., sowie die mafiösen Netzwerke der Türkis-ÖVP Lehrervertretung CLV, die mir eine Berufsausübung als Volksschullehrer hier weiterhin völlig unbegründet, wie man gleich sehen wird, verwehren.
Ablehnung der Bewerbungen
Begründung: „Da Sie die Anforderungen für diese Stelle nicht erfüllen……..! Beachten Sie bitte unsere weiteren Ausschreibungen auf der Homepage!
2. Versuch – neuerliche Bewerbung
Fazit: Es besteht weiterhin ein Berufsverbot gegen meine Person bei der Bildungsdirektion Oö. – genaueres ist unbekannt, eine verständliche Begründung wird nicht mitgeliefert. Ich werde mich jetzt wöchentlich weiterhin bewerben bis zu meiner Pensionierung.
Einen Versuch einer Klärung des Sachverhaltes habe ich noch gestartet, eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.
Beschwerdeverfahren Volksanwaltschaft
Offensichtlich glaubt man auch dort, ich hätte ein „schweres Vergehen“ begangen, was ja nicht der Fall ist. Damit ist auch die Volksanwaltschaft aus dem Schneider und muss sich nicht für meine Sache einsetzen und bei der Bildungsdirektion Oö. „anecken“. Fall erledigt. Ludwig bleibt also ohne Antwort zurück, recht geschieht ihn.
Arbeitsunwilligkeit NEIN!!!
Schuldirektor Christoph Ludwig war nie und wird auch nie „arbeitsunwillig“ sein!
Der Begriff „Arbeitsunwilligkeit“ wird von Gesetzes wegen hier also „fälschlich“ auf mich angewendet, da eine grundsätzliche „Arbeitswilligkeit“ vorerst auch von dem „Gelingen der Bemühungen“ zu unterscheiden ist, dem nicht gleichzusetzen sein kann, wenn man sich einerseits bemüht, andererseits aber keinen Erfolg der Bemühungen vorweisen kann, diese Gesetzesauslegung und Anwendung ich solange ich lebe bekämpfe.
Arbeitsunwillig ist jemand, der „nicht arbeiten will“ und sich auch darum nicht bemüht. Beides trifft auf mich nicht zu, es liegen andere Gründe vor, warum ich keine zumutbare Beschäftigung mehr finden kann, was dem AMS Linz aus Erfahrung sehr wohl bekannt ist, was auch die Zahlen der Langzeitarbeitslosen ja zeigt, wobei sicher auch mein Alter und meine einseitige Ausbildung ein Grund dafür sind. Mich für meinen Misserfolg bei der Arbeitssuche auch noch als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen empfinde ich als Diskriminierung und Beleidigung und diese ist es auch.
Faktum ist, ich bin seit Jahren arbeitswillig im Sinne des Wortes, wurde von meinem ehemaligen Dienstgeber Landesschulratspräsident Friedriche Enzenhofer als Volksschullehrer mit einem „ewigen Berufsverbot“ belegt, Grund, „Entlassung als Volksschuldirektor“, obwohl ich weder straffällig, noch meinem Dienstgeber irgendeinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, mich als Volksschuldirektor der VS 2 Linz mit der Höchststrafe der Entlassung zu verurteilen, der Entlassungsgrund basiert aufgrund einer öffentlichen Lüge durch den Präsidenten Enzenhofer über mein Nichterscheinen zum Dienst am 12.9.2016, was heute bereits jeder weiß, letztendlich marginalisiert und nun vom Arbeitsmarkt gänzlich und widerrechtlich ausgeschlossen. Wir erinnern uns daran, dass ich von meinem ehemaligen Dienstgeber Bildungsdirektion Oö. im Mai 2018 daran gehindert wurde, mich für zwei freie Volksschullehrerposten zu bewerben, die Vorgänge sind akten- und gerichtskundig.
Das Landesgericht Linz als Sozial- und Arbeitsgericht konnte nach meiner Klage den Sachverhalt zumindest so weit klären, dass ich Opfer von Behördenfehlern im Aufnahmeverfahren als Volksschullehrer geworden bin, was mir ca. 2 Jahre der Nichtausübung meines Berufes gekostet hat, von den Verfahrensaufwändung nicht zu reden.
Aufgrund meiner erfolglosen aktuellen Bewerbungen sieht man aber deutlich, dass diese „Feststellung“ durch das Landesgericht Linz gar nichts bewirkt hat, keinerlei Sinn gehabt hat, was man ja offensichtlich der Nachwelt auch spiegeln möchte. „Haltet das Maul!“ – vor Gericht erreicht ihr nichts, so die Botschaft!
Das Amtshaftungsgesetz in Österreich ist so angelegt, dass für diese widerrechtliche Vorgehensweise der Bildungsdirektion Oberösterreich, mir ein unermesslicher finanzieller und beruflicher Schaden entstanden ist, für den der Staat nicht haftet. Als Folge dieser Vorgänge verarmte ich zusehends, weil mir vom AMS Linz auch jegliche Geldhifle seit dem März 2019 versagt wird, nicht nur die Geldhilfe, sondern auch permanente Schläge gegen meine Gesundheit durch Nichthelfen und Diskriminieren.
In „privaten Fällen“ werden solche Handlungen strafrechtlich verfolgt, im öffentlichen Bereich ist so eine Vorgehensweise „hoffähig“. Auch Menschenrechtsorganisationen kümmern sich darum nicht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowieso nicht.
Eine Anstellung ist ja nicht erfolgt, damit mir auch kein Schaden entstanden, so die kranke Logik der Begründung der Abweisung meiner Amtshaftungsklage, womit das Gericht einer Entscheidung zu meinen Gunsten einfach „ausweicht“.
Die bereits im Mai 2018 gültigen Gesetze wurden zwischenzeitlich abgeändert und von der Bildungsdirektion Oö. damals falsch angewendet, meine Bewerbung wurde also widerrechtlich einfach zurückgewiesen, ohne das vorgeschriebene Prozedere für die Einstellung eines Volksschullehrers rechtskonform durchzuführen. Ich hätte zu einem Vorstellungsgespräch an die Direktion der jeweiligen Schule gesendet werden müssen um dort mit der Schulleitung meine Aufnahmekriterien zu besprechen, was nicht geschah. Mit wurde einfach mitgeteilt, ich sei aus dem Vormerksystem der Bildungsdirektion Oö. gelöscht, nicht mehr vorhanden und könnte mich daher für eine Reihung als Jobsuchender auch nicht bewerben.
Wir wissen also bereits, dass die Entlassung, also die Begründung der Bildungsdirektion Oö., für meine Entfernung aus dem Reihungssystem für arbeitssuchende Volksschullehrer, aufgrund einer Falschdarstellung des Sachverhaltes durch den ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Friedrich Enzenhofer widerrechtlich vollzogen wurde. Meinen Schaden, den ich durch diese Verzögerung erlitten habe ersetzt mir niemand.
Jetzt stellt sich aktuell heraus, dass die Bildungsdirektion Oö. offensichtlich „intern“ wieder eine Möglichkeit gefunden hat, mich weiterhin auszugrenzen und meine Jobbewerbungen einfach unbegründet zurückzuweisen, was möglich ist und keinerlei Folgen hat, außer den bleibenden Totalschaden und die Sackgasse für meine Person.
Tatsache ist auch, dass ich nach wie vor gültige Zeugnisse für die Ausübung der Volksschullehrertätigkeit besitze, auch eine positiv abgeschlossene Schulleitermanagementausbildung, also gültige Zeugnisse für diese Berufsausübung und einen tadellosen Leumund, also keinerlei gerichtliche Verurteilungen, die eine Einstellung begründet verhindern könnten, außerdem bin ich völlig gesund, auch grundsätzlich psychisch gesund, was nach einer Geldhilfe auch von einem Arzt abgeklärt werden könnte. Derzeit ist das nicht möglich, da ich keinerlei Geldmittel noch eine Krankenversicherung habe.
Aufgrund meines Alters und meiner einschlägigen Vorbildung und aufgrund jeglicher fehlender Hilfe durch das AMS Linz ist es seit mehr als zwei Jahren für mich aussichtslos einen zumutbaren Job, wie in das Gesetz für mich als ehemaliger Volksschuldirektor definiert, zu finden. Zumutbar wird ja von der ständigen Rechtsprechung auch erklärt und bedingt ein angemessenes Einkommen von 75% des Gehaltes des Volksschuldirektors von 3600 Euro Netto monatlich.
Daher habe ich auch die erweiterte Überbrückungshilfe beantragt, meine Berufssituation ist trotz aller meiner Bemühungen derzeit immer noch so wie im März 2018 aussichtslos, was aber keinesfalls etwas mit „Arbeitsunwilligkeit“ meiner Person zu tun hat. Das AMS Linz verschärft meine mittlerweile aussichtslose Arbeitssuche mit 100 % iger Sperre jeglicher Geldhilfe, so ich mittlerweile derart verarmt bin, dass ein Neustart in die Arbeitswelt unmöglich geworden ist, es fehlt bereits an allem, einen „Sandler“ nimmt niemand mehr für eine zumutbare Arbeitsleistung für meine Person, mehr auf.
Zur angeblichen Argbeitsunwilligkeit
Ich beziehe alle meine getätigten Meldungen und Nachweise auf meinem e-AMS Konto, über meine Bemühungen zur Dokumentation meiner Arbeitswilligkeit in meine Begründung in diese Bescheid - Beschwerde ein. Mein Zugang zum AMS Linz ist also aufrecht und auch mein hoffnugsvolles Warten auf eine Maßnahme, die es mir mögich macht, wieder in meinem ehemaligen Beruf als Volksschullehrer einzugsteigen. Ab Mai 2018 habe ich mich bei 6 Landesschulräten Österreichweit um einen Volksschullehrerposten beworben, was zweifelsfrei als Arbeitswilligkeit zu werten ist. Es ist widerrechtlich nicht geglückte Bewerbungen als „Arbeitsunwilligkeit“ auszulegen. Die Aussage ich sei „arbeitsunwillig“ ist daher rechtswidrig und wird von mir beeinsprucht, ich bin arbeitswillig, aber die Arbeitsmarktsituation, die Bildungsdirektion Oö., vereitelt es mir eine zumutbare Tätigkeit zu finden. Eine Jobsuche ist mir derzeit aufgrund meiner Mittellosigkeit nicht mehr möglich, schon die äußeren Umstände, so auch alle Bedürfnisse des täglichen Lebens nur durch Betteln und Almosen zu bestreiten sind, macht diese unmöglich. Es fehlt mir an allem, wodurch auch ein Bewerbungsgespräch bei einer Firma derzeit gar nichtmöglich ist, schon aufgrund meiner „unhygienischen Erscheinung“. Es liegt also nicht „Arbeitsunwilligkeit“ vor sondern vollständige Mittellosigkeit, die die Aufnahme einer Tätigkeit derzeit unmöglich macht.
Darüberhinaus ist es mir unmöglich, meinen Wohnsitz in Linz zu verlassen. Die Wohnung meiner Wohngemeinschaft wird derzeit zur Gänze von meinem Mitbewohner der Wohngemeinschaft bezahlt, womit ich noch nicht obdachlos geworden bin.
Die Bearbeiter am AMS Linz wissen darüber hinaus, dass niemand einen 60 jährigen in Vollzeit aufnimmt und einstellt, so ist die Vermittlungslage in der Realität. Daher kommen von dort auch keinerlei Vorschläge für meine Person. Von besonderen Bemühungen des AMS Linz Langzeitarbeitslosen zu helfen ist immer wieder die Rede auch in der Politik hört man solche Ansagen vom Arbeitsminister Kocher, ich selbst merke davon aber rein gar nichts.
Die aktuelle Initiative von Frau Hummer wird wieder spurlos an mir vorübergehen – keine Frage, leere Versprechungen, wie immer.
Meine Person existiert scheinbar gar nicht mehr, niemanden interessiert mein Schicksal oder denkt jemand der Behörde daran mir weiterzuhelfen. Den Sozialstaat Österreich gibt es daher in der Realität für mich nicht. Darüber hinaus habe ich seit März 2019 auch keine Krankenversicherung, Gesundenuntersuchung und Durchchecken meines gesundheitlichen Zustandes müssten vor Antritt einer Dienststelle unbedingt durchgeführt und bezahlt werden.
Auch diverse gesonderte Hilfsmaßnahmen anlässlich der sogenannte Corona Pandemie gehen an mir fruchtlos vorbei, keinerlei Geldhilfe zur Erleichterung meiner Lebenssituation sind erkennbar. Null Euro wurden mir als Unterstützung gewährt, somit auch keine Krankenversicherung! Das Sozialsystem in Oberösterreich ist so ausgelegt, dass die Ärmsten, die keinen Job mehr haben, KEINERLEI Anspruch auf irgendeine Sozialleistung haben, weder auf Wohnbeihilfe, noch auf Heizkostenzuschuss oder Grundsicherung in irgendeiner Form. Das gilt hier in Oberösterreich nur für Asylanten und Zuwanderer, denen man alles zur Verfügung stellt – ohne Gegenleistung. Passt für mich „armen vertriebenen Menschen“ soll man helfen! ABER: Warum bekämpft die öffentliche Hand die eigenen ehrbaren und gedienten Bürger, die über Jahrzehnte Sozialbeiträge und Steuern einbezahlt haben – ein Vermögen, das ich einbezahlt habe – jedenfalls.
Es ist hinlänglich bekannt, dass nur deutlich jüngere Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt noch zum Zug kommen, so auch die Bearbeiterin des AMS Linz zu mir in meinem ersten Gespräch vor drei Jahren. Ein sechzigjähriger hat real keinerlei Aussicht auf einen Job in Konkurrenz zu den Jüngeren Bewerbern.
Schon im März 2018 teilte mir die Bearbeiterin am AMS Linz mit, dass es für mich „keinen passenden oder zumutbaren Job“ geben würde. Daher setze ich meine Bemühungen seither ausschließlich darauf, wieder als Volksschullehrer oder Volksschuldirektor arbeiten zu können, alle gültigen Zeugnisse sind ja vorhanden. Scheinbar ist die Zeit dafür noch nicht reif, es sind noch zu viele Lehrer am Arbeitsmarkt und in den Schulen vorhanden. Die Situation der fehlenden Lehrkräfte verschlechtert sich jedoch von Tag zu Tag, was meine Chancen für die Zukunft steigern würden, so war mein Glaube bis vor zwei Monaten.
Jetzt zeigen sich wieder neue undurchschaubare Repressalien gegen meine Person durch meinen ehemaligen Dienstgeber, die Bildungsdirektion Oö.
Der Anteil des AMS Linz an meiner ausweglosen Situation ist klar erkennbar, gesetzeswidrig und wird von mir bekämpft:
Keinerlei Maßnahmen, Umschulungen, Jobvorschläge, wie es das Gesetz fordert, wurden mir zu irgendeiner Zeit vom AMS Linz vorgeschlagen. Nachweislich keine Unterstützung oder Geldhilfe, was in Verbindung mit der Totalsperre der Geldhilfe einen eklatanten Gesetzesbruch darstellt, nicht vorgesehen ist und von mir bekämpft wird. Eine Totalsperre der Geldhilfe ist nur in besonderen Fällen möglich, keine dieser Bedingungen dafür wurden von mir jemals erfüllt. Ich stehe dem AMS Linz zu einer Jobvermittlung jederzeit zur Verfügung, zu Maßnahmen und Umschulungen. Nichts ist bislang geschehen, nicht einmal ein Versuch!
Beweis: e-konto
Ablehnung durch den LSR für OÖ aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor
Ein zeitlich unbegrenztes BERUFSVERBOT bei der Bildungsdirektion Oberösterreich wurde also ausgesprochen und scheint nun immer mehr klar zu werden, dass dem tatsächlich so ist. Ein „lebenslanges Berufsverbot“ für Schuldirektor Christoph Ludwig.
Das Verfahren ist abgeschlossen. Die Richterin Frau Mag. Claudia Promberger-Wieser teilte bei der Verhandlung mit, das wäre so in Ordnung wie die Behörde das formulierte und sie sieht keinen Feststellungsbedarf laut Antrag. Die „Schwere“ meines Vergehens, der Nichtantritt als Volksschuldirektor (Anmerkung: nämlich keines!) würde dieses Urteil ihrer Meinung nach rechtfertigen. Gegen das Urteil des Erstgerichtes wurde Beschwerde eingebracht. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Erstgericht Recht, es besteht keinerlei Veranlassung für das Gericht einer Feststellungsklage nachzukommen, zu entscheiden, dass ein ewiges Berufsverbot für mich als Volksschullehrer zu unrecht ausgesprochen wurde. Gegen dieses Urteil wurde nun von meinem Verfahrenshelfer, der Kanzlei Schönherr im Rahmen der Verfahrenshilfe, eine außerordentliche Revision eingebracht. Auch das Höchstgericht weicht aus und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Letztendlich möchte ich wissen, ob ich aufgrund meiner Entlassung als Volksschuldirektor auch nicht mehr Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. sein darf, was wohl jeder denkende Mensch verstehen wird. Ich möchte ja wieder als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. arbeiten, Jobs sind ja in Hülle und Fülle frei und ich habe bis zur Pension scheinbar noch 5 Jahre oder mehr Zeit, meinen Beruf auszuüben. So weit ich die Entscheidung des Höchstgerichtes verstanden habe besteht kein Feststellungsbedarf, die Aussage der Bildungsdirektion Oö., mein Berufsverbot ist also „in Ordnung“!
Daraus ergibt sich objektiv schlüssig die rechtswidrige Auffassung des AMS Linz, ich sei arbeitsunwillig und es würde mir kein Anspruch auf eine Überbrückungshilfe und Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zustehen, obwohl derartige verpflichtende Vorgehensweisen für einen arbeitslos gemeldeten Bürger einen Rechtsanspruch darstellen. Es wäre höchst an der Zeit, dass das AMS Linz Interventionshandlungen zu Gunsten meiner Person bei der Bildungsdirektion Oö. in Angriff nimmt.
Ich verlange vom AMS Linz bei mir bei der Bildungsdirektion Oö. zu intervenieren und herauszufinden, warum ich meinen Job als Volksschullehrer heute nicht antreten kann und andauernd unbegründet abgewiesen werde.
Die Bescheidbegründung spricht „Maßnahmen“ an
Leider wurden mir vom AMS Linz keinerlei Maßnahmen oder Jobvorschläge zu irgendeiner Zeit vorgeschlagen, womit neuerlich ein rechtswidriges Vorgehen seitens des AMS Linz vorliegt, die Unterlassung des gesetzlichen Auftrages mir Hilfe zu gewähren und geeignete Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzuschlagen. Somit fehlte mir bis heute auch die Möglichkeit eine Maßnahme nicht wahrzunehmen oder zu verweigern, was ja eine Teilsperre der Geldhilfe berechtigen würde.
Bescheidbegründung – Feststellungs- und Begründungsmangel liegen vor
Den Umstand, dass ich trotz Bemühungen keinerlei Arbeit finden konnte als Arbeitsunwilligkeit zu interpretieren, entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und verbrieft dem AMS Linz nicht das Recht, mir eine Geldhilfe zu 100 % zu sperren, eine Totalsperre der Geldhilfe zu verhängen. Damit wird mir jegliche Chance genommen einen zumutbaren Job nach meinen Fähigkeiten anzunehmen, oder ein vollversichertes Dienstverhältnis auch nur anzudenken. Diesen Beweis kann ich als langjähriger Mittelloser, der ich seit Jahren in völliger Armut lebe, nicht antreten. Eine Totalsperre der Geldhilfe auf null Euro schließt die Aufnahme eines Dienstverhältnisses per se aus. Die Rechtsanwendung durch das AMS Linz ist rechtswidrig.
Gesetzeswidrigkeit – Arbeitswilligkeit durch ein „vollversichertes Dienstverhältnis“ beweisen
Darüber hinaus liegt ein eklatanter Feststellungs- und Begründungsmangel im Bescheid vor. Mit keinem Wort kann das AMS Linz hier anführen, welche Maßnahmen ich verweigert hätte, welchen Job, der mir vom AMS Linz angeboten wurde, ich vereitelt hätte, wo ich nicht willig den Anweisungen des AMS Linz gefolgt wäre. Die Bescheidbegründung ist mangelhaft.
Wie meine weiteren Darstellungen beweisen werden liegt das nicht in meiner Schuld, da ich zu jederzeit das mir Mögliche unternommen haben, das AMS Linz kann hingegen keine einzige Maßnahme vorweisen, wie sie mich in den Arbeitsprozess wiedereingliedern hätte wollen. Im Gegenteil, durch die widerrechtliche Sperre meiner erweiterten Überbrückungshilfe ab dem 1.4.2018 auf null EURO von einem Tag auf den anderen, wurden meine weiteren Bemühungen einen Job zu finden „behindert“ und am heutigen Tage vollständig vereitelt, letztlich wie die beiden Lehrerjobs, die ich annehmen hätte können, wegen Geldmangel nicht, beweisen. Schuldhafter Rechtsbruch durch die Mitarbeiter des AMS Linz liegt hier vor, die gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Handhabung der „Sperre von Unterstützungsgeld“ wurde grob fahrlässig missachtet.
Ich werfe dem AMS Linz vor, dass mir von einem Tag auf den anderen keinerlei Unterstützung, Beratung oder Geldhilfe entgegengebracht wurde und mir aus diesem Grund die Aufnahme einer Tätigkeit als Volksschullehrer unter anderem nicht möglich war. Hinlänglich ist auch bekannt, dass es keinerlei Chancen gibt, als Langzeitloser mit 59 Jahren überhaupt irgendeinen Job zu bekommen. Mich als „Arbeitsunwillig“ abzustempeln ist nur eine unqualifizierte Beleidigung, mehr nicht. Der Staat sieht sich in der Pflicht einem über Jahrzehnte treuen Steuerzahler effektiv unter die Arme zu greifen, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen neuen Job zu finden.
In keiner Weise erfolgte seitens des AMS Linz eine mich unterstützende Intervention bei der Bildungsdirektion Oö., womit sich das AMS Linz für die Erlangungung eines Jobs als Volksschullehrer für „nicht zuständig“ erklärt, was widerrechtlich ist. Eine Intervention, förderliche Gespräche, hätten vieles bewirken können. Nichts in diese Richtung wurde vom AMS Linz unternommen.
Ich stand und stehe dem AMS Linz zu jeder Zeit zur Vermittlung zur Verfügung
Ich stand und stehe dem AMS gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AIVG, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da ich tatsächlich arbeitslos gem. § 12 AIVG bin. (Mein Beruf: "Volksschuldirektor", Volksschullehrer)
Die Unterstützungshandlungen und Bemühungen mir bei der Vermittlung der Erlangung eines Lehrerjobs behilflich zu sein, die derzeit offensichtlich in Form eines „BERUFSVERBOTES“ als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion OÖ, so die letzte schriftliche Meldung der Bildungsdirektion OÖ, existieren, sind für mich nicht erkennbar, das AMS Linz schweigt dazu beharrlich und handelt nicht, was widerrechtlich ist und von mir bekämpft wird. Erfahrungsgemäß schaltet sich das AMS Linz bei der Jobsuche mit Hilfestellungen ein, bei mir nicht, keinerlei Hilfe, es liegt scheinbar auch Mobbing vor.
Über meine Anschreiben und Bitten um Unterstützung und Intervention bei der Bildungsdirektion OÖ, ergingen keinerlei schriftliche Hinweise des AMS Linz an mich. Offensichtlich wird mir von dort her keinerlei Unterstützung geboten, was unverständlich ist. Als Lehrer werde ich vom AMS Linz so behandelt, als würde meine Person gar nicht in ihre Zuständigkeit fallen, nicht existieren, lediglich die Bezeichnung als arbeitsunwillig und die Totalsperre von Geldhilfe entfallen in deren Kompetenzbereich. Dazu wurden zu jeder Zeit vollautomatisierte Bescheide ausgestellt. Die völlig haltlosen Anschuldigungen meines ehemaligen Dienstgebers, die dann durch einen „befangenen Senat von Bediensteten des Landesschulrates“ in einer einstimmigen Entlassung mündeten, sowie die Entscheidung des befangenen Richters Herrn Mag. Dr. Pree des Landesverwaltungsgerichtes Oö., der sich selbst für unbefangen erklärte, ich hätte „schwere Dienstverfehlungen“ begangen, wurden zu keinerzeit wahrgenommen und hinterfragt. Es wäre in dieser Phase der Arbeitssuche höchste Zeit gewesen, diese Fehlentscheidungen anzusprechen und die Fakten auf den Tisch zu bringen und mich bei der Arbeitssuche und Rehabilitierung zu unterstützen. Nichts davon ist geschehe. Die Hilfe zur „Wiedereingliederung“ in den Arbeitsmarkt wurde vom AMS Linz schlichtweg rechtswidrig verweigert durch völlige Tatenlosigkeit.
Arbeitswilligkeit liegt vor – nicht nachvollziehbar – eine Arbeitsunwilligkeit!
Kein Vermittlungsversuch, keine Umschulung, kein Jobvorschlag, keinerlei „Maßnahme“ seitens des AMS Linz
Das AMS Linz hat bislang kein einziges Mal versucht, mir eine „zumutbare Beschäftigung“ zu vermitteln, daher konnte ich meinen Arbeitswillen auch nicht zeigen und unter Beweis stellen, indem ich diese Arbeitszuweisung angenommen hätte.
Ich verlange von der Berufungsbehörde, dem Bundesverwaltungsgericht, dass in deren ablehnenden Berufungsentscheidungen einmal auf diesen Sachverhalt erörternd eingegangen wird. Ich gehe davon aus, das die hohen Verwaltungsrichter die ständige Rechtsprechung zu meinem Vorwurf kennen. Zu keiner Zeit bis zum heutigen Tage wurde dazu Stellung genommen, dass mir die Geldhilfe durch das AMS Linz widerrechtlich auf „Null Euro“ gestellt wurde, ohne irgendwelche Maßnahmen zu meiner Hilfe vorzuschreiben, die ich ja somit gar nicht ablehnen konnte, damit eine Teilsperre der Geldhilfe rechtmäßig durchgeführt werden hätte dürfen. Ich verwehre mich hier zum wiederholten Male gegen die Totalsperre der Überbrückungshilfe und somit meiner existentiellen Vernichtung meiner Berufschancen. Ohne Geld kann niemand einen Neustart in einen Beruf durchführen, auch ich nicht!
Ich vermute Absicht und das Nichthandeln ist rechtswidrig, da es außerdem gegen den gesetzlichen Auftrag des AMS Linz verstößt, Arbeitssuchenden Hilfe angedeihen zu lassen, nicht deren Vernichtung voran zu treiben.
Auch ein Vorschlag für eine Umschulung, oder eine Maßnahme zur Wiedereingliederung meiner Person seitens des AMS wurde mir zu keiner Zeit je vorgeschlagen.
Keinerlei Vorschläge durch das AMS Linz für Maßnahmen einer Umschulung
Es wurden seitens des AMS also nachweislich bis Dato keinerlei Vorschläge oder Maßnahmen für meine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen oder an mich herangetragen. Rechtswidrigkeit liegt vor, da diese Maßnahmen vor einer Teilsperre der Notstandshilfe, wie das Gesetz besagt, zu tätigen sind. Ich bekam sofort eine Totalsperre des Geldes von einem Tag auf den anderen, ohne jeglichen Vorschlag, was rechtswidrig ist und sich nun mit diesem Bescheid wiederholt. Neuerlich und zum wiederholten Male liegt Rechtswidrigkeit vor.
Verletzung in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten:
Durch die Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 AIVG iVm § 2 Abs. 2 Überbrückungshilfegesetz wird der Beschwerdeführer in einfach gewährleistetem Recht verletzt, dass die Verwaltung nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 B-VG) verletzt.
In der ständigen Rechtsprechung sind zahlreiche Bestimmungen festgelegt, wie das AMS Linz bei einer Teilsperre oder Totalsperre von Geldleistungen im Zusammenhang mit den genannten Gesetzen vorzugehen hat. Diese wurden willkürlich für den Beschwerdeführer vom AMS nicht eingehalten.
Die Bestimmung des Art. 18 B-VG definiert, dass die gesamte Verwaltung ausschließlich auf Basis der Gesetze ausgeübt werden darf.
Vorgehensweisen gegenüber Antragstellern müssen Deckung im anwendbaren Gesetz finden. Die Handlungen der Behörde müssen soweit determiniert sein, dass der Rechtsunterworfenen sein Verhalten danach richten kann. Die Anforderungen der Gesetze müssen für den Rechtsunterworfenen aber auch für die Verwaltungsbehörde klar und umsetzbar sein.
Durch die Nichtanwendung von gebotenen Vorgehensweisen, wie die Anwendung jeglicher Hilfen und Maßnahmen, wird jedoch dem Bestimmtheitsgebot sowie Folge dessen dem Legalitätsprinzip widersprochen.
Von Beruf Volksschullehrer
Ich bin Volksschuldirektor und Volksschullehrer. Tatsache ist, dass ich arbeitswillig bin, was ich einerseits durch meine Bestrebungen die Rechtswidrigkeit meiner Entlassung im Disziplinarverfahren bis zu den Höchstgerichten durchzufechten und nun durch meine Eingabe an den EGMR in Straßburg als Beweis vorgelegt habe. Als weiteren Beweis meiner Arbeitswilligkeit, meinen Job als Voksschullehrer in Linz wieder erlangen zu können, sehe ich meine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht in Linz. Wie erwähnt ist dieses Verfahren derzeit unter dem Aktenzeichen 28 Cga 17/20i-8, Protokoll der Verhandlung vom 4.8.2020.
Das Verfahren wurde wie oben erwähnt gerichtlich abgeschlossen, der Rechtsweg ausgeschöpft, eine positive Lösung meines Berufsverbotes bei der Bildungsdirektion Oö. konnte ich leider bislang noch nicht erwirken. Derzeit berate ich mich mit Rechtsexperten, wie ein nächster sinnvoller Schritt aussehen könnte. Neuerlich muss ich erkennen, dass das AMS Linz sich für eine Beratung meiner Person für meine berufliche Zukunft mit keiner einzigen Aktion für zuständig hält.
Mit aller mir zur Verfügung stehenden Kraft und all meinen finanziellen Möglichkeiten habe ich versucht, meinen Job als Volksschullehrer wieder zu erlangen. Arbeitswilligkeit liegt für meine Person also absolut vor, ich war und bin nach wie vor bestrebt, meinen einzigen Job, den ich gelernt habe, nämlich Volksschullehrer, wieder zu erlangen. Jemand der „arbeitsunwillig“ ist versucht so etwas nicht, sondern legt sich in der Sonne an den Strand und tut nichts!
Als Volksschullehrer beworben – Lehrerposten sind frei
Wie oben dargestellt habe ich mich im Oktober 2022 und November 2022 neuerlich um Volksschullehrerposten beworben. Wiederrum liegt eindeutig Arbeitswilligkeit vor.
Ich habe also versucht, mich als Volksschullehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich für zehn offene Lehrerposten in Linz zu bewerben.
Sachlich unbegründet wurden diese Bewerbungen zurückgewiesen. Diese Aussage kommt einem Berufsverbot gleich, was ich wegen Rechtswidrigkeit so nicht hinnehmen werde.
Wiederrum liegt also meine Arbeitswilligkeit bewiesener Maßen vor, ein rechtswidriges Berufsverbot verhindert meine sofortige Aufnahme der Tätigkeit derzeit.
Derzeit habe ich keinerlei Geld um mich bei einem etwaigen Dienstgespräch standesgemäß zu kleiden und mich herzurichten. Es fehlt an allem, was die Hygiene für diesen Beruf vorschreibt! Ein Friseurbesuch und ein Arztbesuch wäre das Mindeste, kann aber von mir nicht bezahlt werden. Außerdem fehlt zeitgerechte Kleidung um nicht gleich beim ersten Erscheinen „verlacht“ zu werden. Möglicherweise ist ja das auch der Grund und meine Schulden, die ich nicht bezahlen kann.
Hilfe beim EGMR
Eine Antwort ist noch ausständig.
Umfangreicher einschlägiger Erwerb von Kompetenzen als Lehrer
Zum Verständnis, seit 25 Jahren bin ich Lehrer und habe alle meine Bestrebungen daran gesetzt, mich in diesem Beruf ständig weiterzubilden. Es war und ist mein Traumberuf Volksschullehrer zu sein, es werden Lehrer gesucht, also gehen meine Bestrebung in diese Richtung auch den Beruf des Volksschullehrers weiterhin ausüben zu können. Ich werde jedenfalls nicht aufgeben, bis ich wieder als Lehrer in Oberösterreich arbeiten kann.
Arbeitswilligkeit liegt demnach vor, da ich ständig und täglich bestrebt bin, alles zu unternehmen, um wieder in meinem Beruf als Volksschullehrer tätig werden zu können.
Derzeit geht das leider nur mehr bei der Bildungsdirektion Oö., ich habe keinerlei Geldmittel mit in einem anderen Bundesland eine neue Existenz aufzubauen.
Die aufliegende Rechtsfrage des widerrechtlichen Berufsverbotes als Volksschullehrer wurde jedoch bis zum Höchstgericht geklärt:
Auszug aus dem Text
Die außerordentliche Revision wurde also zurückgewiesen. Es besteht also nach wie vor eine lebenslanges Berufsverbot für mich bei der Bildungsdirektion Oö., als letzte Möglichkeit gegen diese Nichtentscheidung habe ich wie oben dargestellt nun eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht.
Ausmaß des Arbeitslosengeldes - Voraussetzungen
Mein letzter Gehaltszettel war der eines Volksschuldirektors. Die Bemessungsgrundlage für die Überbrückungshilfe liegt mit dem Bescheid des AMS Linz vor, der aktenkundig ist. Daran hat sich bis Dato nichts geändert. Eine „Neubemessung“ mit 0 Euro wird beeinsprucht, wegen Rechtswidrigkeit.
Vorweg wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Dienstaufsichtsbeschwerde mein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betreffend der Rehabilitierung als Volkschuldirektor noch anhängig war.
Es fand auch im Ermittlungsverfahren am 5.4.2019 folgendes Gespräch am AMS Linz statt. Der Aktenvermerk liegt vor:
Erläutert wurde ja nichts, belehrt und informiert sehr wenig. Ein „Beratungsgespräch“ im Sinne einer sinnvollen Vorgangsweise im Kontext mit meiner Situation zu finden, fand demnach in keiner Weise statt. Bis heute wurde dem auch nichts mehr hinzugefügt, man hat mich eben dort „für tot erklärt“, wie es aussieht.
Das AMS Linz hat offensichtlich von sich aus keine Pläne und Vorstellungen von meiner Zukunft und konnte dazu nichts äußern.
Es ging damals dem Abteilungsleiter nur darum, den Termin „hinter sich zu bringen“ und „ihren Belangen“ genüge zu tun. Das wird von mir beeinsprucht – die Art und Weise des Dienstleisters im Kundenverkehr sowie das Ergebnis, lag völlig neben meinen Bedürfnissen.
Ein weiterer Beweis liegt also vor, dass das AMS Linz für meine Person „völlig untätig“ ist.
Der Abteilungsleiter wies mich darauf hin, dass er in meiner Angelegenheit gar keine Aussagen machen könnte und wollte, das sei Sache von Herrn Straßer beim AMS Oberösterreich, Landesleitung, was keinerlei Hilfe für mich darstellte.
Neuerlich wird mir hier im gegenständlichen Bescheid widerrechtlich eine „Arbeitsunwilligkeit“ hineininterpretiert. Die Leistung für meine Person ist gleich null, obwohl ich bereits 32 Jahre Volleinzahler in die Arbeitslosenversicherung war, ich also 100.000 Euro in die „Kasse“ einbezahlt habe. Nichts kommt für mich als Hilfe seit Jahren zurück, das ist rechtswidrig.
Ein Berufsverbot wegen der Entlassung im Disziplinarverfahren beim Landesschulrat für OÖ aufgrund von „erfundenen Anschuldigungen“ und „Verdrehungen“ der Fakten durch das Landesverwaltungsgericht Oö., dem parteilichen Richter Mag. Dr. Pree, der sich überdies selbst für unbefangen erklärt hat, ein „Du Freund“ von Friedrich Enzenhofer, ist rechtswidrig, was ich noch beweisen werde, mittels einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da ich real keinerlei Vergehen begangen habe, Dienstrecht zu jeder Zeit eingehalten und diese Fehlentscheidung meiner Entlassung aus dem Schuldienst einzig und alleine auf Lügen des ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Oö., Friedrich Enzenhofers und seines Gefolges beruht.
Darüber hinaus ist derzeit rechtlich nicht geklärt, ob das Berufsverbot als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. auch für die anderen österreichischen Bundesländer gilt. Es besteht also derzeit überhaupt kein Anlass für mich, meinen Beruf als Volksschullehrer grundsätzlich aufzugeben und endgültig zu Grabe zu tragen oder gegen einen anderen Beruf zu tauschen, da es ja auch keinerlei zumutbaren Job gibt, wie das AMS Linz durch keinerlei Jobvorschlag beweist. Die Zeitabläufe, wie lange meine Wiedereinstellung als Volksschullehrer dauern wird, entzieht sich meiner Möglichkeit diese zu beschleunigen! Diese Abläufe brauchen Zeit und ich brauche in dieser Zeit die finanzielle Unterstützung aus der erweiterten Überbrückungshilfe! Rein gar nichts hat diese Aussage ich sei „Arbeitsunwilligkeit“, die nachweislich gar nicht vorliegt, mit meiner tatsächlichen Lebenssituation zu tun.
Ludwig will sich weiterhin auf seinen Wiedereinstieg, seinen Job als VS Lehrer vorbereiten!
Unmissverständlich habe ich den Bearbeitern mitgeteilt, dass ich mit allen meinen Kräften und Bestrebungen täglich daran arbeite, meinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu schaffen. Warum kann das AMS Linz meine Bestrebungen nicht als „Weiterbildung“, „Fortbildung“ , „Schulung“ werten und mich finanziell unterstützen? Unverständlich!
Die AMS Mitarbeiter können das nicht hören, warum!? Was ist daran falsch!? Es wäre darum gegangen, dass ich nach 32 jähriger ununterbrochenen Tätigkeit und Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung weiterhin die finanzielle Unterstützung des AMS erhalte, eine geringe „Grundsicherung“, um meinen Wiedereinstieg als Volksschullehrer zu bewältigen, die damit verbundenen Rechtsfragen, die offensichtlich vorliegen, zu klären! Warum ist das nicht möglich? Mit keiner Handlung versucht das AMS Linz mich zu unterstützen oder auch nur ein konstruktives verständliches Gespräch mit mir zu führen. Unmissverständlich und mehrfach habe ich den Sachbearbeitern zu verstehen gegeben, dass ich täglich alles unternehme um meine Kompetenzen und meinen Beruf als VS Lehrer zu erhalten und rechtlich auch meine Rehabilitation zu erlangen. Die Möglichkeiten des AMS Linz reichen offensichtlich nicht aus, auf mein Vorbringen auch nur in irgendeiner nachvollziehbaren Form einzugehen und mich zu unterstützen. Totalsperre jeglicher Geldleistung und Hilfe war die einzige mögliche Anwort der BearbeiterInnen des AMS Linz. Dieser Prozess dauert nach wie vor an, wie man dem aktuellen Bescheid entnehmen kann, ich habe alle Bemühungen immer sauber dokumentiert, dass auch das AMS Linz nachvollziehen kann, was ich anstrebe und wie der Stand der Dinge aktuell ist, also wahrheitsgetreu berichtet. Arbeitsunwilligkeit liegt nicht vor und ist eine völlig unpassende und unzulässige Formulierung in diesem Bescheid, weil die Aussage unrichtig ist, wie ich mehrfach bewiesen habe.
Ein Antritt einer Vollbeschäftigung als Volksschullehrer wurde nur durch die widerrechtliche Totalsperre der erweiterten Überbrückungshilfe ab 1.4.2018 verursacht und verhindert. Hätte ich die vorgeschriebenen 95 % der 1600 Euro bekommen, wäre ich jetzt bereits längst Volksschullehrer in Puch bei Weiz oder Gaal in der Steiermark, wie aktenkundig vorliegt. Damals hätte ich einen Umzug in die Steiermark finanziell auch noch schaffen können.
Konkrete Vorschläge des AMS Linz für einen anderweitigen Vollzeitjob wurden nicht gemacht. Man teilte mir nur mit, dass auch eine Tätigkeit als Leiter eines Hotels oder Restaurants aus deren Sicht nicht in Frage komme. Arbeitsunwilligkeit meiner Person wird mir daher in diesem Bescheid einfach unterstellt, ohne Jobvorschlag, ohne jegliche Beweise dafür, unterstellt, was rechtswidrig ist.
Unvertretbare Rechtsansicht der Organe liegt vor
Aufgrund meiner nachweislichen Bemühungen ab April 2018 einen Volksschullehrerjob zu erlangen, fußte das Organverhalten, mich trotz gegenteiliger Fakten aufgrund meiner Bemühungen um einen Volksschullehrerjob, als „arbeitsunwillig“ zu bezeichnen, darüber hinaus eine Totalsperre der Geldleistungen von einem Tag auf den anderen widerrechtlich vorzunehmen, noch dazu ohne von sich aus auch nur eine einzige Wiedereingliederungsmaßnahme oder einen Jobvorschlag gemacht zu haben, wie das Gesetz es vorschreibt, auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Das Verhalten der Organe wich daher von einer klaren Rechtslage ab, was mit der Nichtbefassung mit der Rechtsmaterie und der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe des AMS Linz, nämlich Arbeitssuchende bei der Wiedereingliederung unterstützen zu müssen, begründet ist, da darüber hinaus auf die Rechtslage (konkret das oben dargestellte Erkenntnis des BVwG!) und meine Bemühungen von mir auch immer wieder unmissverständlich hingewiesen wurde. Vorsätzliches widerrechtliches Handeln und Nichthandeln der Organe liegt vor, was auch in Verdrehungen und missverständlichen Auffassungen meiner Aussagen augenscheinlich wird. Auch Mobbing kommt mitlerweile in Frage, da diese Zustände unverändert nach wie vor vorliegen, also bereits über Jahre, was den Mobbingtatbestand erhärtet. Es wäre höchst an der Zeit, dass das Berufungsgericht der Bundesverfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen in meiner Angelegenheit auch einmal „sachlich“ auf meine Vorwürfe gegenüber der Behörde eingeht und Stellung nimmt.
Durch die verfahrensgegenständliche Entscheidung wird der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 2 StGG sowie Art 7 B-VG verletzt.
Die Art. 2 StGG sowie Art. 7 Absatz 2 B-VG schützen den Rechtsunterworfenen insbesondere auch vor behördlicher Willkür. Willkür liegt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handelt sondern auch dann, wenn sie leichtfertig entscheidet, sie sich etwa dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig verhält. Dem ist gleichzusetzen, wenn die Behörde trotz Erkennbarkeit der beabsichtigten Darlegung eines Sachverhaltes zur „Arbeitswilligkeit“ (wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat) die entsprechenden „Maßnahmen“ wie im Gesetz vorgegeben, unterlässt.
Die Organe des AMS Linz haben durch diese Unterlassung und eine daraufhin folgende zum wiederholten Male durchgeführte Totalsperre der Geldleistungen in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Auch wurden vom Arbeitsminister Kocher angesprochene „Programme“ insbesondere für „Langzeitarbeitslose“, auf meine Person in keiner Weise angewendet. Durch diese Mangelhaftigkeit im Gesetzesvollzug sind die Grenzen zum Bruch der Verfassung im Sinne der Ausübung von Willkür gegenüber meiner Person auf jeden Fall überschritten.
Zusammenfassend dargestellt weist das bis dato abgeführte Verfahren hinsichtlich meiner geforderten erweiterten Überbrückungshilfe massive Mängel auf, in dem der für die Entscheidung relevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten gar nicht festgestellt wurde, eine massiv mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt wurde, und jegliche relevante Begründung der Entscheidung fehlt, weswegen diese gegen das Willkürverbot des Art. 2 StGG und des Artikel 7 B-VG verstößt.
Die Beweise für meine Arbeitswilligkeit und meine täglichen Bemühungen eine zumutbare Arbeit zu finden sind seit Jahren aktenkundig!
Durch keinerlei Ermittlungsverfahren wurde diese im Bescheid formulierten unrichtigen Behauptung zu einer Zeit durch das AMS Linz belegt. Der Bescheid wurde durch einen Computer und Gesetzesbausteine ausgefertigt also „vollautomatisiert“ ohne auch nur im Geringsten auf meine persönliche Situation einzugehen. Es liegt für den gegenständlichen Bescheid somit ein schwerwiegender Begründungs- und Feststellungsmangel vor.
ANTRÄGE
- Der gegenständliche Bescheid soll wegen Nichtigkeit und Themaverfehlung als vollinhaltlich aufgehoben erklärt werden. Die Begründung für die Nichtgewährung einer Totalsperre der Geldleistung entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, da auch Arbeitsunwilligkeit im eigentlichen Sinne gar nicht vorliegt, was meine neuerlichen Bewerbungen als Volksschullehrer auf zehn freie Posten in Linz beweisen.
- Es möge mir die erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden, bis ich mich wieder als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. bewerben kann, die Klärung dieser widerrechtlichen Vorgehensweise wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach meinem Antrag vorgenommen werden. In eventu mögen nun auch meine weiteren Begründungen als Bescheidbeschwerde in Erwägung gezogen werden, vor allem auch mein „Berufsverbot“ als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö., was real nicht geklärt ist, vom Gericht nicht geklärt wurde.
- Vollinhaltliche Aufhebung des/der rechtswidrigen hier angefochtenen Bescheide des AMS Linz, vor allem auch wegen einer Totalsperre der Geldleistungen ohne Maßnahmen für eine Wiedereingliederung vorzuschreiben, Jobvorschläge durch das AMS Linz zu machen, Maßnahmen für eine Umschulung für meine Person einzuleiten um es mir zu ermöglichen einen zumutbaren Job zu finden, Kursangebote zur Weiterbildung vorzuschlagen u.v.m., wie es das Gesetz vorschreibt. Rechtswidrige Totalsperre der Geldleistung liegt vor, da meinerseits keinerlei Ablehnung irgendwelcher Angebote des AMS Linz zu irgendeiner Zeit stattgefunden haben, mangels überhaupt vorgeschlagener Maßnahmen durch das AMS Linz, eine Ablehnung oder Teilablehnung von Maßnahmen gar nicht stattfinden konnte, keine Verweigerung oder ein Nichtmitwirken an der Jobsuche meinerseits vorliegt, die lediglich eine zeitlich begrenzte „Teilsperre“ der Geldhilfe begründen könnte. Die vorliegende Totalsperre jeglicher Geldhilfe verstößt gegen ständige Rechtsprechung und soll mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
- Feststellung der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit meiner Person aufgrund meiner aktuell dargestellten Bestrebungen meinen Job als Volksschullehrer bei der Bildungsdirektion Oö. ausüben zu können, meine unaufhörlichen Bestrebungen einen Job als Volksschullehrer zu finden anzuerkennen und zu unterstützen, nicht zu bekämpfen und als „Arbeitsunwilligkeit“ abzukanzeln, was entmutigend wirkt!
- Interventionsmaßnahmen bei der Bildungsdirektion Oö. vornehmen, um zu klären, wie eine Wiedereingliederung meiner Person als Volksschullehrer konkret ausschauen könnte. Es herrscht Lehrermangel und es ist aufgrund meines tadellosen Leumundes völlig unverständlich, wie ein „Berufsverbot“ für meine Person derzeit und in Zukunft erklärbar ist.
- Feststellung der grundsätzlichen Arbeitswilligkeit auch weil das AMS Linz nicht in der Lage ist mir auch nur einen zumutbaren Job im Hinblick auf mein Ausbildungsniveau anzubieten.
- Die Gewährung einer erweiterten Überbrückungshilfe auf Grundlage der unveränderten Bemessungsgrundlage wie bisher (95 % des vorhergehenden Bescheides der Zuerkennung der Überbrückungshilfe) mindestens auf ein weiteres Jahr um mir einen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.
- Ungeklärt ist gleichermaßen warum mir keine „Mindestsicherung“ oder „Notstandshilfe“ gewährt wird.
- Nachzahlung der Überbrückungsilfe ab dem 1.3.2018, aufgrund der widerrechtlichen Totalsperre der Geldleistungen ohne Rechtsgrundlage, samt Zinsen in der Höhe von 4 %
Linz am, 29.11.2022, Christoph Ludwig