Von: W.
Datum: 13.06.2016 13:11
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Betreff: FW: Wie kann ich meinen Willen zur Kooperation beweisen?
Sehr geehrter Herr Kopf,
sehr geehrter Herr Buchinger,
sehr geehrte Frau Draxl,
sehr geehrte Ministeriumsmitarbeiter_innen,
wie dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, will mich Herr S., der Teamleiter des AMS-"Casemanagement", entgegen meinem realen und nachweisbaren, ehrlichen Kooperationsbemühungen und selbst allen von AMS & PVA erstellten Gutachten widersprechend unbedingt als persönlichkeitsgestörten, provozierenden Querulanten sehen, und alle seine Vorgesetzten übernehmen dieses unreflektierte Vorurteil ohne jede Überprüfung der Fakten.
Wie ebenfalls dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, habe ich deshalb schon mehrmals um Vorschläge gebeten, wie ich meine Kooperationsbereitschaft beweisen kann, aber nie eine Antwort darauf erhalten.
Aus diesem Grund und ausdrücklich nur deshalb, habe ich zum berechtigten Schutz meines Interesses, mein korrektes, höfliches und kooperatives Verhalten zu dokumentieren, bei meinem Kontrolltermin am 3. 6. eine Videokamera mitgenommen. Herr S. hat deshalb, ohne meine Begründungen anzuhören und ohne dagegen sprechende Gründe zu äußern, das Gespräch stur verweigert. Die geforderte "Bewerbungsliste" wurde nicht entgegengenommen. Ersatztermin wurde mir keiner genannt.
Als mir am 8. 6. sehr kurzfristig ein Kontrollmendetermin für 10. 6. per RSb zugestellt wurde, fragte ich nochmals schriftlich nach Lösungsvorschlägen, wie ich sonst meine Kooperationsbereitschaft dokumentieren kann. Auch auf mehrmaliges schriftliches Nachfragen wurden mir weder von ihm noch von seinen Vorgesetzten, entsprechende Möglichkeiten genannt. Auch wurden weiterhin keine Gründe genannt, warum ein korrektes Vorgehen nicht auch dokumentiert werden darf, oder konkrete Gesetzesstellen genannt, die Video- oder Tonaufnahmen angeblich verböten. Herr Ressl behauptete nur daß es untersagt sei, "im AMS Gebäude zu filmen, zu fotografieren oder sonstige akustische oder optische Aufnahmen anzufertigen." Erst am 9. 6. nach zehn Uhr nachts wurde mir von Herrn Ressl eine doc-Datei zugesandt, die ich selbstverständlich vor dem Termin am darauf folgenden Morgen um Neun Uhr nicht mehr lesen konnte.
Beim Termin schrie Herr S. wieder nur laut herum und rief, ohne mich überhaupt zu Wort kommen zu lassen, gleich die Polizei. Als ich ihn schließlich darum bitten konnte, mir doch bitte die Hausordnung zu zeigen, druckte er mir ein Schriftstück aus, laut dem ich angeblich "eine Genehmigung brauche [...] für ... Film-, Video- und Fotoaufnahmen". Da mir Herr S. diese Genehmigung offensichtlich nicht geben wollte, zeigte ich meine Kompromißbereitschaft, indem ich den Deckel auf das Objektiv setzte, sodaß nur noch eine begründet berechtigte Tonaufnahme gemacht wurde. Herr S. wiederholte jedoch stur, dass auch Tonaufnahmen nicht erlaubt seien. Ich bat ihn höflich, mir dies zu belegen, aber der äußerst aufgebrachte Herr zeigte nur wild schnaubend auf den Ausdruck und wiederholte stur immer wieder, daß auch Tonaufahmen nicht erlaubt seien. Hier zeigt sich sehr deutlich die offensichtlich schwer verzerrte Wahrnehmung von Herrn S., dem jedoch leider alle Vorgesetzten glauben wollen, dass ich gestört sei.
Nachdem ich noch vergeblich darum bat, meine Bewerbungsliste entgegenzunehmen, irgendwelche Gründe für seine Gesprächsverweigerung oder irgendwelche Lösungsvorschläge zu nennen, oder mir einen neuen Termin zu geben, begab ich mich schon am Gang Richtung Ausgang, als die wirklich unbegründet gleich zu Beginn von Herrn S. gerufene Polizei eintraf. Ich mußte mir dann noch einige Zeit lang anhören, dass mir mein "Betreuer" doch nur helfen wolle (was in meiner Situation langsam etwas skurril wirkt), und es dauerte eine Weile, bis ich meinen Ausweis wieder zurück bekam, aber immerhin konnte die Polizei meine Bewerbungsliste bei der Anmeldung abzugeben, und es ist somit dokumentiert, daß ich den Termin wahrgenommen habe, und ich weiterhin Kooperationsbereitschaft zeige.
Falls Herr S. anderes dokumentieren sollte, so ist dies Beweisfälschung und Amtsmißbrauch, und muß von Ihnen entsprechend geahndet werden, wenn Sie sich nicht selber strafbar machen wollen.
Falls Sie meine Ausführungen anzweifeln, so kann ich sie nun mit der von Herrn S. so vehement abgelehnten Tonaufnahme beweisen.
Da also Filmaufnahmen nur mit Genehmigung möglich sind, bitte ich hiermit aus den erörterten, nachvollziehbaren Gründen in aller Höflichkeit um ebendiese Genehmigung.
Falls Sie mir diese Genehmigung verweigern wollen, so bitte ich dringend um eine ausführliche Begründung dieser Verweigerung und nochmals um konstruktive Vorschläge, wie ich mein korrektes und kooperatives Verhalten und meine Kooperationsbereitschaft dokumentieren kann in dieser die Menschenwürde erniedrigenden und meine Gesundheit schädigenden Situation, in der mir von Herrn S. immer wieder auf äußerst aggressive und feindselige Weise eine Verweigerung meiner Kooperation unterstellt wird, dies von seinen Vorgesetzten ohne jede Überprüfung der tatsächlichen Fakten einfach vollkommen unkritisch übernommen wird, und mir deshalb sogar der Bezug gesperrt wurde.
Außerdem fordere ich nochmals einen ordnungsgemäßen Bescheid über die Zuweisung zur Maßnahme "Casemanagement", und eine Anleitung der leitenden Bediensteten beim AMS-Wien über ihre Dienstaufsichtspflichten, zur unvoreingenommenen Überprüfung von Fakten, Parteiengehör und über die Rechtsfolgen bei nachweislich falschen Rechtsauskünften.
Mit noch immer ehrlich verzweifelten und dennoch geduldig um Kooperation und Klärung bemühten Grüßen,
W.
Am 13.06.2016 um 22:04 schrieb petra draxl:
Sehr geehrter Herr H.,
Sie stehen seit dem Jahr 2008 im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (folgend kurz AlVG) und das AMS unterstützt Sie bestmöglich bei der Arbeitsuche und dabei die berufliche Reintegration zu realisieren. Dazu treffen wir mit Ihnen klare Vereinbarungen, die in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten werden. Diese Vereinbarungen sind für beide Seiten bindend. Wir erwarten uns, dass Sie sich aktiv und eigeninitiativ nach einem Arbeitsplatz umsehen und sich auf passende Jobangebote in Zeitungen und Internetplattformen bewerben. Auf Stellenangebote, die Sie durch das AMS erhalten, bewerben Sie sich umgehend und berichten uns über das Ergebnis der Bemühungen. Da Sie seit 2008 Leistungen beziehen, genießen Sie nach § 9 AlVG keinen Berufsschutz und müssen sich daher auch auf Stellen bewerben, die nicht Ihrer Qualifikation entsprechen. Sie erhalten dazu vom AMS Stellen zugewiesen, die unter Berücksichtigung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, die in den Gutachten der PVA aufgelistet sind, den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprechen.
Sie haben sich nach § 49 Abs 1 AlVG zur Sicherung Ihres Leistungsanspruches regelmäßig bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen, ebenso im § 49 AlVG geregelt, als Meldestellen bezeichnen. In Ihrem Fall wurde das Casemanagement in der Landesgeschäftsstelle als Meldestelle festgelegt.
Es ist notwendig, dass Sie pünktlich zu Ihren vereinbarten Beratungsterminen vorsprechen und mit Ihrem Berater kooperieren, um realistische Vereinbarungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu treffen. Es ist dabei ausdrücklich untersagt, Aufnahmen aller Art anzufertigen (seien es Film-, Foto- oder Tonaufnahmen). Bei Zuwiderhandeln kann und wird kein Beratungsgespräch stattfinden. Das hat zur Folge, dass Sie die Durchführung des Beratungsgespräches vereiteln und somit ohne triftigen Grund den Termin nicht wahrgenommen haben, wodurch eine Sanktion gemäß § 49 AlVG verhängt werden wird. Der Leistungsbezug bleibt danach solange eingestellt, bis Sie bereit sind, ohne Aufnahmegerät an der Beratung teilzunehmen.
Das AMS erteilt ausdrücklich keine Drehgenehmigung (Video) und keine Genehmigung zur Aufnahme von Ton- und Fotoaufnahmen. Sie können jederzeit eine Person Ihres Vertrauens zu den Beratungsgesprächen mitbringen, sofern diese Begleitperson das Gespräch weder stört noch behindert und natürlich gilt das Verbot jeglicher Film-, Foto- und Tonaufnahmen auch für jede Begleitperson.
In der Hoffnung, nun Klarheit geschaffen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Petra Draxl
Mag. a Petra Draxl
Landesgeschäftsführung
Arbeitsmarktservice Wien
Ungargasse 37
A-1030 Wien
Tel: +43 1 87 871-50000
Fax:+43 1 87 871-50089
mailto: petra.draxlams.atrel="noreferrer"
http:\\www.ams.at
Betreff: Re: Antwort: FW: Wie kann ich meinen Willen zur Kooperation beweisen?
Datum: Sat, 18 Jun 2016 14:16:06 +0200
Von: W.
An: petra draxl petra.draxlams.at (<>)rel="noreferrer"
Sehr geehrte Frau Draxl,
ja, bereits seit dem Jahr 2008 wurde mir immer wieder nachweislich und verbindlich eine Umschulung zugesagt aber nie gewährt. Die dabei durch jahrelange Verzögerungen, unnötige "Bewerbungstrainings", monatelange Testungen (bei denen nicht mehr herauskam als ein kurzer Blick in meinen Lebenslauf ergeben hätte), planlose und in ihren Zielen immer wieder wechselnde, deshalb mehr hinderliche und leider immer mehr zu reinen Schikanen ausartende Pseudounterstützung verursachte dem Staat Österreich und auch mir persönlich bereits Kosten, die die von Ihnen angesprochenen Leistungen um ein Vielfaches übertreffen.
Trotzdem war und bin ich ohne Unterbrechung nachweislich kooperationsbereit.
Dies sind die Fakten.
Daß Sie diese stur ignorierend nur unkritisch die obskuren Vorurteile Ihrer Mitarbeiter übernehmen, alle meine geduldig um Klärung bemühten Fragen überheblich ignorieren und stattdessen immer wieder die selben Floskeln wiederholen, wird diese Tatsachen auch nicht ändern.
Ja, Vereinbarungen sind für beide Seiten bindend.
Ich habe mich bisher an alle Vereinbarungen gehalten, alle zugewiesenen Maßnahmen (außer einer nachweislich illegalen) absolviert, mich bei allen zugewiesenen Stellen beworben, selber äußerst engagiert gesucht - und dies alles, obwohl mir die versprochene Umschulung bis jetzt noch nicht gewährt wurde.
Wenn sich jedoch Ihre Mitarbeiter nicht an verbindliche Vereinbarungen halten, dann bleibt dies leider immer die Aufsichtspflicht verletzend ohne Konsequenzen.
Das Casemanagement ist nicht nur eine einfache Kontrollmeldestelle sondern eine zugewiesene Maßnahme.
Ob Sie weiterhin stur und destruktiv diese für alle Beteiligten schädliche Situation erzwingen, ist Ihre Entscheidung.
Die Wahrnehmung von Herrn S. entspricht nachweislich nicht der Realität.
Und sein Verhalten entspricht beweisbar nicht den gesetzlichen Vorgaben, ja ist sogar strafrechtlich relevant.
Die Anwesenheit seiner Vorgesetzten war verbindlich vereinbart, wird aber seit Monaten nicht mehr eingehalten.
Ich hätte ohne Film- oder Tonaufzeichnungen keine Möglichkeit, die gestörte Wahrnehmung von Herrn S. und sein äußerst aggressives und feindseliges Verhalten zu beweisen.(Eine Begleitperson ist, wie schon mehrmals erörtert, nicht möglich - und schon gar nicht wenn Termine so kurzfristig und nur vormittags vergeben werden.)
Wenn Sie mir keine Filmaufnahmen genehmigen wollen, ohne dies fachlich zu begründen, so stellt dies Willkür und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.
Wenn Sie der persönlichen Meinung sind, daß angeblich auch Tonaufnahmen verboten sein sollen, ohne auf wiederholte Anfrage die entsprechenden Gesetzesstellen oder Verordnungen bekanntzugeben, so verletzten Sie Ihre gesetzliche Auskunftspflicht.
Wenn Sie auf wiederholte Anfrage keine alternative Möglichkeit nennen, wie ich meinen ungebrochenen Willen zur Kooperation beweisen kann, dann ist dies nur Ausdruck Ihres mangelnden Willens zur Kooperation.
Ich werde weiterhin kooperieren.
Und wenn mir dies allen Fakten stur widersprechend nicht geglaubt wird, werde ich selbstverständlich weiterhin Beweise dafür sammeln müssen.
Denn so wie es aussieht, kann wohl nur eine übergeordnete Stelle, diese Sache klären.
Mit enttäuschten Grüßen,
W.
Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Das AMS hat als Hausherrin zwar das Recht, Filmaufnahmen zu untersagen, aber nicht Tonaufnahmen von individuellen Gesprächen, die NICHT für andere Menschen bestimmt sind. Laut höchstgerichtlichen Entscheidungen sind Tonaufnahme selbst geführter Gespräche grundsätzlich erlaubt, erst Recht im Falle des Beweisnotstandes (ausführliche Erläuterung in OGH 6Ob190/01m). Den Sanktionsbestand "Vereitelung eines Kontrolltermins" gibt es zudem im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht! Petra Draxls Androhung einer existenzgefährdenden Bezugssperre ist unserer Meinung nach daher als Nötigung zu werten. Wenn beim Casemanagement wirklich alles rechtens wäre, dann spräche nichts dagegen, wenn wir als KundInnen diese aufzeichnen. Insgesamt zeigt Petra Draxl kein Verständnis für einen demokratischen Rechtsstaat und masst sich an wie eine Diktatorin über uns, die wir Jahre lang selbst in die ArbeitslosenVERSICHERUNG eingezahlt haben, zu herrschen.