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Dienstvertrag Trendwerk (Juni 2006, veraltet)

Submitted by Aktiver Admin on Fri, 02.06.2006 - 21:45

Stand: ca. Juni 2006

TRENDwerk Wien
Verein zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt

DIENSTVERTRAG

1. Einstellung

Herr/Frau
Pers.-Nr.:
SVNR:
Wohnhaft in
Staatsbürgerschaft: Befreiungsschein gültig bis:

Im folgenden kurz Dienstnehmer/in genannt, tritt mit _________ in den Dienst von Trendwerk, im folgenden kurz Dienstgeber genannt, ein.

Das Dienstverhältnis ist zur Sicherstellung des vom Fördergeber Arbeitsmarktservice erteilten Betreuungsauftrages für die Dauer des ersten Monats befristet abgeschlossen und gilt, wenn es nach Ablauf dieser Befristung fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ziel des vom Arbeitsmarktservice mittels Beihilfe geförderten Dienstverhältnisses ist, dass der/die Dienstnehmer/in spätestens mit Beendigung dieses Betreuungsauftrages wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert wird.

2. Dienstverwendung/Dienstort

Der/die Dienstnehmer/in wird voraussichtlich im Raume Wien/Umgebung eingesetzt werden. Der/die Dienstnehmer/in erklärt sich bereit, neben seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit vorübergehend auch andere, seiner/ihrer Qualifikation angemessen, Tätigkeiten zu verrichten.

Der/die Dienstnehmer/in ist damit einverstanden, seine/ihre Dienste bei Kunden (= Beschäftiger) des Dienstgebers am vereinbarten Einsatzort zu leisten. Für den jeweiligen Einsatzort erhält der/die Dienstnehmer/in eine separate Einsatzinformation, die alle genauen Details darüber erhält.

3. Einstufung und Arbeitsentgelt

Grundvereinbarung:

Der/die Dienstnehmer/in erhält ein monatliches Nettonentgelt in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes oder der bisherigen Notstandshilfe, mindestens aber EUR 850,- brutto.

Das/die Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beträgt derzeit EUR ________ pro Tag.

Das Bruttoentgelt beträgt somit EUR _________________ monatlich (12 x).

Hinzu kommen die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) jeweils in Höhe eines Monatsentgelts. Der Urlaubszuschuss wird bis spätestens 30.6. eines jeden Jahres, die Weihnachtsremuneration bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres abgerechnet und mit dem laufenden Bezug ausbezahlt. Bei kürzerer Beschäftigung erfolgt eine Aliquotierung.

Diese Grundvereinbarung gilt für die überlassungsfreien Zeiten.

Entgeltanspruch während der Überlassung an einen Beschäftiger:

Während der Überlassung an einen Beschäftiger gebührt, wenn dies für den/die Dienstnehmer/in günstiger ist, das Entgelt in Höhe des dort für die ausgeübte Beschäftigung in Frage kommenden Kollektivvertragtarifs oder – wenn dessen Überzahlung betriebsüblich ist – in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenversicherungsleistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) oder ein Bruttoentgelt von EUR 850,- je nachdem, welcher Betrag höher ist – übersteigen.

Das Entgelt wird, vermindert um die gesetzlichen und freiwilligen Abzüge, auf das Konto des/der Dienstnehmers/in bei der

Bank Ort

Konto-Nr. Bankleitzahl

im nachinein –- jeweils bis zum 15. Des Monats – ausbezahlt.

4. Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich während der Überlassung an einen Beschäftiger nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen, die für den Beschäftiger gelten. Ist hier eine besondere Regelung nicht gegeben, so beträgt die Arbeitszeit ebenso wie in den überlassungsfreien Zeiten ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden pro Woche.

Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit sowie deren vorübergehende oder dauernde Abänderung, in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen, obliegt dem Diensteber und richtet sich nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Beschäftigers (Einsatzortes). Der/die Dienstnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass es je nach Überlassung zu unterschiedlichen Einteilungen kommen kann.

Überstunden und Mehrstunden sind nur auf ausdrückliche Anordnung des Beschäftigers (und nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß) zu leisten. Die Entlohnung der geleisteten Überstunden erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmung und dem Kollektivvertrag des Beschäftigers.

5. Dienstverhinderung

Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall hat der/die Dienstnehmer/in dem Dienstgeber und während der Überlassung auch dem Beschäftiger unverzüglich, das heißt grundsätzlich noch am Tage des Eintritts der Verhinderung, bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entgelt für die Dauer der Säumnis, telefonisch oder schriftlich zu melden. Die schriftliche Krankenstandsmeldung des Arztes ist unverzüglich dem Dienstgeber vorzulegen; ansonsten entfällt der Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Säumnis.

Ist der/die Dienstnehmer/in durch andere wichtige Gründe verhindert am Einsatzort zu erscheinen, hat er den Dienstgeber und während der Überlassung auch den Beschäftiger unverzüglich, wenn möglich bereits vor dem Eintritt der Verhinderung, hiervon in Kenntnis zu setzen.

6. Urlaub

Die Berechnung des Urlaubsausmaßes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird in Arbeitstagen bemessen.

7. Arbeits- und Verschwiegenheitspflicht

Der/die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, die ihm/ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu verrichten und die ihm/ihr erteilten diesbezüglichen Anordnungen genau zu befolgen.

Der/die Dienstnehmer/in erklärt ausdrücklich, alle Informationen und Kenntnisse, die ihm/ihr aus seiner/ihrer Tätigkeit bei Trendwerk und den Beschäftigerbetreiben (Einsatzorten) zukommen, als streng vertraulich zu behandeln respektive nach deren Beendigung Stillschweigen über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu bewahren. Eine Verletzung dieser Verschwiegensheitspflicht gilt als Entlassungsgrund und macht den/die Dienstnehmer/in schadenersatzpflichtig.

8. Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten gemäß § 10 Abs. 5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aufgelöst werden.

9. Anwendung sonstiger Bestimmungen

Die Mitarbeitervorsorgekasse ist die ÖKV Vorsorgekasse AG, 1030 Wien, Am Stadtpark 9.

10. Qualifizierung/Betreuung

Der/die Dienstnehmer/in ist verpflichtet, an den im Rahmen des Dienstverhältnisses innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vorgesehenen Qualifizierungs- und Betreuungsmaßnahmen teilzunehmen.

11. Persönliche Daten

Der/die Dienstnehmer/in stimmt mit seiner/ihrer Unterschrift ausdrücklich zu, dass persönliche Daten, welche im Zusammenhang mit dem vom Arbeitsmarktservice geförderten Beschäftigungsverhältnis stehen, an das Arbeitsmarktservice Wien weitergegeben werden.

Folgende Daten werden übermittelt:

Persönliche Daten: Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Eintritt sowie Austritt aus dem Beschäftigungsprojekt, Verweildauer, Ausbildung, Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Leistungsart vor Eintritt in die Maßnahme, Verbleibstatus nach Austritt aus der Maßnahme.

Betreuungsbericht: Nach Beendigung der Maßnahmen wird ein Betreuungsbericht an den/die für den/die Dienstnehmer/in zuständigen AMS-Betreuer/in übermittelt. Der Inhalt des Berichtes bezieht sich auf die Tätigkeit, absolvierte Qualifizierungen, die von dem/der Dienstgeber/in geleistete sozialpädagogische Betreuung sowie eventuell noch bestehende Vermittlungsbeschränkungen und weitere Empfehlungen (z.B. mögliche Zusatzqualifizierungen). Der Betreuungsbericht ist gemeinsam mit dem/der Dienstnehmer/in zu erstellen.

Die o.a. Daten werden zur Sicherstellung der Qualität der weiteren Betreuung durch das Arbeitsmarktservice sowie zu statischen Zwecken und Maßnahme-Evaluierung eingesetzt.

Gemäß § Abs. 1 Zi. 2 sowie § 9 Zi. 6 DSG 2000 kann die Zustimmung zur Verwendung der Daten jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

Wien, _______________

Dienstgeber

Dienstnehmer/Dienstnehmerin

Dieser Arbeitsplatz wird gefördert aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice sowie des Europäischen Sozialfonds

Schlagworte
Ortsbezug
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