5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV
§ 14. Zusammenkünfte
(4) Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 8 Ort der beruflichen Tätigkeit
(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 10 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Datenverarbeitung
§ 20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig. [RECHTSWIDRIG da im übergeordneten Epidemiegesetz, auf dem die Verordnung beruht, genau das im § 4f ausdrücklich verboten ist!]
Anmerkungen Aktive Arbeitslose:
Da für AMS-Kurse 3G-Regel wie bei der Arbeit gilt dürfen Kursinstitute fogendes nicht:
- Generell von allen Kursteilnehmer*innen den 3G-Status kontrollieren, und schon gar nicht täglich , sondern nur stichprobenartig!
- Den 3G-Status so kontrollieren, dass andere Kursteilnehmer diesen erfahren! Das verletzt das Recht auf Datenschutz nach Artikel 1 DSG sowie nach EU DSGVO
- Den 3G-Status erfassen und verarbeiten, also nicht in einer Liste eintragen, und schon gar nicht elektronisch verarbeiten oder gar an das AMS weiter leiten!
- Eine Identitätsfeststellung machen im Zusammenhang mit Überprüfung des 3G-Nachweises, weil genau das in § 3f Epidemiegesetz ausdrücklich verboten ist!
- Strengere Regeln als vorgeschrieben einführen, weil von Artikel 8 nicht der Paragraf 8 explizit als "sinngemäß anzuwenden" definiert ist in Artikel 14 Absatz 4.
VORSICHT FALLE: Die Verordnung "ermächtigt" zwar das erheben und speichern der Daten, schreibt diese aber nicht zwingend vor, womit mensch möglicherweise nicht verpflichtet ist, diese Daten offen zu legen. Eine Verwaltungsstrafe dafür, die eigenen Daten nicht preis zu geben, ist in der Verordnung ebenfalls nicht zu finden! Allerding könnte das zum Ausschluss vom Kurs und somit zu einer Sperre nach § 10 AlVG führen!
Tipp: Falls später die 3G-Pflicht oder eine andere Regel, die vom AMS als Vorwand für eine Bezugssperre genommen wird, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, kann die Bezugssperre durch einen Wiederaufnahmeantrag auch nachträglich noch einmal angefochten werden. Wenn bereits ein Verfaren beim Verfassungsgerichtshof läuft (bzw. bekannt ist) kann nach § 38 AVG ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Vorfrage, ob derGrund der Sperre rechtskonform war, gestellt werden!
Weisungen / Erlässe hierzu haben wir sowohl bei Arbeitsminister Martin Kocher als auch AMS-Vorstand Johannes Kopf bereits angefordert.
Musterbriefe für Datenschutzbeschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden folgen noch!
Epidemiegesetz
Verarbeitung der Nachweise durch Überprüfende
§ 4f. (1) Überprüfende (§ 1 Abs. 5d Z 1 bis 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020) dürfen Zertifikate gemäß § 4b Abs. 1 zum Zweck ihrer Verifizierung verarbeiten. Die Authentifizierung der Überprüfenden hat zu unterbleiben.
COVID-19-Maßnahmengesetz
(5d) Personen, die nach einer Verordnung auf Grundlage von Abs. 5 Z 5 zum Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort oder bei der Zusammenkunft, für den oder die die betreffende Auflage gilt, den für sie maßgeblichen Nachweis bzw. gegebenenfalls die ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs. 5c letzter Satz in Verbindung mit der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Verordnung mit sich zu führen und diesen für eine Überprüfung durch
1. die Behörde,
2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,
jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) berechtigt. Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten und die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen sind unzulässig. Dies gilt auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.