Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Stellungnahme der "Aktiven Arbeitslosen" zum Landesgesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien

Submitted by Aktive Arbeits… on Thu, 24.06.2010 - 13:17

Wien, 24.6.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit grosser Verwunderung mussten wir feststellen, dass Wien bislang das einzige Bundesland ist, das sein Landesgesetz zur Umsetzung der Mindestsicherung nicht mit einem Begutachtungsverfahren auf breiterer Basis diskutiert und in geradezu diktatorischer Manier als Initiativantrag durchzieht.

Auch wenn so manche Verbesserung gegenüber der Artikel 15a Vereinbarung zu finden sind so hat der vorliegende Entwurf jedoch aus unserer Sicht als eine politische Vertretung der Betroffenen viele Mängel und gehört noch gründlich in Zusammenarbeit mit Betroffenen überarbeitet.

Folgende Kritikpunkte müssen wir nach erster Durchsicht feststellen:

1. Keine echte Armutsbeseitigung:

Die Mindestsicherung liegt sehr deutlich der von EUSILC 2008 festgelegten Armutsgefährdungsschwelle von 950 Euro, ermöglicht daher kein menschenwürdiges Leben.

Kindern nur 18% (=134 Euro) zuzugestehen heißt Kinderarmut per Gesetz festschreiben. Hartz IV-Deutschland gewährt immerhin 215 Euro!

Zwar ist erfreulich, dass die Mietbeihilfe (§ 9) als solche nicht angetastet wird, der Verweis auf eine Verordnung, deutet aber darauf hin, dass die Wohnbeihilfe auch in Zukunft zu niedrig ausfällt und die realen Kosten nicht abdeckt, weil nur nicht näher definierte "angemessene Wohnkosten" (§ 9 Absatz 3) abgedeckt werden sollen.

Ein "Schonvermögen" von nur 3.100 ist auch deutlich unter Hartz-IV-Deutschland und stellt keinen Polster für notwendige Sonderausgaben dar! Auf Finanzierung von Sonderbedarf (Reparaturen, Ablösen bei Wohnungen, ...) besteht kein Rechtsanspruch! Die Pflicht zur "Verwertung" von Autos (unter Zeitdruck) ist mutwillige Vermögensvernichtung. Die Zahlung des Zusatzbedarfs bleibt dennoch weiterhin der Willkür der Behörden überlassen. Nicht einmal Begräbniskosten sind vorgesehen!

Dass weiterhin im Regelfall das eigene Kraftfahrzeug verwertet werden muss ist auch tendenziell kontraproduktiv.

Dass Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich sein soll ist kontraproduktiv in jenen Fällen, wo Menschen aus Scham erst verspätet um Mindestsicherung ansuchen und zwischenzeitlich Schulden angehäuft haben.

Dass Zahlungsverpflichtungen nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt werden (§ 10 Absatz 3) selbst aufgrund unterhaltsrechtlicher Beziehung, kann Existenz gefährden!

Die immerwährenden Krisen dauern deutlich mehr als ein halbes Jahr, daher ist es inakzeptabel, dass "sonstige Vermögenswerte" nur für 6 Monate von der Pflicht zur "Verwertung" ausgenommen sind (§12 Absatz 5 Ziffer 6). Diese Frist soll sich im Falle der immer wieder kehrenden Krisen bis auf deren Ende erstrecken und auch für die anderen Vermögenswerte gelten, da die Hilfesuchenden im Regelfall nicht für die durch den Kapitalismus verursachten Wirtschaftskrisen verantwortlich sind.

Dass bei Bedarfsgemeinschaften – in denen auch Eltern leben können - alle Mitglieder "solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind (§24 Absatz 4), widerspricht der Artikel 15a Vereinbarung bzw. den Versprechen der Regierung und verfestigt nur die Armut der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Menschen.

Dass bei Bedarfsgemeinschaften alle "solidarisch haften" (§ 24 Absatz 5) in dem wenn eine Personen zu neuem Vermögen kommt, mit diesem nicht für die laufenden Lebenskosten der anderen aufkommen muss, sondern auch die bisherigen Leistungen der Mindestsicherung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zurück zahlen muss, verfestigt Armut und demotiviert.

2. Keine Berücksichtigung besonderer Lebenslagen beim "Einsatz der Arbeitskraft":

AlleinerzieherInnen wird die Erziehungspflicht nur bis zum 3. Lebensjahr angerechnet, auch wenn keine Kindergartenplätze verfügbar sind! (§14 Absatz 2 Ziffer 3)

Jugendliche dürfen ihre abgebrochene Ausbildung nicht fortsetzen oder eine neue, passendere/sinnvollere Ausbildung beginnen (§14 Absatz 2 Ziffer 6). Obwohl immer wieder in Politikerreden Bildung als Mittel gegen Erwerbsarbeitslosigkeit und Armut angepriesen wird, wird hier das Leben Jugendlicher mutwillig zerstört!

Pflegebedürftige Angehören werden erst ab Pflegestufe 3, die 30 Wochenstunden entspricht, von der Arbeitspflicht befreit. Bei einer Mindestverfügbarkeit laut Arbeitslosenversicherungsgesetz entspricht das einer 55 Stunden Woche! (§14 Absatz 2 Ziffer 4)

Schwerstkranke Kinder dürfen gepflegt werden aber nicht schwerkranke? (§14 Absatz 2 Ziffer 5)

3. Verstärkte Repressionen gegen Armutsbetroffene durch das Dogma der "Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt":

Obwohl mit jeder Krise die Zahl der langzeitarbeitslosen Menschen ohne Chance auf eine fair bezahlte Arbeit steigt, wird vorgegaukelt, die Mindestsicherung sei ein "Sprungbrett zurück in den Arbeitsmarkt" und es wird mit der Mindestsicherung der Druck auf die von der Wirtschaft diskriminierten Menschen unnötig erhöht:

Unklare Formulierungen ermöglichen mehr Sperrdrohungen als im Arbeitslosenversicherungsgesetz: Bereits wer "nicht so gut wie möglich" – diese ausgesprochen schwammige Formulierung lädt zu Missbrauch durch die Behörden ein! - seine Arbeitskraft einsetzt oder an – nicht näher definierten "arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht mitwirkt" (§15 Absatz 1) – wird mit Sanktionen bedroht. Die Dauer der Sanktionen ist nicht geregelt. Das Menschenrecht auf Leben wird aber durch Kürzungen unter das Existenzminimum, die bis zur völligen Kürzung gehen kann, gefährdet.

Die Zumutbarkeitskriterien für Jobs sind völlig schwammig. Auch die nicht näher definierten Fristen für schrittweise Verschlechterungen der Zumutbarkeitsregeln widersprechen dem "Bestimmtheitsgebot" der Verfassung. Das Menschenrecht auf freie Berufswahl wird – im Gegensatz zum Arbeitsmarktservicegesetz – in keinster Weise berücksichtigt! Hier wird bürokratischer Willkür Tür und Tor geöffnet!

Das ist eine massive Schlechterstellung gegenüber dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, das nicht nur die Art der Maßnahmen aufzählt und Qualitätskriterien für bestimmte "Wiedereingliederungsmaßnahmen" vorsieht, sondern auch die Begründungspflicht für die Behörden, sowie das Recht der Betroffenen im begründeten Fall nicht Ziel führende bzw. kontraproduktive Maßnahmen abzulehnen.

Die Kurzfassung einer soeben publizierten Studie von Anne Ames im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung zu Auswirkungen von Sanktionen in Deutschland stellt zusammenfassend fest: "Häufiger als eine 'aktivierende' ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. Nur in wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken."

Durch Sanktionen gegen Arbeit suchende Menschen wird kein einziger Arbeitsplatz geschaffen. Sanktioniert gehören hingegen Unternehmen, die mutwillig zur Erhöhung der Gewinne Arbeitsplätze und damit die Existenzgrundlage von Menschen zerstören!

Selbst Beratungs- und Betreuungsangebote sollen ebenfalls unter Sanktionsdrohung gestellt werden. Das ist kontraproduktiv, da erfolgreiche Sozialarbeit ein Vertrauensverhältnis voraussetzt und daher freiwillig sein muss! Insbesondere Betreuung zur "sozialen Stabilisierung", die stark in das Privatleben der Hilfe suchenden Menschen eingreifen kann und tendenziell in Richtung Psychotherapie geht, muss schon aus menschenrechtlichen Gründen – Schutz vor Zwangsbehandlung – freiwillig sein. Auch hier gilt: Zwangsmaßnahmen gefährden den Erfolg und sind eine Geldverschwendung!

Insgesamt ist es sehr problematisch, dass dem bereits jetzt arbeitsmäßig überlasteten Träger der Mindestsicherung die "Wiedereingliederung in das Berufsleben" als Ziel aufgebürdet wird. Dies bedeutet eine Doppelgleisigkeit mit dem AMS (= Resourcenverschwendung). Zudem werden bei der Mindestsicherung andere, schlechtere Regeln zu Lasten der Hilfe suchenden Menschen angewandt, was nur zu zahlreichen, unnötigen Härten und Rechtsverfahren führen kann.

4. Schikanöse (Verfahrens)Regeln:

Dass beim "letzten sozialen" Netz Berufungen gegen Leistungskürzungen bzw. Leistungseinstellungen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Absatz 2) und somit Existenzen gefährdet werden (Recht auf Leben), ist in einem Rechtsstaat inakzeptabel.

Rechtlich skurril ist, wenn mehreren Personen gemeinsam eine Leistung zuerkannt wird, die Berufung einer Person automatisch auch für die anderen gelten soll, auch wenn diese keine Vollmacht dazu gegeben haben und die Berufung sogar gegen deren Willen erfolgen kann. (§ 36 Absatz 1)

Wenn verlangte Angaben nicht gemacht oder verlangte Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird der Antrag auch dann abgelehnt (§ 16 Absatz 1), wenn die Behörde bereits aufgrund vorliegender Daten entscheiden könnte – hier wäre von Amts wegen zu entscheiden.

Dass noch nicht verfolgte Unterhaltsansprüche in der Höhe von statistisch errechneten Durchschnittsätze ohne Vorwarnung und ausreichender Fristsetzung von der Mindestsicherung abgezogen werden (§ 10 Absatz 5) ist inakzeptabel, da dies Existenz gefährdend ist und nur unnötig den Druck auf bereits unter Druck stehende Menschen erhöht.

Wenn bei der Antragstellung den Anforderungen der Behörde zur Behebung von Mängeln nicht rechtzeitig nachgekommen wird, wird deren verspätete Behebung als Neuantrag gewertet (§ 32 Absatz 3). Dass hier keine Möglichkeit zur Nachsicht in begründeten Fällen vorgesehen ist, ist angesichts der Tatsache, dass Antrag stellende Menschen oft unter mehrfacher Belastung leiden, geradezu menschenverachtend.

Bei der Mindestsicherung Hilfe suchende Menschen leiden oft unter mehrfacher Belastung, weshalb ein Urlaub eine wichtige Stütze für diese Menschen sein kann. Insbesondere dann, wenn sie Kinder im Schulalter haben. Dass Menschen in der Mindestsicherung das Land – selbst in familiären (Not)Fällen nicht verlassen dürfen ist kontraproduktiv. Niederösterreich sieht das Recht vor, Österreich für 4 Wochen pro Jahr verlassen zu dürfen!

5. Mangelnder Datenschutz:

Die automatische Weitergabe von Daten über die Einstellungen des AMS-Bezugs, die bereits aufgrund unüberprüfter Behauptungen Dritter ohne Gewährung des Parteiengehörs erfolgt, bedeutet eine Ausweitung der repressiven AMS-Politik auf die Mindestsicherung.

Inakzeptabel ist die Speicherung (aller) "bisherigen Beschäftigungsverhältnisse" (§ 28 Absatz 2 Ziffer 2), da für die Arbeitsvermittlung das AMS und nicht das Sozialamt zuständig ist. Dass "frühere Staatsangehörigkeiten" (§ 30 Absatz 1, Ziffer 6) gespeichert werden sollen, ist diskriminierend und für die Auszahlung der Mindestsicherung nicht relevant. Ebenso "sozialarbeiterische Daten" (§ 30 Absatz 1 Ziffer 14) von Haftentlassen, womit das Vertrauensverhältnis zur Sozialarbeit gestört wird.

6. Mangelnde Einbeziehung der Betroffenen:

Nirgends ist die Rede von den Rechten der betroffenen Menschen. Die Betroffenen haben weiterhin keine gesetzlich geregelte Interessensvertretung und keinerlei Mitsprache bei der Vollziehung des Gesetzes, womit die Mindestsicherung den Anforderungen einer modernen Demokratie keinesfalls gerecht wird.

Conclusio:

Aufgrund all dieser Mängel fordern die "Aktiven Arbeitslosen", dass der Initiativantrag nicht beschlossen wird, die Kritikpunkte eingearbeitet und ein neuer, verbesserter Entwurf zur Begutachtung ausgesandt wird. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so fordern wir so rasch möglich eine Enquete unter Einbeziehung von Betroffenenorganisationen zur Ausarbeitung ein Novelle zur Mindestsicherung, mit der die Einhaltung der Menschenrechte und soziale Sinnhaftigkeit der Mindestsicherung garantiert werden. Dieser Entwurf soll dann einer breiten Diskussion in einer ausreichend lang angesetzten Begutachtung den nötigen Feinschliff erhalten, damit die Mindestsicherung wirklich Armut bekämpft und die an den Rand gedrängten Menschen wieder voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann "Aktive Arbeitslose"

Weitere Informationen
Schlagworte
Location reference
Organisations