Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich klar legen, dass es mir darum geht, zumindest einen Hinweis im Kapitel Schutzfrist auf die bisher einzige mir bekannte Ausnahme von der Schutzfrist in diversen Broschüren und auf den Webseiten der GKK, AK, WKO und des AMS zu finden!
Dann wäre die negative Überraschung nicht so groß!
Und man könnte sich auf eine Vorschreibung einstellen.
Wie bitte soll man damit rechnen, wenn eine derartige mögliche Ausnahme nicht mal angedeutet wird!
Immerhin habe ich sämtliche o.a. Webseiten zu diesem Thema zur Vorsicht durchsucht.
Und mehr kann man von einem durchschnittlichen Staatsbürger nicht verlangen!
Immerhin war die Mitversicherung vor 5 oder 6 Jahren aktuell.
Und auch dort wurde sicher auf diesen Sonderfall nicht hingewiesen!
Noch einmal herausgehoben:
Ehemals mitversicherungspflichtige Angehörige haben für mich überraschenderweise nach einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung kein Anrecht auf Schutzfrist und für diese 6 Wochen wird die Beitragspflicht automatisch schlagend!
- Damit sind nur beitragspflichtige, ehemals mitversicherte Personen und damit deren Hauptversicherte von dieser im Kapitel Schutzfrist nirgends explizit angeführten Ausnahme betroffen! (Beitragsbefreite steigen ohnehin/wenigstens gratis aus!)
- Auch meinen Kontaktpersonen beim AMS war diese Ausnahme scheinbar nicht bekannt! (Zusage des zweimaligen möglichen Anspruches per Mail noch gespeichert)
- Den Unterschied zwischen den Leistungen der Schutzfrist und der beitragspflichtigen Mitversicherung für die Betroffenen ist für mich eher marginal und liegt für mich hauptsächlich in den Beiträgen des Versicherungspflichtigen an die GKK!
Wenn es noch weitere Ausnahmen gibt, so sollte bei ihnen natürlich ebenso verfahren werden!
Die Antwort der GKK auf das von der AK angeregte Verlangen eines Bescheides finden Sie im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
E. K.
Gesendet: Mittwoch, 04. September 2019 um 15:34 Uhr
Von: "DOBERSEK Dr. Christian" christian.dobersekSTGKK.at (<>)rel="noreferrer"
An: e. k.
Betreff: AW: Bescheid bzg. Einspruch gegen 15-2019-BW-BMITV-00Z13; Beitragspflicht nach § 51d ASVG während der sechswöchigen Schutzfrist S
ehr geehrter Herr K., das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass die Beitragsvorschreibung an den Versicherten im Rahmen der beitragspflichtigen Mitversicherung im Zeitraum der Schutzfrist zu Recht erfolgt und klargestellt, dass die Schutzfrist in diesem Zusammenhang nicht als gesetzliche Krankenversicherung zu werten ist.
Mit Erkenntnis vom 17.07.2014, GZ L504 2005617-1 wurde die Entscheidung getroffen, dass es sich bei der sechswöchigen Schutzfrist um eine zeitlich befristete Einräumung von Anspruchsberechtigungen aus der Krankenversicherung für Personen, die nicht mehr zum Kreis der Pflichtversicherten gehören, handelt. In dieser Zeit besteht jedoch keine gesetzliche Krankenversicherung und wird die Verpflichtung des Versicherten, für die Ehegattin in diesem Zeitraum den Zusatzbeitrag gem. § 51d ASVG zu leisten, nicht berührt.
Unter dem Gesichtspunkt, dass bereits ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Thema beitragspflichtige Mitversicherung im Zusammenhang mit der sechswöchigen Schutzfrist vorliegt, nehmen wir auch gerne mit der Arbeiterkammer, welche Ihnen geraten hat, einen Bescheid zu beantragen, Kontakt auf, sofern Sie es wünschen. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir diese Angelegenheit mit der AK besprechen sollten, bitte uns den Namen Ihrer Ansprechperson (Referent bei der AK) bekannt zu geben.
Für Rückfragen stehe ich ab dem 17.09.2019 wieder gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Dobersek
STEIERMÄRKISCHE GEBIETSKRANKENKASSE
Josef-Pongratz-Platz 1, A-8011 Graz, www.stgkk.at
DR. CHRISTIAN DOBERSEK Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag
Tel. 0043 (0)316 8035–1674
Fax 0043 (0)316 8035–661674
christian.dobersekstgkk.atrel="noreferrer"
Gesendet: Samstag, 31. August 2019 um 00:07 Uhr Von: "E. K."
An: postvolksanwaltschaft.gv.atrel="noreferrer"
Betreff: Mitversicherungsvorschreibung trotz Anspruch auf Schutzfrist
Sehr geehrte Damen und Herren,
sollte noch niemand in dieser Sache mit Ihnen Kontakt aufgenommen haben, so möchte ich Sie auf eine Diskrepanz hinweisen, die sicher jedes Jahr einige hunderte bis tausende Betroffene vor den Kopf stößt!
- Vor allem eher Einkommensschwache und Kurzzeitbeschäftigte!
(Die sich aber meist nicht "aufzumucken" trauen!)
Und weder GKK noch AK weisen in ihren Broschüren und Homepages explizit auf diese Diskrepanz hin!
Scheinbar werden ehemals mitversicherungspflichtige Angehörige nach einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung um ihr Anrecht auf Schutzfrist nach dieser betrogen. Und mit ihnen die Hauptversicherten, für die dann für diese 6 Wochen die Beitragspflicht automatisch schlagend wird!
- Damit sind nur beitragspflichtige, ehemals mitversicherte Personen und damit deren Hauptversicherte von dieser im Kapitel Schutzfrist nirgends explizit angeführten Ausnahme betroffen! (siehe Anhang)
Und das, obwohl diese Mitversicherten in diesen 6 Wochen über die Schutzfrist eben die Krankenversicherung hätten, für die die irgendwann mal Hauptversicherten nun Beiträge bezahlen müssen!
In meinem Fall bestätigt sogar das AMS die in jedem Fall vorhandene Krankenversicherung meiner Frau in dieser Zeit! Auszug aus dem u.a. Mail vom Montag, 26. August 2019 um 08:44 Uhr:
"... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Versicherungschutz nach Ende des Dienstverhältnisses mit 12.7.2019 endete. Dies auch im Falle, wenn eine Sanktion vom 1.6.2019 bis 28.6.2019 verhängt werden sollte."
Als einzige Reaktion auf meine Anfragen habe ich bisher nur eine Mahnung für die Mitversicherungsvorschreibung für Juni bekommen!
Da mir laut dieser nur mehr 2 Wochen bleiben, muss ich Ihnen dieses Mail schon so frühzeitig schicken.
Meine Bitte lautet auf Einstellung des Mahnverfahrens und einer eindeutigen Kenntnismachung dieser Ausnahme im entsprechenden Kapitel Schutzfrist auf der GKK-Homepage und deren diversen Broschüren und später auch auf der AK-Homepage und deren diversen Broschüren!
Mit freundlichen Grüßen
E. K.
Nachtrag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
natürlich muss dann die eindeutige Kenntnismachung dieser Ausnahme im entsprechenden Kapitel Schutzfrist auch auf der Homepage und den diversen Broschüren des AMS und der WKO erfolgen!
Ich hoffe nur, dieses Thema ist Ihnen nicht zu trivial.
Mit freundlichen Grüßen
E. K.