Wien, 20.10.2015
Auskunft: MMag.iur.phil. Josef Furtlehner (Josef.Furtlehnersozialministerium.atrel="noreferrer")
GZ:BMASK-440.020/0170-VI/B/1/2015
Betreff: Arbeitslosenversicherung; Notstandshilfe
S. E.; Mangelnde Bescheidbegründung;
Sehr geehrte Frau E.!
Das Sozialministerium bestätigt den Erhalt Ihrer Aufsichtsbeschwerde und teilt Ihnen dazu Folgendes mit:
Das Versenden von Bescheiden ohne Einschreiben (RsA) entspricht der Praxis des Arbeitsmarktservice (AMS), aber auch anderer Behörden, weil dadurch erhebliche Kosten beim Postversand eingespart werden. Diese Art der Versendung kann der Partei nicht zum Nachteil gereichen weil die Behörde im Zweifel ohnedies den Zugang nachweisen muss.
Geschäftszahlen sind kein Formerfordernis für einen Bescheid und spielen in aller Regel nur für die interne Ordnung (Ablage, Wiederauffinden) der erlassenden Behöre eine Rollte. Wesentlich für den Bescheid sind die behördliche Anordnung (Spruch), die Nennung der entscheidenden Behörde (einschließlich des Organwalters) und die von der Anordnung betroffene Partei.
Auch die Verwendung von Textbausteinen bei der Bescheiderstellung – abhängig von dem zu Grunde liegenden Sachverhalt – entspricht der Praxis vieler Verwaltungsbehörden. Durch eine solche Vorgangsweise kann die Verwaltungsbehörde rascher und kostengünstiger die ihr obliegenden Gesetze vollziehen; ein Ziel, das von Politik und Medien immer gefordert wird. Erst bei einer Beschwerde wird - neben der nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage – die Begründung des Bescheides im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausführlich im Sinne des § 60 AVG ausformuliert. Dies ist natürlich wesentlich zeit- und kostenintensiver. Damit wird im Beschwerdeverfahren im Zuge der Prüfung auch der von Ihnen beanstandete „Verfahrensfehler“ des Bescheides bereinigt. Jene Fälle, in denen die Entscheidung strittig ist, werden damit ausführlich dargelegt. Auf Grund der Verpflichtung zu Ressourcen schonendem und verwaltunsökonomischem Handeln kommt eine Änderung der Vorgangsweise beim AMS nicht in Betracht.
Um eine ausführliche Bescheidbegründung zu erhalten, können Sie eine Beschwerde gegen den erhaltenden Bescheid einbringen. Damit besteht auch die Möglichkeit, dass die betreffende Angelegenheit – unter Umständen auch auf Grund eines Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung – zu Ihren Gunsten entschieden wird.
Der Argumentation, dass der Partei die Entscheidungsgrundlage des AMS durch diese Vorgangsweise nicht bekannt sei, kann entgegen gehalten werden, dass im Rahmen einer Bezugseinstellung jede Partei auch eine Einladung zur Vorsprache beim AMS erhält und dort eine mündliche Aufklärung und Aussprache über den bekannt gewordenen Sachverhalt sowie die sich daraus ergebende Rechtsfolge erfolgt. Die Partei kann bei diesem Gespräch alle Einwendungen und Beweisangebote vorbringen. Stellt sich dabei heraus, dass kein Grund für eine Bezugseinstellung vorliegt, so wird diese vom AMS amtswegig aufgehoben und gar kein Bescheid erlassen. Kann das AMS in einer für die Ansprüche der Partei wichtigen Angelegenheit nicht von der Sichtweise der Partei überzeugt werden, so ergeht jeweils – in manchen Fällen, etwa wenn es um die korrekte Leistungshöhe geht, auf Antrag der Partei – ein Bescheid, womit der Partei der Rechtsweg und damit letztlich die Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht offen steht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Mag.Dr.iur. Peter Heit
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