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Auskunftsbegehren zum Pensionskonto: Fristen, Bescheiderstellung, Rechtsmittel

Aktiver Admin am Mo., 14.03.2016 - 21:54
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Brief Adressat
Brief abgesendet
Antwort

To: postatsozialministerium.atrel="noreferrer"
Subject: Auskunftsbegehren zum"Pensionskonto"
Date: Fri, 29 Jan 2016 09:33:23 +0100
 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit wende ich mit folgendem Auskunftsbegehren betreffend das "Pensionskonto" der Pensionsversicherung an Sie:

Ich habe vor längerem meherere Schreiben von der PVA erhalten, in der Zeiten für mein Pensionskonto aufgeführt waren und in dem man ersucht wurde, in ein Formular möglicherweise fehlende Zeiten einzutragen.

Ich hab dieses Formular ausgefüllt und an die PVA retourniert.

Vor wenigen Tagen erhielt ich von der PVA ein Schreiben, dass diese Sache in Bearbeitung ist.

In den Medien liest man immer wieder, dass man nur noch bis 31.12.2016 bezüglich der Nichtanerkennung von Zeiten für die Pensionsversicherung Einspruch erheben kann.

Ich habe daher folgende Fragen an Sie:

1.) Ist es so, dass man die Nichtanrechnung bestimmte Zeiten für die Pesionsversicherung nur bis zu einem bestimmten Tag geltend machen kann? wenn ja, bis wann? In welcher Form?

2.)Wie ist das derzeit anhängige "Prüfungsverfahren" rechtlich zu bewerten? Bekommt man hier "automatisch" einen Bescheid? Einen Feststellungsbescheid? Insbesondere dann, wenn bestimmte Zeiten nicht anerkannt werden? Oder muss man einen solchen Bescheid ausdrücklich beantragen?

Wenn man "automatisch" einen Bescheid erhält: Hat man dagegen ein Rechtsmittel? Wenn ja, welches? Beschwerde an das  BVwG? Oder Klage beim ASG?

Wenn man keinen automatischen Bescheid erhält, kann man einen solchen beantragen?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen


Sozialministerium
Stubenring 1, 1010 Wien
DVR: 0017001

AUSKUNFT

Marianne Mehlman-Edelmayr
Tel: (01) 711 00 DW 4270
Fax: +43 (1) 7158258
marianne.mehlmanatsozialministerium.atrel="noreferrer"

E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung
der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse
postatsozialministerium.atrel="noreferrer" zu richten..

Herrn

Mag. R

Sehr geehrter Herr Mag. R.!

Der BürgerInnenservice des Sozialministeriums hat aufgrund Ihrer E-Mail-Anfrage vom 29. Jänner 2016 die Fachabteilung II/B/8 um Beantwortung Ihrer Fragestellungen ersucht und informiert Sie nachstehend wie folgt:

Durch die mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 beschlossenen Änderungen wurde die Pensions-berechnung in Form der Parallelrechnung abgeschafft und durch das Pensionskonto ersetzt. Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und die bis zum Ablauf des 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, wird/wurde eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 ermittelt und in das Pensionskonto eingetragen. (Ausgenommen von der Kontoerstgutschrift sind Personen, die ausschließlich Versicherungsmonate ab 2005 erworben haben, da für diesen Personenkreis nur das Pensi-onskonto gilt.)

Berechnung der Kontoerstgutschrift:

Für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zunächst das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpen-sionsalters, eines Pensionsstichtages zum 1.1.2014 und unter Annahme weiterer festgelegter Parameter ergibt, berechnet. Die anhand dieser Parameter ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift. Das 14-fache dieses Aus-gangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag. Der Vergleichsbetrag wird unter Zuhilfenahme der bisherigen Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt. Der Vergleichsbetrag stellt sicher, dass die Abweichungen der Kontoerstgutschrift, von einer zum 1.1.2014 nach der bisherigen Parallel-rechnung zu erzielenden Pensionshöhe, sich nur in einem bestimmten nach oben und unten hin gedeckelten Rahmen bewegt. Dieser Rahmen ist abhängig vom Geburtsjahr und beträgt zwischen +/-1,5% bis max. +/-3,5%.

Für den Fall, dass nicht alle Beitragsgrundlagen beim Versicherungsträger aufliegen, sollen sich Kontoinhaber an den Pensionsversicherungsträger wenden. Hierfür wurde ein Formular (Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014) an alle Versicherten gesendet, um Zeiten entsprechend zu ergänzen.

Neuberechnung der Kontoerstgutschrift:

Nachträglich festgestellte Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2014 liegen, wird die Kontoerstgutschrift unter Berücksichtigung dieser Änderungen bis zum 31.12.2016 neu berechnet.

Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2014 liegen, und erst nach dem 31.12.2016 festgestellt werden, werden durch eine Ergänzungsgutschrift bzw. einen Nachtragsabzug für das Jahr 2013 im Pensionskonto aufgenommen. Hierfür wird ein Aus-gangsbetrag 2 ermittelt und dem bereits ermittelten Ausgangsbetrag 1 gegenübergestellt. Die Berechnung des Vergleichsbetrages entfällt.

Rechtsmittel:

Ein Bescheid über die Kontoerstgutschrift wird erlassen, sofern dies die kontoberechtigte Per-son ausdrücklich verlangt. Der Bescheid kann bis zum Ablauf des 31.12.2016 verlangt wer-den. Danach innerhalb von 3 Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.

Gegen den Bescheid über die Kontoerstgutschrift, Ergänzungsgutschrift oder den Nachtragsabzug kann binnen drei Monaten ab Zustellung, Widerspruch erhoben werden. Der Versicherungsträger hat anschließend binnen einem Jahr mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden.

Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, Beginn oder Ende der Versicherung, die maßgebliche Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren solange auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden wurde.

Nachdem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, oder die einjährige Frist des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist, kann innerhalb von drei Monaten Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Der weitere Rechtszug würde zum zuständigen Oberlandesgericht in zweiter und zum Obersten Gerichtshof in dritter und gleichzeitig letzter Instanz führen.

Gerne steht Ihnen der BürgerInnenservice im Sozialministerium auch weiterhin für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Mit den besten Wünschen und freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Marianne Mehlman-Edelmayr

Elektronisch gefertigt.

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