Sehr geehrter Hr. Mair,
Fr. Mag.a Draxl hat mir Ihr Mail zur Anfrage hinsichtlich Schulungsteilnahme von COVID-19-Risikopersonen weitergeleitet.
Anbei die bundesweite Regelung zu dieser Thematik:
Eine spezifische Regelung für Personen mit COVID-19-Risikoattest und Teilnahme an AMS-Schulungen gibt es nicht, daher müssen unsere Überlegungen in Analogie zum § 735 ASVG festgestellt werden, der das Erbringen der Arbeitsleistung von Personen mit COVID-19-Risikoattest beinhaltet.
Demnach müssen Arbeitgeber und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz (und am Weg zur Arbeit), die eine Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen, möglich sind. Ist dies nicht möglich, kann Home-Office in Anspruch genommen werden. Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung.
Auf den Schulungsbetrieb angewandt, können wir bei aller Art von Gruppenschulung keine besonderen Schutzmaßnahmen anbieten und eine Risikoperson auch nicht permanent zu Hause unterrichten, ohne den Schulungserfolg zu gefährden (ausgenommen es ist von vorne herein nur Telelernen geplant, das wäre dann die Ausnahme). Somit können Risikopersonen bis auf weiteres zu ihrer eigenen Sicherheit nicht verpflichtet werden an AMS Schulungen teilzunehmen.
Wurde ein Risikoattest gemäß § 735 ASVG vorgelegt und können entsprechende Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, so kann die betreffende Person aus haftungsrechtlichen Gründen nicht an Schulungen/Maßnahmen teilnehmen - auch wenn sie ausdrücklich vorbringt, dies zu wollen.
Es steht der Person allerdings frei das vorgelegte Attest nach § 735 ASVG - nach Kenntnisnahme über die damit verbundenen Folgen und die auch technische Löschung im Datenbestand - zurückzuziehen, solange dieses noch keine Wirkung entfaltet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kainz
Martin Kainz
Service für Arbeitskräfte
Abteilungsleiter
Arbeitsmarktservice Wien - Landesgeschäftsstelle
Ungargasse 37
1030 Wien
Abteilungsleiter
Hinweis Aktive Arbeitslose
zu Infos über Risikoatteste:
Kontakt zur Hotline des Dachverbands der Sozialversicherungsträger: 050 124 2020
Anfragen sind auch via E-Mail möglich: covid19.risikoattestsozialversicherung.atrel="noreferrer"
Da das AMS selbst keine konkreten Richtlinien zum sicheren Kursbetrieb vorgibt, kann mensch sich auf entsprechende Richtlinien offizieller Stellen oder professioneller Verbände / Einrichtungen berufen, die einem am meisten zusagen.
Wer zu einer Risikogruppe gehört, hat am real existierenden Arbeitsmarkt ein vom AMS nicht beseitigbares Vermittlungshindernis. Auch internationale Studien empfehlen eine bessere medizinische Versorgung von Risikogruppen:
"These results signal the need for sustained stringent suppression measures as well as sustained efforts to target those at highest risk because of underlying conditions with a range of preventive interventions."
Estimating excess 1-year mortality associated with the COVID-19 pandemic according to underlying conditions and age: a population-based cohort study
Wir empfehlen daher eine Rehabilitation bzw. Invaliditätspension bei der PVA in Erwägung zu ziehen (Rehageld = AMS-Bezug + 25%).